Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Handeltreibens mit Heroin verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 599/83
Datum
11.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt in der Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin formelle und materielle Rechtsfehler. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision: Es bestanden keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen nach § 244 Abs. 2 StPO. Die Schätzung des Heroin-Basenanteils war auf Grundlage der festgestellten Tatsachen zulässig. Pauschale Erfahrungswerte über den Reinheitsgrad türkischen Heroins sind nicht gegeben, und die Strafzumessung bleibt im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO liegt nur vor, wenn konkrete, das Gericht zu weiteren Ermittlungen drängende Umstände dargetan sind; bloße Vermutungen oder allgemeine Hinweise genügen nicht.

2

Ist das dem Angeklagten entzogene oder nicht sichergestellte Rauschgift zur Prüfung nicht verfügbar, darf das Gericht den Anteil reinen Heroins aus den feststehenden Tatsachen schätzen; dabei ist der Grundsatz 'im Zweifel für den Angeklagten' zu beachten.

3

Allgemeine Erfahrungssätze, wonach Heroin aus einem Herkunftsland (z. B. türkisches Heroin) regelmäßig einen bestimmten Basenanteil von mindestens 60 % aufweist, sind nicht ohne konkrete Anknüpfungspunkte einfach zugrunde zu legen.

4

Die tatrichterliche Strafzumessung ist primär Aufgabe der Strafkammer; die Revisionsinstanz darf sie nicht durch eigene Strafzumessungserwägungen ersetzen, und das Nichtnennen einzelner Erwägungsgründe (z. B. Generalprävention) begründet keinen Rechtsfehler, wenn die maßgeblichen Umstände dargelegt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 31. März 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrer Mehmet █ aus ████, geboren am ███ 1954 in █████ (Kreis ██████, Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus Frankfurt am Main als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 1983 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer zum Nachteil des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerdeführerin sieht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO darin, dass die Strafkammer nicht (weiter) aufgeklärt habe, ob das bei den gesondert verfolgten Türken B. Ç. und P. Ç. sichergestellte Heroin zu dem Rauschgift gehöre, das der Angeklagte aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland gebracht habe, und ob das sichergestellte Heroin einen höheren als den von der Strafkammer zu Lasten des Angeklagten angenommenen Anteil an reinem Heroin gehabt habe.

Die Rüge ist unbegründet, weil Umstände, die die Strafkammer zu weiteren Ermittlungen in die angegebene Richtung hätten drängen müssen, weder von der Revision dargetan noch sonst ersichtlich sind. Da das vom Angeklagten aus der Türkei in die Bundesrepublik gebrachte Heroin nicht sichergestellt wurde, scheidet ein unmittelbarer Vergleich mit dem anderweit sichergestellten Heroin ebenso aus wie ein Vergleich der jeweiligen Transportbeutel. Die vom Sachverständigen für das sichergestellte Heroin einerseits (beige), von der Ehefrau des Angeklagten für das von diesem transportierte Heroin andererseits (weißlich-pulvrig) angegebenen Farben unterschieden sich derart, dass sich weitere Ermittlungen nicht aufdrängten. Dem entspricht, dass auch die Staatsanwaltschaft keinen Anlass sah, zum Vergleich der Rauschmittel Beweisanträge zu stellen.

2. Gegen die Annahme des Landgerichts, das vom Angeklagten eingeführte Rauschgift habe einen Heroinbasenanteil von 45 bis 50 % gehabt, bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Da das vom Angeklagten transportierte Heroingemisch nicht sichergestellt wurde und deshalb für eine genaue Untersuchung nicht mehr zur Verfügung stand, war die Strafkammer darauf angewiesen, die Höhe des Mindestanteils an reinem Heroin auf der Grundlage der feststehenden Tatsachen und unter Beachtung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ zu schätzen. Rechtsfehler sind ihr dabei nicht unterlaufen. Wenn sie unter den gegebenen Umständen eine Menge von mindestens 1.575 g reinen Heroins annimmt, so nähert sie sich damit, ohne die Interessen des Angeklagten unberücksichtigt zu lassen, den Werten, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin türkischem Heroin „regelmäßig“ zuzuordnen sind. Ein Erfahrungssatz, dass eingeführtes türkisches Heroin ausnahmslos einen Basenanteil von mindestens 60 % habe, besteht nicht.

Die Höhe der dem Angeklagten gezahlten Vergütung und der Umfang der Arbeiten, die Tahir D. Ç. und ein unbekannt gebliebener weiterer Türke beim Verstecken des Heroins im Wagen des Angeklagten ausgeführt haben, sind bei der sehr großen Menge von 1.575 g reinen Heroins verständlich und gaben ihrerseits jedenfalls der Kammer keinen Anlass, sich vor der Festlegung des Mindestanteils an Heroinbase eingehender mit der – im Einzelnen nicht bekannten – Heroinsorte oder „dem Herkunftsland und den verschiedenen Erfahrungswerten“ (Revisionsbegründung S. 6) auseinanderzusetzen.

3. Auch sonst ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. Dies gilt insbesondere für die Strafzumessungserwägungen. Die von der Revision behaupteten Widersprüche bestehen nicht. Dass die Strafkammer dem Geständnis des Angeklagten glaubt, das Heroin aus der Türkei nach Deutschland gebracht zu haben, steht nicht in Widerspruch dazu, dass sie im Übrigen zum Nachteil des Angeklagten und damit im Sinne der Beschwerdeführerin das von ihm angegebene Motiv für unzutreffend hält.

Im Übrigen versucht die Beschwerdeführerin, die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts durch eigene zu ersetzen. Das ist nicht zulässig.

Dass die Strafkammer den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausdrücklich erwähnt, besagt nicht, dass sie ihn außer Acht gelassen hat. In den Urteilsgründen müssen nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände mitgeteilt werden (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Wenn die Kammer generalpräventiven Erwägungen hier den Grad bestimmender Strafzumessungsgründe nicht eingeräumt hat, so ist dies angesichts der den Fall kennzeichnenden Besonderheiten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

MeyerMoslMaier
MillerTheune
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Handeltreibens mit Heroin verworfen — Themis