Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Fristversäumnis (§ 338 Nr. 7 StPO) – Freisprüche aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 598/83
Datum
11.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Freisprüche in zwei Anklagefällen mit der Verfahrensrüge wegen Überschreitung der in § 275 Abs.1 Satz 2 StPO bestimmten Frist zur Niederschriftserstellung. Der BGH gab der Revision statt, weil die Frist nicht eingehalten und keine Rechtfertigungsgründe dargelegt wurden. Irrtümer der Richter bei Fristberechnung rechtfertigen die Verspätung nicht. Die Sache wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtbeachtung der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Frist zur Niederschriftserstellung begründet, sofern keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO.

2

Zur Rechtfertigung einer verspäteten Niederschrift genügt nicht die bloße irrtümliche falsche Berechnung der Frist durch die berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer.

3

Die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche ist begründet, wenn die Fristverletzung sich auf das Urteil erstreckt und keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind.

4

Bei Vorliegen des Revisionsgrundes des § 338 Nr. 7 StPO ist das angefochtene Urteil in dem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 10. Januar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 598/83

in der Strafsache gegen den Kaufmann Waldemar T. aus [REDACTED], geboren am 19.2.1929 in [REDACTED], wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mds, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Staatsanwältin ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Januar 1983, soweit der Angeklagte T. in den Fällen I. 11 und II. der Anklage freigesprochen worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, ihn jedoch von weiteren Vorwürfen freigesprochen. Die zulässig auf die Freisprüche in den Fällen I. 11 und II. der Anklage beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg: da die Strafkammer die sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ergebende Frist nicht eingehalten hat, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor.

Die Hauptverhandlung hat 21 Tage gedauert. Das am 10. Januar 1983 verkündete Urteil hatte deshalb – mit den Unterschriften der Richter versehen – spätestens am 28. März 1983 zu den Akten gebracht werden müssen. Ausweislich des Eingangsvermerks der Geschäftsstelle ist dies jedoch erst am 31. März 1983, mithin verspätet geschehen. Gründe, die die Verspätung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor, ergeben sich insbesondere auch nicht aus den dienstlichen Erklärungen der berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer. Dass, wie den Erklärungen zu entnehmen ist, die Frist irrtümlich falsch berechnet worden ist, ist kein solcher Grund.

MeyerMüllerMaier
MdsTheune
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