Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen BtM-Verurteilung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 599/87
Datum
08.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen ein Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Revision ein; der Generalbundesanwalt vertrat das Rechtsmittel nicht. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision mangels aufgedeckter Rechtsfehler. Er stellt klar, dass keine bandenmäßige Begehung vorlag und die Milderung nach §31 Nr.1 BtMG wegen Aufklärungserfolgs gerechtfertigt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bandenmäßige Begehung im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt voraus, dass der Täter den Willen hat, sich mit anderen zusammenzuschließen, um künftig für eine gewisse Dauer Straftaten zu begehen.

2

Die Milderungsregel des § 31 Nr. 1 BtMG ist erfüllt, wenn der Angeklagte durch vollständiges Geständnis und namentliche Benennung eines Hintermanns einen tatsächlichen Aufklärungserfolg bewirkt und das Tatgericht von dessen Existenz und Beteiligung überzeugt ist.

3

Eine auf Sachrüge gestützte Revision ist nur dann begründet, wenn das angegriffene Urteil Rechtsfehler offenbart; bloße strafrechtliche Würdigungen der Tatsachenfindung genügen hierfür nicht.

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Für die Annahme bandenmäßigen Handelns reicht die zeitlich begrenzte oder auf Einzelfälle bezogene Zusammenarbeit nicht aus; es bedarf des Willens zur längerfristigen gemeinsamen Begehung von Straftaten.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 7. Juli 1987

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

2 StR 599/87 in der Strafsache gegen ██ aus ███, Reinhold Peter, geboren am ████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 7. Juli 1987 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Den Feststellungen zufolge wurde der Angeklagte, als er sich Ende Januar 1987 in Amsterdam aufhielt, von Henk van der █████ an seine Schulden erinnert. Auf seinen Einwand, er habe kein Geld, schlug ihm sein Gläubiger vor, die Schulden abzuarbeiten und außerdem noch etwas zu verdienen, indem er in der Bundesrepublik Deutschland einen Heroinverteilerring für ihn aufbaue. Der Angeklagte nahm den Vorschlag an.

In der Folgezeit fuhr er drei Mal von Rotterdam aus nach Frankfurt am Main, kaufte dort kleine Mengen eines Heroingemisches und brachte sie nach Bad Hersfeld, wo er sie zum geringeren Teil selbst konsumierte, zum größeren Teil an Mitkonsumenten unentgeltlich verteilte. In der Nacht vom 16. zum 17. März 1987 übernahm er auf telefonische Ankündigung von Ali, „einem Mann aus der Clique ██████“, in Alsfeld einen Beutel mit etwa 58 g Heroingemisch (Anteil an Heroinhydrochlorid 11,5 g). Dieses Rauschgift wollte er gewinnbringend veräußern, wurde jedoch, nachdem er je ein halbes Gramm des von ihm noch weiter gestreckten Gemischs verkauft hatte, von der Polizei festgenommen.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Ihr Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Es ist unbegründet. Die auf die allein erhobene Sachrüge hin veranlasste Prüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf.

Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, der Angeklagte habe als Mitglied einer Bande gehandelt und daher den Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllt. Dem kann nicht gefolgt werden. Der bandenmäßigen Begehung macht sich nur schuldig, wer den Willen hat, sich mit anderen zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer Straftaten zu begehen (Körner, BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 4). Diesen Willen hatte der Angeklagte nicht; nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatgerichts hatte der Angeklagte „zu keiner Zeit die Absicht, sich mit Henk van der █████ zusammenzuschließen, um Handel mit Heroin zu treiben“ (UA S. 5; vgl. auch UA S. 9 f.).

Vergeblich beanstandet die Beschwerdeführerin auch, dass die Strafkammer die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG bejaht und von der sich daraus ergebenden Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat. Die Voraussetzungen dafür waren gegeben. Der voll geständige Angeklagte hatte Henk van der █████ als seinen Hintermann bezeichnet, und das Tatgericht war, wie die Urteilsgründe erweisen, von der Existenz und der Beteiligung dieser namentlich bezeichneten Person überzeugt. Das genügt als Aufklärungserfolg im Sinne der Vorschrift. Anders wäre es dann, wenn die Strafkammer noch Zweifel daran gehabt hätte, ob eine Person dieses Namens existierte und in der beschriebenen Weise an der Tat des Angeklagten beteiligt war (vgl. BGH MDR 1987, 778 und H.W. Schmidt MDR 1987, 971). So liegt es hier – wie bereits ausgeführt worden ist – jedoch nicht.

Das Rechtsmittel ist demgemäß zu verwerfen.

TheuneHerdegenNiemöller
MüllerGollwitzer
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