Revision verworfen: Versagung mildernder Umstände bei Mord- und Totschlagsverurteilung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 598/52
- Datum
- 14.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Revisionsrügen müssen die formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllen; fehlt die erforderliche Begründung, sind sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht unzulässig.
Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unzulässig, wenn sie die zulässigkeitsrechtlichen Schranken überschreitet.
Die Versagung mildernder Umstände nach § 213 StGB ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gesamtwürdigung von Tat, Schuld- und Unrechtsgehalt die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigt.
Die Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der Tat durch das Tatgericht ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt zu überprüfen; nicht willkürliche oder rechtsfehlerfreie Wertungen bleiben verbindlich.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg, 23. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlachter Engelbert W. ███ aus █████, geboren am ██████ in ██ (Niederösterreich), 2. Z. z. in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt C____ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████ bei der Verhandlung, Justizangestellter ██ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 23. Mai 1952 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Den Angeklagten hat der erkennende Senat bereits durch Urteil vom 30. November 1951 des Mordes in 2 und des Totschlags in 5 Fällen für schuldig erkannt. Das Schwurgericht, an das die Sache zur Strafzumessung zurückverwiesen worden war, hat ihn in jedem der beiden Mordfälle zu lebenslangem und in jedem Falle des Totschlags unter Versagung mildernder Umstände zur Mindeststrafe von 5 Jahren Zuchthaus verurteilt; aus den zeitigen Zuchthausstrafen hat es eine Gesamtstrafe von 15 Jahren gebildet.
Mit der Revision rügt der Angeklagte „die Verletzung formellen und materiellen Rechts“. Sie ist im verfahrensrechtlichen Teil deshalb, weil sie dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt, und im sachlich-rechtlichen Teil insoweit unzulässig, als sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
Ihr Angriff gegen das Strafmaß, der namentlich die Versagung mildernder Umstände nach § 213 StGB rügt, ist unbegründet. Das Schwurgericht legt eingehend dar, warum es trotz der im Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte mildernde Umstände nach § 213 versagt. Ein Rechtsfehler ist darin nicht enthalten. Die Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Taten und ihres Schuld- und Unrechtsgehalts rechtfertigen diese Entscheidung. Denn die für den Strafausspruch verwerteten Umstände lassen nach der bedenkenfreien Auffassung des Schwurgerichts keinen der Totschlagsfälle in einem so milden Lichte erscheinen, dass die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart wäre. Auch der Tatsache, dass der Angeklagte bis zur Begehung seiner Verbrechen noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war, brauchte das Schwurgericht nicht ein solches Gewicht beizumessen, das gebilligt werden müsste.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Sauer Dr. Ludwig Werner