Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Urteilsgründe und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 599/52
Datum
21.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen Rückfalldiebstahls. Das BGH verwarf die Rüge einer unterlassenen Gutachtervernehmung, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit vorlagen und dem Gericht die behaupteten Unfallfolgen nicht bekannt gewesen seien. Wohl aber hob der Senat die Verurteilung in einem „sechzehnten“ Fall auf, weil für diese Verurteilung keine Entscheidungsgründe vorliegen; die nachträgliche Ergänzung ist unzulässig. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; eine Verfahrensentscheidung zugunsten eines Mitangeklagten erfolgte nach § 357 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Amtsaufklärungspflicht, von Amts wegen einen Sachverständigen über den Geisteszustand eines Angeklagten zu hören, besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten, die Zweifel an dessen voller Zurechnungsfähigkeit begründen.

2

Die bloße Jugend des Angeklagten oder die Vielzahl begangener Straftaten begründet für sich genommen keinen Anhaltspunkt für mangelnde Zurechnungsfähigkeit.

3

Wenn der Gerichtsbarkeit Tatsachen über mögliche Hirnveränderungen nicht bekannt sind, kann das Gericht aus Mangel an Kenntnis nicht verpflichtet werden, einen Sachverständigen heranzuziehen.

4

Ein Urteil muss für jede Verurteilung hinreichende Entscheidungsgründe enthalten; eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe ist nur bei Schreibfehlern oder ähnlichen offensichtlichen Versehen zulässig.

5

Fortsetzungszusammenhang setzt das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes voraus; ohne solche Feststellung liegt kein Fortsetzungszusammenhang vor.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 19. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz Emil █████ aus HC, dort geboren am █████████ 1930, z. Zt. in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. Februar 1952, soweit die Angeklagten PC. D. und St. wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in einem sechzehnten Falle verurteilt worden sind, und im Gesamtstrafausspruch hinsichtlich dieser Angeklagten aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten PC. und St. wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in sechzehn Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten PC. D. ist zum Teil begründet. Der Angeklagte St. hat keine Revision eingelegt.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht behauptet der Angeklagte eine Verletzung des § 344 Abs. 2 StPO, weil die Strafkammer keinen Sachverständigen über seinen Geisteszustand gehört habe. Zur Begründung verweist er auf sein jugendliches Alter und die „Vielzahl der Fälle“. Ferner trägt er vor, infolge eines Unfalls sei bei ihm eine Veränderung im Gehirn eingetreten. Er habe dies seinem Verteidiger gesagt und ihn gebeten, es dem Gericht mitzuteilen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Rüge greift nicht durch.

Der Tatrichter hat nur dann Anlass, von Amts wegen einen Sachverständigen über den Geisteszustand eines Angeklagten zu hören, wenn irgendwelche Umstände gegen dessen volle Zurechnungsfähigkeit sprechen. Dass ein Angeklagter in jugendlichem Alter zahlreiche Straftaten begeht, ist für sich allein noch kein solcher Umstand. Der Unfall ist der Strafkammer nach dem eigenen Vorbringen der Revision nicht bekannt gewesen. Er konnte deshalb die Strafkammer nicht drängen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

In sachlicher Hinsicht meint die Revision, es liege Fortsetzungszusammenhang vor. Das trifft jedoch nach den Urteilsfeststellungen nicht zu; es fehlt an einem Gesamtvorsatz.

Zutreffend weist die Revision aber auf einen anderen Mangel des Urteils hin. Die Strafkammer hat den Angeklagten in sechzehn Fällen schuldig gesprochen. Davon ist in vier Fällen das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt worden (Fälle 6, 8, 15 und 17). Es bleiben deshalb nur fünfzehn Fälle übrig. An der Verurteilung in einem sechzehnten Fall fehlen deshalb die Entscheidungsgründe, so dass der Senat nicht nachprüfen kann, ob die Strafkammer auch in diesem Falle das Recht richtig angewandt hat. Der Beschluss der Strafkammer vom 25. Juni 1952, mit dem sie die Urteilsgründe nachträglich ergänzt hat, ist unbeachtlich. Nur Schreibfehler und ähnliche Versehen können wirksam berichtigt werden (RGSt 28, 81, 247; BGHSt 2, 248).

Zur Strafzumessung wendet sich die Revision nur mit einem unzulässigen Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils.

Die Entscheidung zugunsten des Angeklagten St. beruht auf § 357 StPO.

Dr. MoerickeDr. Sauer
DotterweichDr. Ludwig
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