Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei erheblicher Alkoholisierung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 5/98
Datum
18.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen versuchten Mordes; der BGH hob den Strafausspruch und die Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Streitpunkt war, ob die ermittelte Blutalkoholkonzentration (max. 2,52 ‰) eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit ausschließt. Der Senat betont, dass ab etwa 2,2 ‰ eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei Tötungsdelikten in Betracht zu ziehen ist und das Landgericht die Feststellungen zu Alkoholwirkung und einschlägigen Beurteilungskriterien zu vervollständigen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tötungsdelikten ist eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2,2 ‰ und darüber in Betracht zu ziehen.

2

Die Blutalkoholkonzentration ist ein gewichtiges, wenn auch nicht allein entscheidendes Beweisanzeichen für alkoholbedingte Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit.

3

Nur psychodiagnostische Kriterien, die konkret Aufschluss darüber geben, ob das Steuerungsvermögen trotz erheblicher Alkoholisierung erhalten geblieben ist, sind bei der Gesamtwürdigung erheblich.

4

Alkoholgewöhnung und bloße Erinnerungslücken begründen für sich genommen nicht den Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit.

5

Wenn das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit verneint, müssen die dazu führenden Umstände substantiiert festgestellt und begründet werden; unzureichend aufgeklärte Trinkzeitpunkte oder nur nachträgliches Verhalten können dies nicht ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 5. August 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 5/98 vom 18. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. März 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und einem Verstoß (unerlaubtes Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe gegen das Waffengesetz) zu der Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch hält jedoch der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Das sachverständig beratene Landgericht hat festgestellt, die durch Rückrechnung ermittelte Blutalkoholkonzentration bei dem Angeklagten habe zur Tatzeit maximal 2,52 ‰ betragen.

Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht gleichwohl verneint und zur Begründung weder der Arzt, der die Blutprobe entnommen habe, ausgeführt, noch die übrigen Zeugen, die den Angeklagten vor, bei oder nach der Tat gesehen haben, alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt. Die Bewusstseinslage des alkoholgewohnten Angeklagten sei zu keinem Zeitpunkt tiefgreifend gestört gewesen. Er habe sich bis zur abendlichen Tatzeit langsam an die festgestellte Blutalkoholkonzentration herangetrunken. Dies verbessere die Alkoholverträglichkeit und mindere die Gefahr psychischer Beeinträchtigungen. Abgesehen von behaupteten Erinnerungslücken belege die Einlassung des Angeklagten, dass er bei voller Orientierung, Umsicht und Übersicht über wechselnde Tatsituationen gehandelt habe. Auch beim Führen eines Pkw vor und nach der Tat sei er nicht aufgefallen. Nach der Tat habe er Verkaufsgespräche über die Tatwaffe geführt und nach seiner Festnahme sei er bestrebt gewesen, Schmauchspuren an seinen Händen zu beseitigen.

Diese Erwägungen tragen den Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht. Für die Tatzeit ist hier von einer Blutalkoholkonzentration von maximal 2,52 ‰ auszugehen; der vom Landgericht als medizinisch wahrscheinlich mitgeteilte Wert von 2,1 bis 2,2 ‰ ist unbeachtlich. Die festgestellte Alkoholisierung des Angeklagten legt eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit nahe, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Tötungsdelikten ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 ‰ in Betracht zu ziehen ist (BGHSt 37, 231, 235; BGH StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 27; BGH NStZ-RR 1996, 161).

Denn selbst wenn man nicht von einem gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz ausgeht, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen ist, hat der festgestellte Wert nach wie vor insofern Bedeutung, als er Aufschluss über die Stärke der alkoholischen Beeinflussung gibt und ein zwar nicht allein gültiges, aber immerhin gewichtiges Beweisanzeichen neben anderen ist (BGHSt 43, 67 ff.; BGH NStZ 1997, 992; Senatsbeschlüsse vom 26. November 1997 und 25. Februar 1998 – 2 StR 553/97 und 16/98). Als daneben zu beachtendes psychodiagnostisches Beurteilungskriterium sind in diesem Zusammenhang nur solche Umstände in Betracht zu ziehen, die Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des Täters trotz der erheblichen Alkoholisierung erhalten geblieben ist (BGH NStZ 1997, 992).

Den vom Landgericht herangezogenen Umständen kommt jedoch eine solche Aussagekraft weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit zu. Alkoholgewöhnung und Erinnerungsvermögen sind keine wesentlichen Kriterien (BGHSt 43, 67, 72/73).

Das Verhalten bei der Tatbegehung weist hier keine Besonderheiten auf, die aussagekräftige Rückschlüsse auf die Steuerungsfähigkeit zulassen. Der Angeklagte musste sich auch nicht auf eine plötzliche und unvorhergesehene Änderung der Tatsituation einstellen. Das Verhalten nach der Tat hat nur geringe Aussagekraft, da bei dem Angeklagten durch die Tat eine wesentliche Ernüchterung eingetreten sein kann und das Verhalten bei der Festnahme fünf Stunden nach der Tat liegt. Als tatzeitnahes Beurteilungskriterium bleibt daher hier letztlich der Eindruck des Tatopfers und allenfalls der Umstand, dass der Angeklagte im Straßenverkehr nicht auffiel. Dies allein genügt aber nicht, eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens auszuschließen.

Das langsame Herantrinken an die Alkoholisierung zur Tatzeit ist hier in seiner Bedeutung für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit schon deshalb fragwürdig, weil es nicht hinreichend festgestellt ist. Denn das Landgericht konnte nur zu einem geringen Teil aufklären, wann der Angeklagte die erheblichen Getränkemengen konsumiert hat.

Ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat infolge seiner Alkoholisierung erheblich vermindert war oder dies zumindest nicht auszuschließen ist (§ 21 StGB), bedarf deshalb erneuter Prüfung. Denn auf dem fehlerhaften Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit kann der Strafausspruch beruhen.

[REDACTED]

JahnkeBode
DetterOtten
Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei erheblicher Alkoholisierung und Zurückverweisung — Themis