Treffer
BGH Urteil

Öffentlichkeit bei gemischten Hauptverhandlungen und Anforderungen an Jugendstrafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 600/56
Datum
23.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen schweren Diebstahls betreffen sowohl prozessuale Mängel bei der Ausschließung der Öffentlichkeit als auch die Begründung der Strafzumessung gegenüber Jugendlichen. Der Senat stellt klar, dass Jugendliche sich in der Regel nicht durch die Ausschließung der Öffentlichkeit beschwert fühlen können, wenn für sie ohnehin nicht öffentlich verhandelt wird. Hinsichtlich der Strafzumessung ist eine auf die Persönlichkeit bezogene Würdigung erforderlich; bei Unterbemessung wird die Strafaussprech aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Eine Revision eines Mitangeklagten wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird in einer Hauptverhandlung, an der ein Jugendlicher und ein Erwachsener beteiligt sind, die Öffentlichkeit ohne Prüfung der Erforderlichkeit für die Erziehung des Jugendlichen (§ 48 Abs. 3 JGG) und ohne Verhandlung über den Ausschluss ausgeschlossen, kann sich der Jugendliche hiergegen nicht berufen, soweit er dadurch nicht beschwert ist.

2

Bei gemischten Verfahren gilt: Öffentlich wird grundsätzlich im Interesse des Erwachsenen verhandelt; zugunsten des Jugendlichen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn dies zur Erziehung des Jugendlichen erforderlich ist.

3

Die Verletzung von Verfahrensvorschriften kann nur von denjenigen Verfahrensbeteiligten gerügt werden, gegenüber denen tatsächlich vorschriftswidrig verfahren worden ist.

4

Zur Rechtfertigung der Verhängung einer Jugendstrafe anstelle von Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßnahmen sind konkrete Feststellungen zur Persönlichkeit und besonderen Umständen des Jugendlichen erforderlich; bloße formulahafte Wiederholung der gesetzlichen Wertungen genügt nicht.

5

Eine vorläufige Unterbringung in einer Heilerziehungsanstalt, die als Sicherungsmaßnahme und nicht als dauerhafte Erziehungsmaßnahme dient, steht einer Ablehnung der Aussetzung des Strafvollzugs nicht ohne weiteres entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 28. August 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen ██, Backerlehrling Bernhard ██, geboren am ███ in ████, und Albert K. aus W██, dort geboren am ███, wegen schweren Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

JGG § 48 Abs. 3, GVG § 174 Abs. 1, StPO §§ 33, 238 Nr. 6

Wird in der Hauptverhandlung gegen einen Jugendlichen und gegen einen Erwachsenen die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass geprüft wird, ob dies im Interesse der Erziehung des jugendlichen Angeklagten erforderlich ist, und ohne dass über die Ausschließung der Öffentlichkeit verhandelt worden ist, so kann der Jugendliche auf diesen Verfahrensmangel die Revision nicht stützen, weil er dadurch nicht beschwert ist.

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 28. August 1956, soweit es ihn betrifft, im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird seine Revision verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten Albert K. wird verworfen. Ihm werden die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Angeklagten sind von der Jugendkammer wegen schweren Diebstahls zu Jugendstrafen verurteilt worden. Mit ihren Revisionen machen sie geltend, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens und auch das sachliche Strafrecht verletzt worden seien.

1. Verfahrensrecht. Beide Angeklagten machen geltend, dass ihnen der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO zur Seite stehe, weil die Hauptverhandlung zu Unrecht unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden habe, ohne dass geprüft worden sei, ob dies für die Erziehung der jugendlichen Angeklagten erforderlich war (§ 48 Abs. 3 Satz 2 JGG), und ohne dass die Verfahrensbeteiligten vor Verkündung des Beschlusses über die Ausschließung der Öffentlichkeit angehört worden seien. Richtig ist, dass die Öffentlichkeit ohne jene Prüfung nicht hätte ausgeschlossen werden dürfen. Denn da in der Hauptverhandlung auch gegen den erwachsenen Mitangeklagten ████ verhandelt wurde, durfte die Öffentlichkeit nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG ausgeschlossen werden. Auf diesen Verfahrensverstoß können sich aber die beiden jugendlichen Beschwerdeführer nicht berufen. Gegen den Jugendlichen wird grundsätzlich nicht öffentlich verhandelt (§ 48 Abs. 1 JGG). Nur bei Mitbeteiligung eines Erwachsenen findet in dessen Interesse eine öffentliche Verhandlung statt; aber auch in diesem Falle kann zugunsten der Jugendlichen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung der jugendlichen Angeklagten geboten ist. Nur der Erwachsene, nicht aber der Jugendliche kann also durch eine verfahrensrechtlich zu beanstandende Ausschließung der Öffentlichkeit beschwert werden. Auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften können sich aber nur die Verfahrensbeteiligten berufen, denen gegenüber vorschriftswidrig verfahren worden ist (RGSt 62, 260).

2. Sachrüge. a) Zum Schuldspruch lässt das Urteil bei beiden Beschwerdeführern keine Fehler erkennen.

b) Strafaussprach: aa) ██ Der Revision kann nicht zugegeben werden, dass die Jugendkammer die Verhängung einer Jugendstrafe anstelle von Zuchtmitteln nicht ausreichend begründet habe. Die Kammer hat dargelegt, dass ██ bereits früher einen Diebstahl begangen und dass er alle anderen jugendlichen Mitangeklagten zum schweren Diebstahl entscheidend beeinflusst und angeführt hat. Wenn sie aus dem Grade seiner verbrecherischen Neigung und seinem hervorstehenden Tatbeitrag folgert, dass bei ihm Zuchtmittel nicht ausreichen, sondern Jugendstrafe geboten ist, so ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass dabei nicht nur die Tat, sondern auch die Persönlichkeit des Täters berücksichtigt worden ist.

Entgegen dem Vorbringen der Revision ist auch § 21 Satz 2 JGG nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht bei der Entscheidung über den Vollzug der Jugendstrafe berücksichtigen, ob dadurch eine Erziehungsmaßregel gefährdet werden würde. Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Angeklagte sich nur vorläufig in der Landesheilerziehungsanstalt ██ untergebracht ist. Da es sich dabei ersichtlich nur um eine Sicherungsmaßnahme gegen die Verübung weiterer Straftaten, aber noch nicht um eine für die Dauer berechnete Erziehungsmaßregel handelt, durfte das Landgericht die Aussetzung des Strafvollzugs ohne Rechtsfehler ablehnen.

Die Revision des ██ ist daher zu verwerfen; der Senat hat von der durch § 74 JGG gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht.

bb) Albert K. war, als er seine Straftat beging, seit kaum drei Monaten in strafmündigem Alter; er stand unter dem Einfluss des █████, dem er „aus charakterlicher Schwäche und durch die familiären Verhältnisse bedingte Erziehungsmängel nicht genügend Widerstand entgegenzusetzen“ hatte. Das Landgericht spricht in anderem Zusammenhang von ihm, der bis dahin noch nicht ungünstig aufgefallen ist, die Erwartung aus, dass auch eine ausgesetzte Strafe erzieherische Wirkung ausüben werde. Unter diesen Umständen genügt die formelhafte Wendung, aus der Schwere und dem Umfang der strafbaren Handlung seien schädliche Neigungen zu erkennen, nicht zur Begründung dafür, dass Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen; hierzu hätte das Landgericht besondere Umstände aus der Persönlichkeit des Angeklagten feststellen müssen. Auch zur Begründung der Schwere der Schuld genügt hier nicht die Wiederholung der Gesetzesworte. Es fehlt an einer ausreichenden Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten.

Hiernach ist das Urteil gegen Albert K. im Strafaussprach aufzuheben.

BuschScharpenseelDr. Menges
DotterweichDr. Schalscha
Öffentlichkeit bei gemischten Hauptverhandlungen und Anforderungen an Jugendstrafzumessung — Themis