Revision: Aufhebung wegen Überschreitung der Urteilsunterzeichnungsfrist (§275 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 598/83
- Datum
- 11.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die in § 275 Abs. 1 S. 2 StPO normierte Frist zur Unterzeichnung und Ablage des Urteils nicht eingehalten, liegt — ohne darlegbare Rechtfertigungsgründe — ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO vor.
Die Fristversäumnis rechtfertigt sich nicht dadurch, dass die betroffenen Richter die Frist irrtümlich falsch berechnen; ein solcher Rechenfehler begründet keinen Rechtfertigungsgrund für die Überschreitung.
Bei Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 7 StPO ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Zuständigkeitsstelle zurückzuverweisen.
Zur Wirksamkeit einer Verfahrensrüge muss das Vorbringen erkennen lassen, dass die Pflichtverletzung (hier Fristüberschreitung) entscheidungserheblich ist; die bloße Feststellung der Verspätung genügt jedoch, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 10. Januar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 598/83
in der Strafsache gegen den Kaufmann Arthur Willi M. aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1935, zur Zeit in Strafhaft, wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Januar 1983, soweit er verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine mit der Verfahrens- und der Sachrüge begründete Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg:
Da die Strafkammer die sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ergebende Frist nicht eingehalten hat, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor.
Die Hauptverhandlung hat 21 Tage gedauert. Das am 10. Januar 1983 verkündete Urteil hätte deshalb mit den Unterschriften der Richter versehen spätestens am 28. März 1983 zu den Akten gebracht werden müssen. Ausweislich des Eingangsvermerks der Geschäftsstelle ist dies jedoch erst am 31. März 1983, mithin verspätet geschehen. Gründe, die die Verspätung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor, ergeben sich insbesondere auch nicht aus den dienstlichen Erklärungen der berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer. Dass, wie den Erklärungen zu entnehmen ist, die Frist irrtümlich falsch berechnet worden ist, ist kein solcher Grund.
[Unterschriften]
| Miß | Meyer | Theune | |||
| Müller | Maier |