Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Befangenheit und unzureichender Feststellungen bei Körperverletzung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 598/73
Datum
11.01.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief das Revisionsgericht gegen Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und schwerem Diebstahl an. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die Ablehnung des vorsitzenden Richters nach §25 Abs.2 StPO begründet war (§338 Nr.3 StPO). Zudem fehlten überprüfbare Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit und zur inneren Tatseite (§226 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Richters nach §25 Abs.2 StPO ist begründet, wenn seine Äußerungen vor Abschluss der Beweisaufnahme eine voreingenommene Haltung erkennen lassen und dadurch die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.

2

Liegt eine begründete Ablehnung des Richters vor, begründet dies einen absoluten Revisionsgrund nach §338 Nr.3 StPO mit Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.

3

Bei Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit sind vom Tatrichter hinreichend konkrete, widerspruchsfreie und überprüfbare Feststellungen zur Steuerungsfähigkeit und zum Hemmungsvermögen zu treffen; bloße Verweise auf Gutachten genügen nicht.

4

Bei Sachverhalten mit rechtfertigendem Verteidigungswillen oder ähnlichen Motiven hat das Gericht darzulegen, ob der Beschuldigte das zur Verteidigung notwendige Maß überschritten hat und ob die tödliche Folge für ihn vorhersehbar war; Vorsatz und Fahrlässigkeit sind gesondert zu prüfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Darmstadt, 19. Oktober 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den gelernten Metzger und Gelegenheitsarbeiter Hans ███ Jürgen ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1946 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Darmstadt vom 19. Oktober 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge, Verbrechen nach § 226 StGB, und wegen Diebstahls in einem schweren Fall, Vergehen nach § 243 Nr. 6 StGB, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liegt vor, weil die gemäß § 25 Abs. 2 StPO zulässige Ablehnung des vorsitzenden Richters Bernbeck durch den Beschwerdeführer begründet ist. Nach den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass der vorsitzende Richter, als während der Beweisaufnahme sich die Mitangeklagte ███ nochmals auf Vorhalt geäußert hatte, sich wie folgt erklärt hat: *„Wenn Sie gesagt hätten, der ███ (Beschwerdeführer) hat den (das Opfer der Tat) so zusammengeschlagen und getreten, dass er daran gestorben ist, so wäre das die Wahrheit gewesen.“* Damit hat er vor Abschluss der Beweisaufnahme deren Ergebnis vorweggenommen. Dafür, dass diese Erklärung nur als Vorhalt an die Mitangeklagte ███ gemeint war, ist weder der Sitzungsniederschrift noch der dienstlichen Äußerung ein Anhalt zu entnehmen. Der Wortlaut spricht auch deutlich gegen einen Vorhalt. Aus diesem Verhalten des Vorsitzenden konnte der Beschwerdeführer entnehmen, dass jener sich schon vor Abschluss der Beweisaufnahme eine feste Meinung über die Tat gebildet hatte und für die weitere Verhandlung nicht mehr unvoreingenommen war. Sein Ablehnungsgesuch ist daher entgegen der Ansicht des Schwurgerichts begründet (§ 24 StPO).

Aber auch die Prüfung auf die Sachrüge ergibt erhebliche Bedenken gegen das Urteil. Zur Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers fehlt es an ausreichenden vom Senat überprüfbaren Feststellungen. Zum Teil sind die Ausführuungen auch nicht miteinander vereinbar. War der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, sein Verhalten zu steuern (UA Bl. 18), dann war er zurechnungsunfähig und nicht nur, wie das Schwurgericht meint, sein Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert. Weshalb der Beschwerdeführer bei dem sich unmittelbar an die Körperverletzung anschließenden Diebstahl voll zurechnungsfähig gewesen sein soll, wird nicht näher begründet. Die Bezugnahme auf die überzeugenden Gutachten (UA Bl. 19) genügt unter den vorliegenden Umständen nicht.

Auch die Ausführungen zur inneren Tatseite des § 226 StGB reichen nicht aus. Das Schwurgericht geht, obwohl auch andere Gründe bestehen können, ohne weitere Darlegung davon aus, dass der Beschwerdeführer das Opfer niedergeschlagen und mehrfach getreten hat, um die Mitangeklagte ███ vor dessen Belästigungen zu schützen (UA Bl. 17). Dann aber bedurfte es im Hinblick darauf, dass nach der Annahme des Tatrichters die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Gegensatz zu derjenigen der Mitangeklagten, deren Blutalkoholgehalt dem des Beschwerdeführers entsprach, erheblich eingeschränkt war, näherer Darlegungen, ob der Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig das zur Verteidigung notwendige Maß überschritt und für ihn die tödliche Folge seiner Misshandlungen vorauszusehen war. Was die Versagung mildernder Umstände betrifft, wird für die neue Verhandlung auf das zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmte Urteil des Senats vom 29. August 1973 – 2 StR 268/73 verwiesen.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsBaumgarten
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