Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlender Begründung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 59/85
Datum
19.04.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Diebstähle und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BGH hebt die Entscheidung insoweit auf, als die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) nicht begründet wurde. Das Landgericht hätte die Frage der Aussetzung bei Einzelstrafen unter einem Jahr und fehlender Vorstrafe prüfen und in den Urteilsgründen darlegen müssen. Die Sache wird zur neuer Entscheidung über die Bewährung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB ist in den Urteilsgründen zu begründen; das Unterlassen der Begründung stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der Aufhebung rechtfertigt.

2

Hat das Gericht aus mehreren Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet und liegen die Einzelstrafen unter einem Jahr, hat es die Möglichkeit der Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung zu prüfen und zu begründen.

3

Bei fehlender Vorstrafe und sonstigen mildernden Gesichtspunkten muss das Gericht unabhängig von einem gestellten Antrag auf Strafaussetzung die Erwägung zur Bewährung gemäß den Maßstäben des BGH (vgl. BGHSt 29, 370 ff.) in den Gründen darlegen.

4

Erfolgt die Aufhebung nur insoweit, dass die Bewährungsfrage nicht hinreichend begründet wurde, ist die Sache zur neuer Entscheidung über die Bewährung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; die weitergehende Revision kann verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 31. August 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 59/85 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], geboren am [REDACTED::<3>] Mehmet [REDACTED::<4>], geboren am 1. September 1954 in [REDACTED::<5>] (Türkei), wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 31. August 1984 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in drei Fällen sowie der Hehlerei schuldig gesprochen, Freiheitsstrafen von 6, 7, 8 und 10 Monaten verhängt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO soweit sie dem Schuldspruch, der Bemessung der Einzelstrafen und dem Ausspruch über die Gesamtstrafe gilt, unbegründet.

Dagegen unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung insoweit, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Diese Entscheidung, die nach § 56 Abs. 2 StGB zu treffen war, hat das Landgericht nicht begründet. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel. Die gegen den – nicht vorbestraften, zu den Tatzeiten arbeitslosen – Angeklagten verhängten Einzelstrafen lagen sämtlich unterhalb der Jahresgrenze (vgl. § 56 Abs. 1 StGB). Angesichts dieses Umstands hatte das Landgericht – unabhängig davon, ob ein Antrag auf Strafaussetzung gestellt worden war (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO) – die Frage einer Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung unter Beachtung der hierzu in BGHSt 29, 370 ff. entwickelten Maßstäbe prüfen und in den Urteilsgründen erörtern müssen.

[Unterschriften]

MeyerMeßlMaier
MillerNiemöller
Revision: Aufhebung wegen fehlender Begründung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung — Themis