Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Gesetzesänderung und Widerspruch in der Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 599/69
- Datum
- 18.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer nachträglichen Änderung des Strafrechts, die den anzuwendenden Strafrahmen mildert, kann ein vorher unter dem alten, strengeren Rahmen verhängter Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass das Gericht bei Anwendung des neuen Rechts eine mildere Strafe hätte verhängen können.
Stehen im Urteil zugleich Feststellungen, die auf eine affektbedingte Verminderung der Hemmschwelle schließen lassen, und wertet das Gericht trotzdem strafschärfend eine ‚Skrupellosigkeit‘, sind diese Wertungen unvereinbar und erfordern die Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und der damit verbundenen Nebenfolgen (z. B. Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte) nach sich; die Sache ist zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision gegen den Schuldspruch ist nur begründet, wenn konkrete Rechtsfehler hinsichtlich der Schuldfeststellung vorliegen; strafzumessungsrechtliche oder gesetzesänderungsbedingte Mängel betreffen hingegen den Strafausspruch und die zugefügten Nebenfolgen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Köln, 2. April 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 599/69 in der Strafsache gegen den Seemann Hans-Joachim H. aus K[REDACTED], geboren am ████ 1932 in A[REDACTED], Insel R[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, █████████ der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim ███████████████████████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Köln vom 2. April 1969 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Bonn zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte brach einen in einem Parkhochhaus abgestellten Personenkraftwagen auf, um daraus ihm brauchbar erscheinende Gegenstände zu entwenden. Dabei wurde er von Kfz-Meister A[REDACTED] überrascht. Dieser verfolgte ihn, als er zu fliehen versuchte. Als der Angeklagte nach einiger Zeit bemerkte, dass er A[REDACTED] nicht entkommen konnte, blieb er stehen, zog aus seiner Jacke einen Brieföffner mit einer 7 cm langen, 5 mm breiten, einseitig scharf geschliffenen und vorn spitzen Stahlklinge und stieß ihn mit dem Ausruf „da“ gezielt in die Brust seines Verfolgers. Der Stich traf A[REDACTED] im Bereich des linken unteren Brustkorbes, öffnete den Brustraum, spießte die Lunge an, führte zu einer Luftauffüllung im Rippenfellraum und ging dicht an der Herzspitze und der Herzschlagader vorbei. Als A[REDACTED] zurücktaumelte, nutzte der Angeklagte dies zur Flucht. Die Verletzungen A[REDACTED]s sind nach stationärer und ambulanter ärztlicher Behandlung inzwischen ausgeheilt.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Zum Strafausspruch hat sie in beiden Fällen der Verurteilung mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1.) Soweit der Angeklagte wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, kann der Strafausspruch mit Rücksicht auf die Vorschriften des 1. Strafrechtsreformgesetzes nicht bestehen bleiben.
Zwar handelt es sich nach den Feststellungen bei der Tat des Angeklagten um einen schweren Fall auch im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. Ebenso liegen die Voraussetzungen des Rückfalls sowohl nach § 244 Abs. 1 StGB a.F. wie nach § 17 StGB n.F. vor; dass sich der Angeklagte seine früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen, ergibt sich bedenkenfrei aus den Ausführungen des Schwurgerichts auf S. 16/17 UA. Dennoch kann der Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden, weil der nach der Ablehnung mildernder Umstände bisher geltende Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB a.F. erheblich strenger war als der jetzt in Betracht kommende Strafrahmen nach § 17 StGB, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Schwurgericht gegen den Angeklagten eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn zur Zeit seiner Entscheidung das neue Recht bereits in Kraft gewesen wäre.
Für die Neufassung des Urteilsspruchs wird darauf hingewiesen, dass bei Anwendung des § 17 StGB n.F. die Worte „im Rückfall“ oder „als Rückfalltäter“ nicht in die Formel aufzunehmen sind (Urteil des Senats vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70 –).
2.) Wegen des versuchten Mordes hat das Schwurgericht auf eine Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus erkannt. Seine Erwägungen hierzu begegnen durchgreifenden Bedenken.
Das Schwurgericht kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte, als er auf A[REDACTED] einstach, „in einem durch die Verfolgung und die drohende Festnahme hervorgerufenen Angstaffekt handelte“, der in Verbindung mit seiner abnormen Persönlichkeitsstruktur zu einer erheblichen Verminderung seines Hemmungsvermögens führte (UA S. 15). Gleichwohl wertet das Schwurgericht strafschärfend die „Skrupellosigkeit“, mit der der Angeklagte die Tat beging (UA S. 17). Beides ist nicht miteinander vereinbar. Skrupellos handelt ein Täter, der sich überlegt, kaltblütig und berechnend über alle Bedenken gegen seine Tat hinwegsetzt. Gerade hierzu aber war der Angeklagte nicht in der Lage, wenn er sich in dem vom Schwurgericht nicht ausgeschlossenen affektiven Erregungszustand befand. Der hierin liegende, nicht lösbare Widerspruch zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
3.) Die Aufhebung der Einzelstrafen führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Damit entfällt zugleich die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Für die neue Entscheidung wird auf Art. 89 des StrRG verwiesen.
| Henning | Kirchhof | ||
| Baldus | Meyer |