Revision: Strafausspruch aufgehoben — Ablehnung der Tat darf nicht nachteilig gewertet werden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 599/86
- Datum
- 20.11.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Würdigung des Angeklagtenverhaltens in der Strafzumessung darf nicht auf pauschalen, dem Bestreiten der Tat nicht zurechenbaren Wertungen beruhen.
Es ist unzulässig, einem Angeklagten zum Nachteil anzurechnen, er habe die Belastung einer Zeugin dadurch nicht abgewendet, dass er nicht gestanden hat.
Die Verwerfung der Revision zum Schuldspruch lässt eine Aufhebung des Strafausspruchs zu, wenn dessen Begründung durchgreifende rechtliche Mängel aufweist.
Sind die im Strafausspruch verwendeten Wertungen rechtsfehlerhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8. August 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 599/86 in der Strafsache
gegen
███, ohne festen Wohnsitz, den Maler und Lackierer Helmut ███, geboren am ████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. August 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entscheidung ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch kann indessen nicht bestehenbleiben.
Die Strafkammer wirft dem Angeklagten unter anderem vor, es habe ihn „vollkommen unberührt“ gelassen, dass die Zeugin (das Tatopfer) ihre „Anklage zurücknehmen“ wollte, „um nicht weiter unter ihrer Aussagepflicht zu leiden“. Das Verhalten des Angeklagten der Zeugin gegenüber sei insgesamt menschenverachtend, entwürdigend und zeuge von hartnäckiger Rechtsfeindlichkeit.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Dass der Angeklagte seinem Tatopfer die Zeugenaussage vor Gericht nicht durch ein Geständnis erspart hat, darf ihm nicht angelastet werden. Durfte er die ihm vorgeworfene Tat aber bestreiten, dann konnte von ihm auch nicht erwartet werden, dass er der ihn – nach seiner Darstellung – falschlicherweise belastenden Zeugin gegenüber wegen der Unannehmlichkeiten, die ihr die Aussagepflicht bereitete, oder aus anderen Gründen Mitgefühl zeigte.
| Müller | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Theune |