Treffer
BGH Beschluss

Beschlusszwang bei Ablehnung ausdrücklich nicht verzichteten Hilfsbeweisantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 599/88
Datum
02.12.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung verurteilt; in der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung einen hilfsweisen Antrag auf Vernehmung eines Zeugen und erklärte zugleich, nicht auf eine Entscheidung vor Urteilsverkündung zu verzichten. Die Kammer lehnte den Antrag erst in den Urteilsgründen wegen Unerreichbarkeit des Zeugen ab. Der BGH hob das Urteil auf, weil bei einem solchen Vorbehalt die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags eines Beschlusses gemäß § 244 Abs. 6 StPO bedurfte, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hilfsbeweisantrag kann in den Urteilsgründen entschieden werden, sofern der Antragsteller durch seine Erklärung auf eine vorherige Entscheidung durch Beschluss verzichtet.

2

Erklärt der Antragsteller ausdrücklich, er verzichte nicht auf eine Entscheidung vor Abschluss der Urteilsberatung, ist die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags durch einen gerichtlichen Beschluss zu treffen (§ 244 Abs. 6 StPO).

3

Das Unterlassen einer erforderlichen Beschlussfassung bei einem derartigen Vorbehalt stellt einen Verfahrensfehler dar, der das Urteil tragen kann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte ohne den Fehler weitere, den Vortrag stützende Beweisanträge gestellt hätte.

4

Ein beachtlicher Verfahrensfehler in der Behandlung von Beweisanträgen rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung, wenn die Möglichkeit besteht, dass die fehlerhafte Verfahrensweise den Fortgang der Beweisaufnahme beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 18. Mai 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 599/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██, geboren als █████ aus ███, Muamer ██████, geboren am █████ 1960 in [REDACTED] (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung der Zeugin ████████ zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer verfahrensrechtlichen Rüge Erfolg.

Der Angeklagte bestreitet, die Zeugin ██ █████ mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr genötigt zu haben. Sein Verteidiger hat in der Hauptverhandlung nicht davon ausgehen „hilfsweise für den Fall, daß das Gericht entsprechend abe die Zeugin, sollte, der Angeklagte h[abe] nach der von ihr abgegebenen Schilderung in der Hauptverhandlung vergewaltigt“, die Vernehmung des jugoslawischen Zeugen ███████ beantragt. ███, der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt mit der Zeugin ██ ████ befreundet war, werde bekunden, daß diese ihm zunächst eingeräumt habe, mit dem Angeklagten freiwillig geschlechtlich verkehrt zu haben. Erst auf heftige Vorwürfe des ███ und dessen Drohung hin, die Beziehungen zu ihr abzubrechen, habe die Zeugin zu ihrer Verteidigung vorgebracht, vom Angeklagten zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden zu sein.

Ihrem Antrag fügte die Verteidigung die ausdrückliche Erklärung an, „auf eine Entscheidung vor Abschluß der endgültigen Urteilsberatung durch Beschluß (wird) nicht verzichtet“. Gleichwohl hat die Kammer den Antrag erst in den Urteilsgründen wegen Unerreichbarkeit des Zeugen ███████ abgelehnt. Dies beanstandet die Revision mit Recht.

In aller Regel darf zwar über einen Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen entschieden werden, da in der Erklärung, den Antrag „hilfsweise“ zu stellen, der Verzicht auf eine dem Erlaß des Urteils vorausgehende Entscheidung durch Beschluß zu sehen ist. Anders liegt es jedoch, wenn der Antragsteller – wie hier unmißverständlich zum Ausdruck bringt – auf die Bekanntgabe der Entscheidung vor dem Urteil nicht verzichtet. In diesem Fall bedarf auch die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags eines Gerichtsbeschlusses (§ 244 Abs. 6 StPO; vgl. BGHSt 22, 124; 32, 10, 13; KK-Herdegen, 2. Aufl., Rdn. 49 zu § 244; Kleinknecht/Meyer, StPO, 38. Aufl., Rdn. 44 zu § 244). Das hat die Kammer nicht beachtet.

Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte, hätte er noch vor dem Schluß der Beweisaufnahme Kenntnis von der Erfolglosigkeit seines Antrags auf Vernehmung des Zeugen █████ erlangt, weitere Beweisanträge gestellt hätte, um die ihn belastende Aussage der Zeugin ███████████████████ zu entkräften.

HerdegenMaierGollwitzer
MüllerNiemöller
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