Treffer
BGH Urteil

Beihilfe durch Messerübergabe: eine Beihilfehandlung trotz mehrerer Haupttaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 599/62
Datum
16.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen zweier wegen Körperverletzungsdelikten verurteilter Angeklagter. Die Revision des Haupttäters blieb ohne Erfolg. Bei dem Gehilfen änderte der Senat den Schuldspruch, weil die Übergabe des Messers nur eine einheitliche Beihilfehandlung darstellt, auch wenn der Haupttäter damit mehrere Körperverletzungen begeht. Der Strafausspruch gegen den Gehilfen wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht konkret darlegt, welche Verfahrensnorm verletzt sein soll und worin der Verfahrensverstoß tatsächlich liegt (§ 344 Abs. 2 StPO).

2

Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet die Vernehmung eines Verhörbeamten regelmäßig nur, wenn substantiiert geltend gemacht wird, das Vernehmungsprotokoll gebe die Angaben oder Vorhalte unrichtig wieder.

3

Ein gezielter, wuchtiger Faustschlag ins Gesicht kann eine gefährliche Körperverletzung darstellen, wenn er nach den konkreten Umständen lebensgefährdend ist; die Faust ist jedoch kein „gefährliches Werkzeug“.

4

Mehrere Körperverletzungshandlungen werden nicht allein deshalb zu einer natürlichen Handlungseinheit, weil sie im Rahmen derselben Auseinandersetzung gegen dieselbe Person erfolgen; maßgeblich ist insbesondere die Einheit des Tatentschlusses.

5

Leistet der Gehilfe durch eine einheitliche Handlung (z.B. Übergabe eines Tatmittels in Kenntnis der Tatabsicht) Unterstützung, liegt nur eine Beihilfetat vor, auch wenn der Haupttäter das Tatmittel anschließend für mehrere selbständige Delikte verwendet; dies führt zur Anwendung der Grundsätze der Tateinheit (§ 73 StGB a.F.).

Vorinstanzen

Schwurgericht Wuppertal, 17. April 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Hilfsarbeiter Franz █, geboren am ██ 1932 in ███, aus ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2.) den Hilfsarbeiter Siegfried Wilhelm █████, geboren am ██████ 1935 in ███████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten █ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 17. April 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 18. April 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Schwurgerichts, soweit es ihn betrifft,

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge und zu zwei gefährlichen Körperverletzungen verurteilt wird,

2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten █ wegen Körperverletzung mit Todesfolge in einem Fall und wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis, den Angeklagten █████ wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge und wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis ohne Bewährungsaussetzung verurteilt. Beide Angeklagten haben Revision eingelegt und rügen Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und die Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Revision des Angeklagten █ hat keinen Erfolg, die des Angeklagten █████ führt zur Änderung des ihn betreffenden Schuldspruchs und zur Aufhebung im Strafausspruch.

Die Revision des Angeklagten █

1.) Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte █████ dem Angeklagten █ das Fahrtenmesser, mit dem dieser die Stiche ausführte, erst nach dem Verlassen des Wirtshauses auf der Straße gegeben hat. Seine Überzeugung von der Richtigkeit der ursprünglichen Angaben █ hierüber hat es u. a. damit begründet, dass dieser sich so eingelassen habe, obwohl die vernehmenden Polizeibeamten ihm vorgehalten hätten, er habe ██████ durch die Übergabe des Messers Beihilfe geleistet. Die Revision sieht einen Verstoß gegen § 261 StPO darin, dass die Feststellung über diesen Vorhalt der Polizei nur aus dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll stammen könne, dessen Inhalt aber weder durch Verlesung noch durch Vernehmung der Polizeibeamten als Zeugen in die mündliche Verhandlung eingeführt worden sei. █████ selbst habe – so führt die Revision weiter aus – zu der Frage, ob und was ihm die Beamten bei der Vernehmung vorgehalten haben, nur das erklärt, was darüber im Urteil stehe (UA S. 10). Ein Verfahrensverstoß ist damit nicht dargetan, so dass nicht erörtert zu werden braucht, ob er sich zu Lasten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte.

Es ist sehr wohl möglich und hier auch wahrscheinlich, dass das Gericht dem Angeklagten █████ die polizeilichen Aussagen insgesamt vorgehalten und die Feststellungen über den polizeilichen Vorhalt auf die Erklärungen des Angeklagten in der mündlichen Verhandlung gestützt hat. Diese Erklärungen im Urteil vollständig wiederzugeben, war die Strafkammer nicht verpflichtet. In der Begründungsschrift zur Revision des Angeklagten █████ ist übrigens ausdrücklich angegeben, das Gericht habe ihm den Hinweis des vernehmenden Polizeibeamten auf die Möglichkeit strafbarer Beihilfe vorgehalten.

2.) Die Revision sieht darin, dass das Schwurgericht die vernehmenden Polizeibeamten nicht als Zeugen gehört hat, auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Vernehmung wäre aber nur dann nach § 244 Abs. 2 StPO geboten gewesen, wenn der Angeklagte █████ geltend gemacht hätte, seine Angaben samt Vorhalten seien nicht richtig protokolliert worden. Wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, hat er dies jedoch nicht behauptet.

Welche Motive den Angeklagten █████ bestimmt haben, die damaligen Aussagen zu machen und sich dadurch selbst zu belasten, hätte durch die Vernehmung des Verhörsbeamten nicht geklärt werden können.

3.) Ferner beanstandet die Revision, dass der Beweisantrag des Angeklagten █, den Zeugen ███ zu vernehmen, aus rechtsirrigen Erwägungen als unerheblich abgelehnt worden sei. Ob dies für den Angeklagten █████ Revisionsgrund sein kann, da entgegen der Meinung der Revision nicht zu ersehen ist, dass er sich ausdrücklich oder stillschweigend dem Antrag angeschlossen hätte, braucht nicht entschieden zu werden. Denn die Ablehnung ist rechtsfehlerfrei begründet. Für die Beurteilung der Frage, ob █ vor der Polizei oder aber in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Übergabe des Messers die Wahrheit gesagt habe, war es bedeutungslos, was er im September/Oktober 1960 dem Zeugen erzählt hat. Die Äußerungen waren auch dann unerheblich, wenn █ vor dem Gespräch keine Gelegenheit hatte, sich mit █████ über die gemeinsame Verteidigung zu verständigen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass er bereits bei den polizeilichen Vernehmungen die Einlassung █████ kannte, er habe das Messer schon in der Toilette des Gasthofs erhalten. Es ist möglich, dass █ bei dem Gespräch mit dem Zeugen einen einleuchtenden Grund für die Hingabe erfand, um die Behauptung über den früheren Zeitpunkt der Übergabe glaubwürdiger erscheinen zu lassen.

4.) Das Schwurgericht hat den Beweisantrag des Angeklagten █, den Zeugen ███████ als Zeugen zu hören, ebenfalls als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt. Auch dies bemängelt die Revision zu Unrecht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Inhalt des Antrags in der Revisionsbegründung unvollständig und zum Teil ungenau wiedergegeben ist. Nach dem Sitzungsprotokoll hatte die Verteidigung beantragt, den Zeugen darüber zu vernehmen, █ sei an Sylvester 1958 ohne Grund von dem Zeugen ███ angerempelt worden, er habe sich nicht in eine Schlägerei eingelassen, sondern nach einem Faustschlag gegen ████████ (von dem in der Revision nichts steht) ███ einen anderen aufgefordert, ihm ██████ vom ████ zu schaffen, damit er nicht zu weiteren Schlägen gezwungen werde; ███ habe dann vor dem Lokal Drohungen ausgestoßen, so dass er, █, den Hinterausgang benutzt habe, um eine tätliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Die Beweisbehauptungen, so wie sie sich aus dem vollständigen Antrag ergeben, waren für die Entscheidung unerheblich. Daraus, dass █ früher einmal, wohlgemerkt nachdem er dem ihn Anrempelnden einen Faustschlag versetzt hatte, einer weiteren Schlägerei ausgewichen war, brauchte das Schwurgericht nicht zu folgern, die jetzige Tat sei nur eine einmalige Entgleisung gewesen. Dass er ein „Schlägertyp“ sei, hat ihm das Schwurgericht nicht vorgeworfen, wie im Urteil ausdrücklich vermerkt ist.

5.) Ein Boxhieb mit der bloßen Faust kann eine gefährliche Körperverletzung nach § 223a StGB sein. Zwar ist die Faust als Teil des menschlichen Körpers kein gefährliches Werkzeug, wie das Schwurgericht irrig angenommen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 1958 – 1 StR 17/58). Zutreffend hat es aber zugleich den gezielten, wuchtigen, mit der geballten Faust geführten Schlag ins Gesicht des Zeugen ███ senior als lebensgefährdend angesehen; er hatte eine 2 cm lange Wunde unter dem linken Auge über dem Jochbein zur Folge, die bis in das Unterhautfettgewebe reichte. Bei dieser Würdigung hat es ohne Rechtsirrtum die konkreten Umstände der Tat berücksichtigt und die allgemein bekannte Erfahrung, dass auch bei sportlichen Boxkämpfen schon gelegentlich Todesfälle vorgekommen sind, verwertet. Dass sich der Angeklagte der Lebensgefährlichkeit des Schlages bewusst gewesen ist, unterliegt keinen Bedenken.

6.) Rechtlich bedenkenfrei hat das Schwurgericht den Boxhieb und den Messerstich, die der Angeklagte █ dem Zeugen █████████ senior beigebracht hat, als zwei rechtlich selbständige Straftaten gewertet. Mehrere Körperverletzungen werden entgegen der Ansicht der Revision nicht schon dadurch zu einer natürlichen Handlungseinheit verbunden, dass sie im Rahmen derselben tätlichen Auseinandersetzung gegen dieselbe Person begangen werden. Es trifft auch nicht zu, wie die Revision weiter meint, dass der Faustschlag und der Messerstich auf dem einheitlichen Willen des Angeklagten beruhten, durch eine Mehrheit von Betätigungen die Verletzung zu erzielen. Nach den Urteilsfeststellungen hat █ den Entschluss, mit dem Messer um sich zu schlagen, erst gefasst, nachdem die Zeugen █████████ junior und Intranuovo auf den Schrei von Frau ██████████ herbeigeeilt waren, um dem Vater zu Hilfe zu kommen. Die Feststellungen ergeben demnach gerade nicht den von der Revision behaupteten einheitlichen Vorsatz.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme, dass auch die übrigen durch Messerstiche beigebrachten Verletzungen selbständige Taten sind.

7.) Die Ansicht des Schwurgerichts, dass sich der Angeklagte █████ durch seine polizeiliche Aussage über den Zeitpunkt der Übergabe des Messers an █ selbst belastet habe, und die daran geknüpfte Folgerung, diese Aussage sei wahr gewesen, ist entgegen der Meinung der Revision frei von Rechtsirrtum.

8.) Unbegründet ist ferner der Vorwurf der Revision, das Schwurgericht habe die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Volbert kritiklos übernommen. Dieser hatte keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Angeklagte die Tat in einem pathologischen Rauschzustand begangen habe. Dem Gutachten hat sich das Schwurgericht, wie es ausdrücklich bemerkt, „nach Auswertung des Tatgeschehens, der Persönlichkeit des Angeklagten und seines vom Sachverständigen vorgetragenen Gesundheitsbefundes“, also auf Grund einer eigenen und selbständigen Würdigung angeschlossen. Da ein pathologischer Rausch eine sehr seltene Erscheinung ist, bedurfte es keiner eingehenden Begründung für die Verneinung. Davon, dass die Frage, ob sich aus dem Tatgeschehen Anhaltspunkte für einen solchen Rausch gewinnen ließen, außerst schwierig sei, kann keine Rede sein. Abzulehnen ist auch der von der Revision ausgesprochene Verdacht, der Sachverständige sei bei seinem Gutachten von anderen tatsächlichen Annahmen ausgegangen als das Gericht. Was die Revision in diesem Zusammenhang über die Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vorbringt, kann das Revisionsgericht, wie die Revision selbst nicht verkennt, nicht nachprüfen.

9.) Auch im Übrigen lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten █ erkennen; insbesondere sind die sämlichen Merkmale der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB bedenkenfrei festgestellt. Ebensowenig sind die Strafzumessungsgründe zu beanstanden. Die Erwägungen, aus denen das Schwurgericht den Angeklagten mildernde Umstände nach § 228 StGB versagt hat, sind sämlich frei von Rechtsirrtum. Dass sich die irrige Auffassung des Schwurgerichts, die bloße Faust sei ein gefährliches Werkzeug, auf das Strafmaß ausgewirkt haben könnte, ist ausgeschlossen.

Die Revision des Angeklagten █████

Die Darlegungen der Revision zur Verfahrensbeschwerde sind zum Teil unzulässig, soweit sie nämlich nicht ersehen lassen, welche Verfahrensnormen das Schwurgericht verletzt haben soll und in welchen Tatsachen die Verstöße gesehen werden (§ 344 Abs. 2 StPO). Im Übrigen sind sie unbegründet, wie bereits bei der Revision des Angeklagten █ ausgeführt wurde.

Indes ist auf die Sachrüge hin der Schuldspruch gegen den Angeklagten █████ zu ändern. Das Schwurgericht hat so viele selbständige Beihilfetaten angenommen, als der Mitangeklagte █ mit dem Messer ████ Verletzungen beigebracht hat. Indessen hat █████ dem █ dadurch Beihilfe geleistet, dass er diesem in Kenntnis seiner Absicht das Fahrtenmesser übergeben hat; davon ist auch das Schwurgericht zutreffend ausgegangen. Dies war aber eine einzige Willensbetätigung und damit eine Beihilfehandlung. Die nachträgliche Verwendung des Messers durch █ bei mehreren Taten vermag daran nichts zu ändern; infolge der Einheitlichkeit der Beihilfehandlung führt dies zur Anwendung des § 73 StGB (vgl. RGSt 70, 26 zur Anstiftung).

Der Senat kann den Schuldspruch selbst entsprechend ändern, da sich im Übrigen keine Rechtsfehler ergeben haben.

Damit ist der gesamte Strafausspruch gegen █████ aufzuheben.

ScharpenseelBaldusMeyer
DotterweichHenning
Beihilfe durch Messerübergabe: eine Beihilfehandlung trotz mehrerer Haupttaten — Themis