Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Prüfung des minder schweren Falls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 599/85
- Datum
- 13.11.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines "minder schweren Falls" nach dem Betäubungsmittelrecht ist eine gebotene Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Gesichtspunkte vorzunehmen; hierzu gehören Umstände, die der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorhergehen oder folgen.
Die Verneinung eines minder schweren Falls erfordert eine in sich schlüssige und nachvollziehbare Begründung; eine bloße Gegenüberstellung einzelner Gesichtspunkte ohne Gesamtwürdigung ist rechtsfehlerhaft.
Entscheidende Strafmilderungsgründe dürfen nicht erst isoliert bei der Anwendung von §§ 21, 49 Abs. 1 StGB oder bei der engeren Strafzumessung berücksichtigt werden, sondern sind bereits bei der Feststellung des minder schweren Falls zu würdigen.
Erweist sich der Strafausspruch wegen eines Begründungsmangels bei der Prüfung des minder schweren Falls als fehlerhaft, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 28. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 599/85 in der Strafsache gegen den Gärtner Freddy ████ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1956 in ██████ (Belgien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Während das angefochtene Urteil im Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufweist, kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht hat mit rechtsfehlerhafter Begründung einen minder schweren Fall der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verneint. Die Ausführungen zu dieser Frage lassen die gebotene Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Gesichtspunkte vermissen. Diese waren aber zu berücksichtigen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorhergehen oder folgen (BGHSt 26, 97; BGH, Urteil vom 30. März 1982 – 1 StR 838/81).
Das Landgericht hat bei der Erörterung des minder schweren Falles lediglich die Art der Tatausführung, nämlich die Einfuhr von 139,2 g Heroin und die Heroinabhängigkeit des Angeklagten gegeneinander abgewogen. Weitere wesentliche Strafmilderungsgründe hat es erst später bei der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und andere erst bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt. Das ist fehlerhaft (vgl. auch Strafverteidiger 1985 S. 167, 168).
| Theune | Herdegen | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |