Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung im Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs — Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 598/88
- Datum
- 15.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung, die im Wesentlichen auf Zeugenaussagen beruht, setzt voraus, dass das Tatgericht nachweisbare Unwahrheiten und Widersprüche der Zeugen ausdrücklich darlegt und bewertet.
Ergibt sich aus dem Verhalten oder den Aussagen einer Zeugin, dass sie objektive oder emotionsfreie Aussagehaltung nur vortäuschen könnte, ist in der Beweiswürdigung zu prüfen, inwieweit dies die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen beeinträchtigt.
Langjährige familiäre Feindschaft oder eindeutige Äußerungen gegen den Beschuldigten sind in der Glaubwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen, wenn sie ein Motiv zur Verfälschung der Aussage begründen können.
Liegt ein Versäumnis des Tatrichters vor, wesentliche Widersprüche oder Unwahrheiten der entscheidungserheblichen Zeugen zu behandeln, kann dies einen durchgreifenden Rechtsfehler darstellen, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 11. Juli 1988
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
2 StR 598/88
in der Strafsache gegen Wolfgang █████████████████, geboren am ██████ 1951 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 15. März 1989 in der Sitzung vom 17. März 1989, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████████ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 15. März 1989,
Justizangestellte ████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen und formellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen verging sich der Angeklagte im Hause seiner Schwester und seines Schwagers wiederholt an deren damals 4 1/2 Jahre alten Tochter Martina. Der Angeklagte hat die Tat bestritten und die Auffassung vertreten, der Tatvorwurf sei eine auf Eifersucht und Geldgier beruhende Erfindung seiner Schwester, die es nicht habe verwinden können, dass er nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wieder bei seinen Eltern Wohnung genommen habe, und die schon während seiner Inhaftierung mehrfach gedroht habe, „ihn das nächste Mal länger als fünf Jahre wegzubringen“. Da von dem geschädigten Kind brauchbare Angaben nicht zu erlangen waren, hat das Landgericht seine Überzeugung von dem Tatgeschehen im Wesentlichen aus den Aussagen der Eltern des Kindes über dessen Äußerungen ihnen gegenüber gewonnen. Die Beweiswürdigung leidet jedoch an einem durchgreifenden Rechtsfehler.
Die Strafkammer hat ausgeführt, für die Glaubwürdigkeit der Eltern des geschädigten Kindes, der Zeugen Sigrid und Dieter Schneider, spreche ihr Aussageverhalten. Besonders die Zeugin Sigrid ████████████ sei „stets um eine objektive und emotionsfreie Aussage bemüht“ gewesen (UA S. 8).
Wie die Strafkammer weiter dargelegt hat, hat die Zeugin Sigrid Schneider aber auch Unwahres bekundet. So hat sie angegeben, in der Kindheit sei ihr Bruder auf sie eifersüchtig gewesen und „habe dann auf andere, ungute Art die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken versucht“. Tatsächlich war es aber die Zeugin, „die als Kind ihren Bruder gereizt und provoziert hat und selbst Sachen anstellte, deren sie dann den Bruder bezichtigte, der dafür bestraft wurde“ (UA S. 9). Im Zusammenhang mit einem für ihren Bruder bestimmten Wechsel, den die Zeugin zur Polizei gebracht hatte, hat sie wahrheitswidrig behauptet, der den Wechsel enthaltende Brief habe im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch nicht vorgelegen. Unrichtig war auch ihre weitere Aussage, ein Polizeibeamter habe ihr den Rat erteilt, diesen Brief vor dem Angeklagten zu verheimlichen. Schließlich hat die Zeugin auch den Inhalt eines Telefongesprächs, das sie nach der Tat mit ihrer Mutter geführt hatte, falsch wiedergegeben. Denn ihre Mutter hat entgegen der Darstellung der Zeugin nicht gesagt: „Ist er an die Tina gegangen? Früher ist er auch mal an Dich gegangen.“
Die Strafkammer setzt sich nicht damit auseinander, wie dieses Aussageverhalten mit dem von ihr angenommenen steten Bemühen der Zeugin um eine objektive und emotionsfreie Aussage zu vereinbaren ist. Dessen hätte es aber bedurft, da angesichts der falschen und zum Teil den Angeklagten belastenden Aussagen – das gilt vor allem für die angebliche Äußerung der Mutter der Zeugin – hätte erwogen werden müssen, ob die Zeugin eine objektive und emotionsfreie Aussage nicht nur vortäuschte. In diesem Zusammenhang durfte auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Verhältnis der Geschwister zueinander und das Verhältnis der Zeugin zur Familie ihrer Eltern seit Jahren tiefgreifend zerrüttet ist. So hat die Zeugin am Heimatort des Angeklagten und seiner Eltern geäußert: „Die Eltern sollen verrecken, drei Tage wie ein Hund.“ Auch hat sie dort öffentlich laut von der angeblichen Tat und den Vorstrafen ihres Bruders berichtet, um ihn im Ort unmöglich zu machen und ihre Eltern zu kränken.
Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, so dass sich ein Eingehen auf die Verfahrensbeschwerden erübrigt.
Niemöller Theune Miller Detter Gollwitzer