Revision wegen fehlerhafter Würdigung affektiver Erregung – Zurückverweisung an anderes Schwurgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 598/82
- Datum
- 18.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist in einem früheren, rechtskräftigen Urteil festgestellt, dass der Täter in einem Zustand affektiver Erregung handelte, ist der Tatrichter einer späteren Entscheidung an diese Feststellung gebunden.
Bei Feststehen eines Affekts darf der Tatrichter Zweifel an dessen Intensität nicht zum Nachteil des Angeklagten auslegen; in dubio pro reo gilt auch für die Beurteilung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB.
Fehlen Kenntnisse über die näheren Einzelheiten eines bestätigten Affekts, rechtfertigt dies nicht automatisch die Verneinung einer erheblichen Schuldfähigkeitsminderung; bei Zweifeln ist zugunsten des Angeklagten von einer möglichen Beeinträchtigung auszugehen.
Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass äußerlich wahrnehmbare Brutalität im Einzelfall durch eine affektive Erregung beeinflusst sein kann und ihr Gewicht im Rahmen der Strafe entsprechend zu prüfen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 18. Dezember 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ den Krankenhausplaner Karl aus █████████████, geboren am █████ in ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das nur noch den Strafausspruch betreffende Urteil kann nicht bestehen bleiben. Die Begründung des Landgerichts, mit der es eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
In dem Urteil vom 27. Juli 1979 hatte es das Landgericht für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte „in einem Zustand affektiver Erregung handelte“ (S. 12 UA). An diese zum (rechtskräftigen) Schuldspruch gehörende Feststellung war das Schwurgericht bei seiner erneuten Entscheidung gebunden. Es hatte deshalb hierzu keine neuen, mit den früheren nicht völlig übereinstimmende Feststellungen treffen dürfen. Das hat das Schwurge-
richt aber getan und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine affektive Erregung zugunsten des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden könne. Die Voraussetzungen des § 21 StGB hat es auf Grund folgender Erwägungen verneint:
„Selbst eine höhergradige affektive Erregung führt nicht zwangsläufig, sondern nur je nach den Umständen des einzelnen Falles zu einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, wobei insbesondere auch das Merkmal der Erheblichkeit einer etwaigen Verminderung der Schuldfähigkeit stark von den Einzelumständen abhängt. Mangels Kenntnis der hierfür bedeutsamen Einzelheiten kann deshalb nicht unterstellt werden, dass eine etwa vorhandene affektive Erregung die Schuldfähigkeit überhaupt berührt hat oder dass dies in einem Umfang geschehen war, der als erheblich i. S. des § 21 StGB bezeichnet werden kann.“
Gegen diese Begründung ergeben sich rechtliche Bedenken.
Steht ein Handeln im Affekt fest, so darf der Tatrichter nicht allein deshalb, weil die näheren Einzelheiten unbekannt geblieben sind, davon ausgehen, der Affekt sei nicht von einer solchen Stärke gewesen, dass er zu einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit habe führen können. Bei dieser Beweislage greift vielmehr der Grundsatz „in dubio pro reo“ ein. Zweifel über die Intensität des Affekts dürfen bei der Beurteilung der tatsächlichen Grundlagen im Sinne des § 21 StGB nicht zum Nachteil des Angeklagten ausschlagen (BGHSt 8, 113, 124).
Bei der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht die im Urteil vom 27. Juli 1979 enthaltene, ebenfalls bindende Feststellung zu beachten haben, dass kein Aufschluss über den Beweggrund des Angeklagten gewonnen worden ist. Ferner geben die Strafzumessungsgründe im Urteil vom 18. Dezember 1981 Anlass zu dem Hinweis, dass die strafschärfend gewertete „überaus starke Brutalität“ (mindestens elf mit erheblicher Wucht geführte Hiebe) durch die „affektive Erregung“ beeinflusst gewesen sein kann und ihr deshalb möglicherweise ein zu großes Gewicht zum Nachteil des Angeklagten beigemessen worden ist (BGHSt 16, 360, 363, 364; BGH, Urteil vom 1. September 1982 – 2 StR 49/82).
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