Revision: Freispruch vom Diebstahl und Änderung der Kostenentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 599/65
- Datum
- 14.06.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fällt eine angeklagte Tat nach den Feststellungen des Gerichts weg, ist der Angeklagte insoweit freizusprechen; der Urteilsspruch ist entsprechend zu ergänzen.
Soweit ein Angeklagter verurteilt wird, hat er die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen zu tragen; für freigesprochene Teile fallen Kosten und notwendige Auslagen der Staatskasse zur Last.
Ergibt der Eröffnungsbeschluss Tatmehrheit, so ändert dies nichts daran, dass bei Nichterweis der einen Tat der Schuldspruch zu korrigieren ist, auch wenn bei deren Bewährung Tateinheit angenommen würde.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 12. Mai 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 599/65
in der Strafsache gegen
den Karosseriespengler Kurt Hermann aus: ████, FC █, geboren am ██ 1941 in ██, Sudetenland, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässigen Vollrausches u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Mai 1972
a) dahin ergänzt, dass der Angeklagte vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen wird, im Kostenaussprach geändert und neu gefasst wie folgt:
Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat er die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen zu tragen; soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Kosten und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
b) Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um einen Punkt ermäßigt.
Gründe
Der Eröffnungsbeschluss hatte Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl der Pistole und dem unbefugten Führen einer Waffe angenommen. Diebstahl fällt nach den Feststellungen weg. Insoweit hätte Freispruch ergehen müssen, obwohl die Strafkammer, falls der Vorwurf erwiesen wäre, jetzt Tateinheit annehmen müsste (BGH NJW 1952, 432; BGH, Urteil vom 14. Juni 1966 – 1 StR 414/65 – S. 19). Der Urteilsspruch ist deshalb entsprechend zu ergänzen und die Kostenentscheidung zu ändern.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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