Revision: Freispruch von Gewaltunzucht wegen Tatmehrheit, übrige Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 598/69
- Datum
- 04.03.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Entscheidung über einen Freispruch nicht erwiesener Vorwürfe ist maßgeblich, in welchem Verhältnis die Taten bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zueinander stünden, nicht die rechtliche Würdigung in Anklageschrift oder Eröffnungsbeschluss.
Liegt zwischen räumlich-zeitlich getrennten Handlungen eine Trennung der Tatkomplexe vor, ist Tatmehrheit anzunehmen; eine vom Tatrichter vorgenommene unzutreffende Annahme von Tateinheit ist unbeachtlich.
Handlungen, die Teil der Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB sind, stehen rechtlich in Tateinheit mit dadurch bewirkter Körperverletzung und Freiheitsberaubung.
Eine nachträgliche Beschränkung einer zuvor unbeschränkt eingelegten Revision durch den Verteidiger ist ohne entsprechende Vollmacht unwirksam; Teile der Revision sind unzulässig, wenn sie nicht form- und fristgerecht begründet wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4. August 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 598/69 Ly,
in der Strafsache gegen ███ ███ ███ den Kraftfahrer Heinz ███, dort geboren ███ ██ 1944, wegen Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 4. August 1969, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte vom Vorwurf des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB freigesprochen wird.
II. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, werden die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Soweit er verurteilt ist, trägt der Angeklagte die ihn betreffenden Kosten des Verfahrens; jedoch wird die Gebühr für die Revisionsinstanz um die Hälfte ermäßigt. Der Angeklagte hat der Nebenklägerin ein Viertel ihrer in beiden Instanzen erwachsenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten zur Last, sich in der Nacht vom 10. zum 11. Mai 1968 zum Nachteil der jetzigen Zeugin und Nebenklägerin X__ der Gewaltunzucht, der Nötigung, der Notzucht und der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben. Nach dem Wortlaut der von der Strafkammer ohne Änderung zugelassenen Anklage nimmt die Staatsanwaltschaft zwischen allen Handlungen Tateinheit an; soweit sie § 74 StGB zitiert, beruht dies offensichtlich auf einem Versehen.
Die Strafkammer hält nur die Körperverletzung und eine damit in Tateinheit stehende Freiheitsberaubung für erwiesen und hat den Angeklagten hierwegen zu einer Geldstrafe von 500,-- DM verurteilt. Vom Freispruch des Angeklagten wegen der übrigen Vorwürfe hat sie abgesehen, „weil diese ihm zur Last gelegten Handlungen mit den tatsächlich festgestellten in Tateinheit stünden und dies auch in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss zum Ausdruck gebracht worden ist“ (UA S. 7).
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte im Einzelnen, dass hinsichtlich der nicht erwiesenen Vorwürfe ein Freispruch unterblieben ist. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.) Der Verteidiger hat die Revision unbeschränkt eingelegt. Die später vorgenommene Beschränkung auf den fehlenden Freispruch wegen Notzucht ist unwirksam, weil der Verteidiger hierzu keine Vollmacht hatte. Soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt worden ist, ist die Revision unzulässig, da sie nicht form- und fristgerecht begründet wurde.
2.) Für die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte von den gegen ihn erhobenen, nicht erwiesenen Vorwürfen freizusprechen ist, kommt es nicht auf die rechtliche Würdigung in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss, auch nicht auf die hier unrichtige Würdigung durch den Tatrichter, sondern allein darauf an, in welchem Verhältnis die Taten, wären sie erwiesen, bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zueinander stünden. Danach hätte zwischen den ersten Handlungen im Zimmer des Angeklagten, in denen die Anklageschrift Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Nötigung sieht, und den weiteren, zeitlich durch die Autofahrt und die Fernsprechversuche der Zeugin Jéhn getrennten Handlungen des Angeklagten Tatmehrheit angenommen werden müssen. Aus diesem Grunde musste der Angeklagte vom Vorwurf der Gewaltunzucht, mit der die in der Anklageschrift angenommene Nötigung nicht in Ideal-, sondern in Gesetzeskonkurrenz stand, freigesprochen werden. Der Senat hat dies nachgeholt.
Hinsichtlich aller späteren Handlungen ist von Tateinheit auszugehen: Körperverletzung und Freiheitsberaubung, wegen deren der Angeklagte verurteilt ist, waren Handlungen, die, hätte sich der Angeklagte eines Verbrechens nach § 177 StGB schuldig gemacht, Teil der Gewaltanwendung im Sinne dieser Vorschrift gewesen wären. Für einen Freispruch vom Vorwurf der Notzucht ist deshalb kein Raum.
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