Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Berücksichtigung von Alkoholisierung bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 598/78
Datum
08.11.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen räuberischen Angriffs ein. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht Alkoholeinfluss bei der Prüfung eines „minder schweren Falls“ ausgeschlossen hatte. Der BGH erklärt, dass bei der Abwägung aller mildernden Umstände insbesondere der Grad der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung, ob ein »minder schwerer Fall« im Sinne einer Strafschärfung oder -milderung vorliegt, sind alle wesentlichen Gesichtspunkte der Tat und Täterwürdigung zu berücksichtigen, insbesondere auch der Grad der Schuldfähigkeit.

2

Die Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit (z. B. infolge Alkoholisierung) kann die Einordnung als minder schwerer Fall beeinflussen und darf nicht generell ausgeschlossen werden.

3

Die frühere Rechtsprechung zu »mildernden Umständen« ist auf das Begriffselement »minder schwerer Fall« übertragbar; dieses ist nicht enger zu verstehen als frühere Umschreibungen mildernder Umstände.

4

Wird von der Strafkammer ein rechtlich unzutreffender allgemeiner Grundsatz zugrunde gelegt, der die Strafzumessung beeinflussen kann, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich Johann S. aus ██████, dort geboren am ███ 1949, wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 20. Juli 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat nur zum Teil Erfolg. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat hierzu keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, der Umstand, dass der Angeklagte die Tat unter Alkoholeinwirkung (Blutalkoholgehalt von 2,6 ‰) begangen habe, könne nicht bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 316a Abs. 1 Satz 2 StGB vorliege, berücksichtigt werden, sondern allein bei der Frage der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), die zu keiner Abweichung von dem Normalfall des § 316a Abs. 1 Satz 1 StGB führe. Diese Begründung lässt deutlich erkennen, dass die

Strafkammer hier einen nach ihrer Auffassung allgemein geltenden Grundsatz und nicht etwa eine auf den Einzelfall abstellende Würdigung zum Ausdruck bringen wollte. Das Landgericht hat damit aber verkannt, dass bei der Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, alle wesentlichen Gesichtspunkte, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, zu berücksichtigen sind, vor allem auch der Grad der Schuldfähigkeit. Diesen Standpunkt hat der Bundesgerichtshof früher in ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffs „mildernde Umstände“ vertreten (vgl. LM, Nr. 8 zu § 212 StGB). Er gilt aber auch für das diesen Begriff ersetzende Merkmal des „minder schweren Falles“; denn dieses ist nicht enger begrenzt als jene frühere Umschreibung (BGHSt 26, 97 ff). Es lässt sich nicht ausschließen, dass die unzutreffende Ansicht des Landgerichts die Strafzumessung beeinflusst hat.

MüllerKirchhofRaffle
SchumacherMeyer
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