Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung von Einzelstrafen nach Herabsetzung der Mindeststrafe (§260 StGB 1975)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 599/74
Datum
07.02.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Revisionen gegen Verurteilungen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei werden unterschiedlich entschieden: Teile der Revisionen werden verworfen, andere führte das BGH zur Aufhebung einzelner Strafsprüche und der daraus resultierenden Gesamtstrafen. Grund ist die nachträgliche Herabsetzung der Mindeststrafe (§ 260 StGB 1975), da das Tatgericht seine Strafzumessung ausdrücklich an der früheren Mindeststrafe ausgerichtet hatte. Verfahrenstechnik (§136a StPO) blieb offen, da das Urteil nicht hierauf beruht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt eine nach dem Urteil eintretende Gesetzesänderung zu einer Strafmilderung, ist ein Urteil in den hiervon betroffenen Einzelstrafen aufzuheben, wenn die Strafkammer ihre Strafzumessung ausdrücklich an der früheren (höheren) Mindeststrafe ausgerichtet hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Anwendung des neuen Rechts geringere Einzelstrafen bestimmt worden wären.

2

Die Aufhebung betroffener Einzelstrafen zieht erforderlichenfalls die Aufhebung der darauf beruhenden Gesamtfreiheitsstrafe nach sich; die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Ein behaupteter Verstoß gegen das Verbot bestimmter Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO) bedarf keiner Entscheidung durch das Revisionsgericht, soweit feststeht, dass das Urteil jedenfalls nicht auf einem hierauf gestützten Verfahrensmangel beruht.

4

Einzelstrafen bleiben unberührt, sofern aus den Urteilsgründen mit hinreichender Sicherheit hervorgeht, dass ihre Höhe nicht von der Höhe anderer Einzelstrafen beeinflusst worden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 7. Februar 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 599/74

in der Strafsache gegen

1. den Elektriker Jürgen Heinrich G ██████ aus ███████, ████ geboren am ██ 1946 in █████, 2. den Metzgermeister Gerhard von H ███, geboren am █████ in █████████, ████ wohnhaft in █████, 3. den Schwimmmeister Waldemar ████, geboren █████████ 1934 in Frankfurt/Main,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 7. Februar 1973 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. 1. Auf die Revision des Angeklagten von ███ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, a) in den Strafaussprüchen der Fälle B 3, 4, 5 und der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, a) in den Strafaussprüchen der Fälle B 4, 6 und 7 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten von ███ und ███ werden verworfen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt zum Schuldspruch gegen die Beschwerdeführer und zum Strafausspruch gegen den Angeklagten G ██████ keinen Rechtsfehler. Ob, wie der Angeklagte B ███ geltend macht, im Verfahren gegen ihn verbotene Vernehmungsmethoden im Sinne des § 136a StPO angewandt worden sind, braucht nicht entschieden zu werden; auf einem solchen Verfahrensmangel kann, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 1974 zutreffend hervorhebt, das Urteil jedenfalls nicht beruhen.

Auf die Sachbeschwerden aufzuheben waren jedoch die Einzelstrafaussprüche in den Fällen, in denen die Angeklagten von H ███ und B ███ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt sind: Nach Erlass des angefochtenen Urteils ist durch § 260 StGB 1975 die Mindeststrafe für gewerbsmäßige Hehlerei von einem Jahr auf sechs Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt worden. Da die Strafkammer ihre Strafzumessung in diesen Fällen ausdrücklich an der früheren Mindeststrafe ausrichtet, kann der Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass sie bei Anwendung des neuen Rechts auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte.

Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen hat die Aufhebung auch der gegen die Angeklagten von H ███ und B ███ verhängten Gesamtfreiheitsstrafen zur Folge. Die Einzelstrafen in den Fällen B 2 (von H ███) und B 3 ███████ bleiben von der Aufhebung unberührt, da nach den Urteilsgründen auszuschließen ist, dass ihre Höhe von der Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflusst worden ist.

SchumacherMüllerBuddenberg
KirchhoffMeyer
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