Revision wegen unzulässiger Besetzung der Strafkammer aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 599/68
- Datum
- 07.08.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitwirkung eines Richters, der durch Präsidiumsbeschluss ausschließlich für eine einzelne Sache einer Kammer zugewiesen worden ist, entzieht den Angeklagten den gesetzlichen Richter und begründet den absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO.
Eine nachträgliche Rücknahme der Zuweisung oder die Tatsache, dass der Richter zuvor zeitweise Mitglied der Kammer gewesen war, heiligt eine unzulässige Besetzung nicht.
Die Fortgeltung der Zuständigkeit einer Kammer nach dem Geschäftsverteilungsplan setzt voraus, dass es sich um dieselbe anhängige ‚Sache‘ handelt; mit der Rücknahme einer Anklage endet die Sache, sodass eine neue Anklage eine neue Sache begründet.
Die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ist ein absoluter Revisionsgrund, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an eine andere Kammer führt; weitere Verfahrensrügen bleiben damit ohne entscheidungserhebliche Bedeutung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 21. Dezember 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Bergmann und jetzigen selbständigen Kaufmann Horst Adolf ██ aus ████, geboren am ███ ███ 1934 in ████,
2. die selbständige Kauffrau Ingrid Juliane ███████, geborene ████ aus ████, geboren am ██ 1939 in ████,
wegen Betruges.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges zu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt und Berufsverbote ausgesprochen. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.
Die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung der erkennenden 2. Strafkammer greift durch.
An der Hauptverhandlung waren folgende Berufsrichter beteiligt: Landgerichtsdirektor Bethge als Vorsitzender, Landgerichtsrat ███ und Gerichtsassessor ███ als Beisitzer. Mit Recht machen die Revisionen geltend, dass die Angeklagten durch die Mitwirkung des Gerichtsassessors ███ ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden sind (§ 16 Satz 2 GVG).
Gerichtsassessor ████, der im Jahre 1966 zunächst ständiges Mitglied der 2. Strafkammer gewesen war und die Sache ██ bearbeitet hatte, wurde durch Präsidiumsbeschluss vom 15. Juli 1966 mit Wirkung vom 15. August 1966 im Austausch gegen die Gerichtsassessorin █████████ der 2. Strafkammer zur 8. Zivilkammer versetzt. In der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten heißt es:
„Nicht vorhersehbar wurde jedoch alsbald nach diesen Beschluss bei der 2. Strafkammer das Verfahren ████ nun doch verhandlungsreif, in dem Gerichtsassessor ██ schon bei oder gar vor Jahresbeginn 1966 als Berichterstatter eingeteilt war, und das er demgemäß stets federführend bearbeitet hatte. Der Vorsitzende der 2. Strafkammer trat daher mit der dringenden Bitte an das Präsidium heran, der durch die Reihe ihrer Großverfahren stark bedrängten 2. Strafkammer den im Verfahren ████ eingearbeiteten Richter zurückzugeben mit dem weiteren Hinweis, dass wegen der Gerichtsferien Gerichtsassessor ███ in den Tagen seit dem Beschluss vom 15.7.1966 praktisch noch kaum mit seiner Arbeit für die 8. Zivilkammer begonnen hatte.“
Mit Präsidiumsbeschluss vom 22. August 1966 – also nach dem Ausscheiden des Gerichtsassessors aus der 2. Strafkammer – wurde darauf der Austausch mit sofortiger Wirkung rückgängig gemacht. Wörtlich heißt es in dem Beschluss weiter:
„Gerichtsassessor ███ bleibt als Berichterstatter in dem vorgenannten Großverfahren gegen ██ – 2 Js 3/66 bis auf weiteres Beisitzer der 2. Ferienstrafkammer, Gerichtsassessorin ██████████ Beisitzerin der 8. Zivilkammer.“
Die Hauptverhandlung begann dann am 8. September 1966. Der Landgerichtspräsident hat sich dienstlich weiter wie folgt geäußert:
„Das Präsidium hat im Übrigen durch die von der Revision angegriffenen, die richterliche Verwendung des Gerichtsassessors ███ betreffenden Beschlüsse im Ergebnis nur den Zustand aufrechterhalten, der nach den Beschlüssen für die Jahresgeschäftsverteilung 1966 (wie schon 1965) vorgesehen war: Gerichtsassessor ███ gehörte 1966 praktisch ununterbrochen der 2. Strafkammer an und war auch nur dort – ausgelastet durch die Berichterstattung in sehr schwierigen Verfahren – tätig. Aber auch soweit diese Beschlüsse eine Änderung der Jahresgeschäftsverteilung erstrebten, waren sie durch § 63 Abs. 2 GVG gedeckt. In diesem Zusammenhang verweise ich auf Bay. VerfGH in NJW 1968 S. 99 ff, insbesondere Leitsatz c) und die dazu gehörenden Ausführungen in den Gründen.“
Die angeführte Entscheidung vertritt die Meinung, dass allein darin, dass das Präsidium des Landgerichts einer Kammer einen Richter in Kenntnis dessen zuweist, dass er von dem Vorsitzenden mit einer bestimmten Sache befasst werden wird, noch kein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter liege. Ob dieser Ansicht uneingeschränkt zu folgen ist, kann dahinstehen; denn der hier zu entscheidende Fall liegt anders. Dem Wortlaut des Beschlusses kann nur entnommen werden, dass das Präsidium den Gerichtsassessor
███ der 2. Strafkammer für eine einzelne Sache und wegen dieser einzelnen Sache zugewiesen hat. Das wird durch die dienstlichen Erklärungen des Landgerichtspräsidenten deutlich bestätigt. Eine solche Zuweisung ist unzulässig, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat (z. B. BGHSt 10, 49). Daran ändert auch nichts, dass Gerichtsassessor ███ im Jahre 1966 nur verhältnismäßig kurze Zeit nicht Mitglied der 2. Strafkammer gewesen war.
Da somit der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO gegeben ist, muss das Urteil aufgehoben werden. Auf die weiteren Verfahrensrügen und die unbegründeten Ausführungen zur Sachbeschwerde kommt es nicht mehr an.
Es sei jedoch mit Rücksicht auf die weitere Revisionsrechtfertigung noch auf folgendes hingewiesen:
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Jahres 1966 war für Verfahren gegen Angeklagte mit dem Anfangsbuchstaben M nicht die 2., sondern die 6. Strafkammer zuständig. Die 2. Strafkammer hatte denselben Komplex schon früher bearbeitet. Damals war sie zuständig gewesen, weil auch zahlreiche andere Personen angeklagt waren und die Zuständigkeit sich nach dem Anfangsbuchstaben eines anderen Angeklagten richtete. Indessen waren die früheren Anklagen jeweils zurückgenommen worden. In den allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsverteilung heißt es unter D:
„Eine Kammer, die mit der Bearbeitung einer Sache begonnen hat, bleibt grundsätzlich – insbesondere in Strafsachen bis zur Beendigung der Vollstreckung – damit weiter befasst, auch wenn sich die Unzuständigkeit nachträglich ergibt.
Eine ‚Sache‘ kann nur ein bei Gericht anhängig gemachtes Verfahren sein. Mit seiner Beendigung durch Rücknahme der Anklage wird notwendig auch die Bearbeitung ‚der Sache‘ durch die Strafkammer beendet. Jede neue Anklage ist deshalb eine neue Sache, auch wenn es sich um dasselbe Tatgeschehen handelt. Eine andere Auslegung wäre mit Wortlaut und Sinn der angeführten Bestimmung unvereinbar. Diese konnte somit, soweit es sich um die Frage der Sachidentität handelt, auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden.
Im Übrigen hält der Senat die Regelung in ihrer Allgemeinheit für bedenklich. Da der an sich unzuständige Richter hiernach schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt zuständig wird, wäre die Einhaltung der Geschäftsverteilung auf die einzelnen Kammern in aller Regel der Kontrolle entzogen.
Die Bundesrichter Kirchhof, Willms, Baldus und Dr. Meyer sind in Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
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