Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision verworfen – selbständige Diebstahlsdelikte bei fehlendem Gesamtvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 599/60
Datum
25.01.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte machte Revision gegen seine Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls und beanstandete insbesondere die Annahme selbständiger Taten sowie die unterbliebene Prüfung eines Fortsetzungszusammenhangs. Der BGH verwirft die Revision: Es sei kein Gesamtvorsatz festgestellt, daher seien selbständige Taten zu Recht angenommen worden. Die im Urteil nicht erörterte Anwendung des Jugendstrafrechts gefährde den Bestand nicht, da die sachliche Zuständigkeit nach §§ 103, 112 JGG bestand und das Schwergewicht der Taten nach Vollendung des 21. Lebensjahres lag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt der Nachweis eines Gesamtvorsatzes für mehrere Tatbegehungen, sind die jeweiligen Handlungen als selbständige Straftaten anzunehmen.

2

Die Eröffnung des Verfahrens vor der ordentlichen Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach §§ 103, 112 JGG begründet deren sachliche Zuständigkeit auch für Taten, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden.

3

Die unterlassene Erörterung der Anwendung des Jugendstrafrechts im Urteil führt nicht zwingend zur Aufhebung, wenn die sachliche Zuständigkeit feststeht und das Gewicht der strafbaren Handlungen auf solchen nach Vollendung des 21. Lebensjahres liegt.

4

Eine allgemeine Sachrüge begründet die Revision nur, wenn daraus konkrete Rechtsfehler des Urteils ersichtlich werden; bloße Behauptungen reichen nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 13. Mai 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Benno ██████ aus ███████, geboren am ███ ████ ██ in ███, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als █████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 13. Mai 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 14. Mai 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls in 14 Fällen, versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen und einfachen Diebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und macht insbesondere geltend, die Strafkammer habe zu Unrecht selbständige Straftaten angenommen, die Frage des Fortsetzungszusammenhangs aber nicht erörtert, obwohl nach dem Sachverhalt Anlass dazu gegeben gewesen sei.

1.) Die ersten drei Diebstähle, möglicherweise auch noch einen vierten, hat der Angeklagte unmittelbar vor der Vollendung seines 21. Lebensjahres, also als „Heranwachsender“ begangen; sie haben ihm je einen Monat Gefängnis eingetragen. Die Frage der Anwendung des Jugendstrafrechts (§§ 105, 32 JGG) ist im Urteil nicht erörtert. Indessen wird hierdurch der Bestand des Urteils nicht gefährdet.

Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft ist das Verfahren vor der ordentlichen Strafkammer eröffnet worden (§§ 103, 112 JGG); deren sachliche Zuständigkeit zur Aburteilung auch der Taten des Angeklagten, die vor seinem 21. Lebensjahr liegen, war damit gegeben.

Auch lag das Schwergewicht der Straftaten des Angeklagten, wie die Feststellungen des Urteils eindeutig erkennen lassen, in den strafbaren Handlungen, die er nach der Vollendung seines 21. Lebensjahres begangen hat.

2.) Die Sachrüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat keinen Gesamtvorsatz für eine Mehrzahl von strafbaren Handlungen des Angeklagten festgestellt. Sofern aber das Gericht einen derartigen Gesamtvorsatz nicht bejahen kann, ist die Annahme selbständiger Straftaten geboten (vgl. RG HRR 1940 Nr. 181; BGH MDR 1955, 16, 144 je zu § 74 StGB). Das Urteil ist daher aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

Umstände dafür, dass der Angeklagte, entgegen der Annahme der Strafkammer, bei seinen strafbaren Handlungen in Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes tätig geworden wäre, lässt der Sachverhalt nicht erkennen.

Bei der Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge ist auch sonst kein Rechtsfehler des Urteils hervorgetreten, der seinen Bestand gefährdet, so dass die Revision des Angeklagten verworfen werden muss.

BaldusScharpenseelMenges
DotterweichDr. Schalscha