Revision: Schuldspruchänderung wegen Tateinheit bei gleichzeitigem Waffenbesitz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 597/96
- Datum
- 26.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der gleichzeitige Besitz mehrerer verbotener Waffen kann trotz Anwendbarkeit unterschiedlicher Strafnormen Tateinheit begründen.
Eine Änderung des Schuldspruchs in der Revision ist zulässig, wenn zur richtigen rechtlichen Bewertung der Konkurrenzverhältnisse korrigiert werden muss; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Der Wegfall einer Einzelstrafe infolge geänderter Konkurrenzbeurteilung führt nicht zwangsläufig zu einer Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe; eine Herabsetzung ist nur geboten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei richtiger Rechtsansicht eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Bei Bildung der Gesamtstrafe können abweichende Beurteilungen des Konkurrenzverhältnisses ohne Einfluss auf den Schuldgehalt bleiben, sodass die bereits verhängte Gesamtfreiheitsstrafe Bestand haben kann.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 25. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 597/96 vom 26. Februar 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Förderung der Prostitution u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1997 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Juni 1996 im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte [REDACTED] ist schuldig der Förderung der Prostitution, des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution (Einzelfreiheitsstrafe: zwei Jahre), unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und sechs Monate), Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und sechs Monate) und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe (Einzelfreiheitsstrafe: neun Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte ohne entsprechende Erlaubnis eine Handgranate jugoslawischer Herstellung vom Typ M 75 und eine Selbstladepistole 9 mm der Marke FEG/Walam nebst Munition gleichzeitig in Besitz. Dies hat zur Folge, dass diese Taten in Tateinheit stehen, unabhängig davon, dass es sich um Verstöße gegen unterschiedliche Gesetze (§ 22a Abs. 1 Nr. 6b KWKG und § 53 Abs. 1 Nr. 3a WaffG) handelt (BGH NStZ 1984, 171; BGHR WaffG § 52a Abs. 1 Konkurrenzen 1 und 3; KWKG § 16 Konkurrenzen 2; BGH Beschlüsse vom 20. August 1996 – 4 StR 309/96, vom 27. September 1996 – 2 StR 297/96 und vom 29. Oktober 1996 – 1 StR 310/96). Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafe von neun Monaten, die wegen des Verstoßes gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3a WaffG verhängt worden ist. Trotz des Wegfalls dieser Einzelstrafe kann die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht angesichts der noch verbleibenden Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, zumal die abweichende Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses den Schuldgehalt der Verstöße gegen das Waffengesetz und das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen nicht entscheidend beeinflusst (vgl. BGH Beschluss vom 29. Oktober 1996 – 1 StR 310/96).
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