Revision: Verurteilung nach §316a StGB aufgehoben, Rückverweisung zur Bewährungsentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 600/69
- Datum
- 11.02.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme des Autostraßenraubs (§316a StGB) ist erforderlich, dass der Täter die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs oder die dadurch geschaffene erhöhte Gefahrenlage zur Förderung seines räuberischen Angriffs ausnutzt.
Die bloße Nutzung der besonderen Ausstattung eines Fahrzeugs (z. B. einer Schlafkoje) oder die bloße Aussicht auf erleichterte Flucht von einem peripher gelegenen Parkplatz begründet noch keine Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs.
Fehlende Feststellungen dazu, dass die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs tatsächlich genutzt wurden, rechtfertigen die Aufhebung einer Verurteilung nach §316a StGB.
Ändern sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Strafzumessung oder sind insoweit besondere Fragen offen, ist die Sache zur erneuten Verhandlung, insbesondere über eine Strafaussetzung zur Bewährung und die Kosten des Rechtsmittels, an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 24. Juli 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Gerhard Heinrich aus ██, dort geboren ████████,
wegen räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird 1. das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 24. Juli 1969 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 316a StGB wegfällt, 2. die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen der Strafkammer wurde der Angeklagte, der den Zugwagen seines Lastzuges abends in einem ███ Dirnenviertel geparkt hatte, mit einer Prostituierten darüber einig, mit dieser gegen Zahlung von 100 DM in der Schlafkoje des Lastwagens geschlechtlich zu verkehren. Er hatte dabei von vornherein die Absicht, der Dirne das Geld nach Vollzug des Verkehrs wieder abzunehmen. Nachdem er den geforderten Betrag gezahlt, auf Vorschlag der Dirne zu einem etwas außerhalb gelegenen Parkplatz gefahren war und dort den Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte, veranlasste er sein Opfer durch die Drohung, ihm sonst mit einem zweifach aufgebogenen Eisenstab das Gesicht zu zerkratzen, dazu, das Geld wieder herauszugeben. Nach dem Aussteigen aus dem Lastwagen konnte die Dirne die Nummer des Lastwagens ablesen und beobachten, wie der Angeklagte den Parkplatz stadtauswärts verließ.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Autostraßenraub (§ 316a StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Von der Verhängung der sich aus § 316a StGB ergebenden Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus hat es unter Berufung auf Art. 3 MRK abgesehen und auf die sich aus § 250 Abs. 2 StGB ergebende Mindeststrafe erkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie bleibt im Wesentlichen erfolglos.
Die auf § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge geht fehl; sie beschränkt sich auf einen im Revisionsverfahren unbeachtlichen Angriff gegen eine Feststellung des angefochtenen Urteils.
Soweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Dagegen kann die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 316a StGB nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, der Angeklagte habe den Angriff auf die in seinem Lastwagen mitfahrende Dirne „unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ unternommen. Dem Angeklagten kam es im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen auf die Benutzung des Kraftwagens in erster Linie wegen der besonderen Einrichtung, nämlich der Ausstattung mit einer Schlafkoje an, die es ihm ermöglichte, ungestört und ohne besonderen Kostenaufwand für eine Unterkunft zu dem gewünschten Geschlechtsverkehr zu kommen, dann aber auch seinem Vorhaben der Beraubung der Dirne dienen konnte, da diese ihm in dem allseitig umschlossenen engen Raum hilflos ausgeliefert war. Darin lag jedoch keine Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. Diese kann immer nur dann gegeben sein, wenn der Täter die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs und eine dadurch geschaffene erhöhte Gefahrenlage zur Förderung seines räuberischen Angriffs einsetzt (BGHSt 5, 280; 6, 82). Die bloße Aussicht, von dem näher an der Peripherie der Stadt gelegenen Platz mit dem Lkw nach begangener Tat leichter unerkannt zu entkommen, konnte insofern nicht genügen (BGHSt 22, 114).
Überdies enthält das angefochtene Urteil nicht einmal hierzu eine sichere Feststellung. Die Tatsache, dass die Dirne sich die Nummer des Lastwagens notieren konnte, lässt im Gegenteil erkennen, dass der Angeklagte mit dem Einschalten der Beleuchtung ein wesentliches Hilfsmittel, unerkannt unter Einsatz der besonderen Möglichkeiten der Benutzung eines Kraftwagens zu entkommen, außer Acht ließ.
Da das Landgericht auf die sich allein aus der Anwendung des § 250 StGB ergebende Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis erkannt hat, braucht der Senat nur den Schuldspruch zu ändern. Ein Eingehen auf die vom Landgericht für die Nichtbeachtung der Mindeststrafe aus § 316a StGB angeführten Gründe, die der Senat nicht billigen konnte, erübrigt sich unter diesen Umständen.
Im Übrigen nötigt die durch Art. 106 1. StrRG eingetretene Neufassung des § 23 StGB dazu, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung an den Tatrichter zurückzuverweisen.
| Willms | Baldus | Müller | |||
| Henning | Baumgarten |