Revision: Aufhebung der Geldstrafe wegen Gesetzesänderung; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 598/74
- Datum
- 08.01.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer nachträglichen Gesetzesänderung, die für den Verurteilten milder ist, ist nach § 354a StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB nF die neue, günstigere Vorschrift anzuwenden.
Die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe ist nicht mehr zwingend, wenn das neue Recht die Zusatzstrafe nach den allgemeinen Vorschriften der Strafzumessung (§ 41 StGB) dem pflichtgemäßen Ermessen des Richters überlässt.
Ist nicht auszuschließen, dass die Vorinstanz unter dem geänderten Recht anders entschieden hätte, ist der betreffende Teil des Strafausspruchs aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Erfolg der Revision hinsichtlich eines Teilaspekts des Strafmaßes führt nicht automatisch zur Aufhebung des gesamten Urteils; nicht beanstandete Teile bleiben bestehen, soweit keine Rechtsfehler festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 11. März 1974
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 598/74
in der Strafsache gegen den Textilkaufmann Jochen G. ██, geboren am ██████ 1939 in BO, wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 11. März 1974 im Ausspruch über die Geldstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 3.000,- DM verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich der erkannten Geldstrafe Erfolg. Zu deren Begründung ist im Urteil ausgeführt worden, dass sie „zwangsläufig“ zu verhängen gewesen sei. Dies entsprach der damaligen Rechtslage, da § 266 StGB aF die Verhängung einer kumulativen Geldstrafe vorschrieb. Seit dem 1. Januar 1975 muss auf eine solche zusätzliche Strafe auch bei Untreue nicht mehr stets erkannt werden. Vielmehr ist ihre Verhängung nach der allgemeinen Vorschrift des § 41 StGB von bestimmten Voraussetzungen abhängig und liegt zudem im pflichtgemäßen Ermessen des Richters. Diese Milderung gegenüber dem bisherigen Recht hat das Revisionsgericht nach § 354a StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB nF zu berücksichtigen. Da sich angesichts der erwähnten Urteilsstelle nicht ausschließen lässt, dass das Landgericht nach neuem Recht nicht auf eine zusätzliche Geldstrafe erkannt hätte, war der Geldstrafenausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
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