Unterlassene Prüfung des §64 StGB führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei schwerem Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 597/93
- Datum
- 22.12.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer ein Mittel mitführt, um den Widerstand eines anderen zu verhindern oder zu überwinden, erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, auch wenn das Mittel sogleich eingesetzt und damit verbraucht wird.
Das Mitsichführen eines Mittels genügt, wenn es in irgendeinem Stadium des Tatgeschehens dem Zweck dient, einen zu erwartenden Widerstand zu verhindern oder zu überwinden.
Derjenige, der ein Opfer durch ein ohne Gewaltanwendung beigebrachte Betäubungsmittel seiner Widerstandsfähigkeit beraubt, übt Gewalt im Sinne des Raubtatbestands aus.
Die Prüfung, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist, ist vom Tatrichter zwingend vorzunehmen; das Unterlassen dieser Prüfung stellt einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel dar.
Bei der Bewertung der Auswirkungen einer Betäubungsmittelabhängigkeit auf Verantwortlichkeit und Strafzumessung sind die vom BGH entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 29. April 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 597/93
Nacken
vom 22. Dezember 1993
in der Strafsache gegen
1. ██ aus ████, dort geboren am ██ 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Jürgen ███ aus ██████, dort geboren am ██ 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 22. Dezember 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ███ wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. April 1993 im Rechtsfolgenausspruch gegen diese Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von je drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihre Revisionen haben zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet.
Die Mitangeklagte ████████ mischte während eines Besuchs in der Wohnung des Zeugen B. Rohypnoltabletten in ein Getränk, um den Zeugen in tiefen Schlaf zu versetzen und wie mit den Angeklagten ████████ und █████████ verabredet – gemeinsam mit diesen Geld und Wertsachen aus der Wohnung entwenden zu können. Als der Zeuge B. das Gemisch getrunken hatte und in tiefen Schlaf gefallen war, führten die Angeklagten ihr Vorhaben aus.
Das Landgericht hat ihre Tat rechtsfehlerfrei als gemeinschaftlichen schweren Raub gewertet. Die Einwände der Revision hiergegen sind unbegründet.
Lediglich der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand: Der Senat schließt sich der Begründung des Generalbundesanwalts an, der in seiner Antragsschrift unter anderem ausgeführt hat:
"Nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt den Qualifikationstatbestand, wer ein Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen zu verhindern oder zu überwinden. Schon der Gesetzeswortlaut ergibt, daß dafür das Mitsichführen in irgendeinem Stadium des Tatgeschehens genügt. Das Mitsichführen eines Mittels, um es sogleich mit Beginn der Ausführungshandlungen zur Verhinderung eines zu erwartenden Widerstands gegen die Wegnahmehandlung einzusetzen, ist sogar der klassische Fall dieser Alternative des Qualifikationstatbestandes, auch wenn das Mittel damit verbraucht ist, also für einen nochmaligen Einsatz nicht mehr zur Verfügung steht.
Auch im Übrigen hält der Schuldspruch entgegen der mit dem Revisionsvortrag geäußerten Rechtsauffassung rechtlicher Nachprüfung stand. Gewalt im Sinne des Tatbestands des Raubes übt auch derjenige aus, welcher das Opfer durch ein ohne Gewaltanwendung beigebrachtes Betäubungsmittel seiner Widerstandsfähigkeit beraubt (BGHSt 1, 145 ff). In gleicher Weise war dadurch, daß die Angeklagten das Rohypnol bei sich geführt haben, um den zu erwartenden und von ihnen auch erwarteten Widerstand des Zeugen ██████ zu verhindern oder zu überwinden, aber auch der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Denn bei dem Rohypnol handelte es sich um ein Mittel im Sinne dieser Vorschrift, das dem genannten Zweck diente und dazu auch mitgeführt wurde. Darauf, ob das Mittel gefährlich war, kommt es für diese Beurteilung nicht an (BGHR § 250 Abs. 1 Nr. 2, Mittel 2).
Die Strafausprüche sind ebenfalls frei von rechtlichen Fehlern. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen begegnet es dagegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht die danach sich aufdrängende Prüfung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterlassen hat. Die Anordnung der Maßnahme nach dieser Vorschrift ist – ohne daß dem Tatrichter insoweit ein Ermessensspielraum zusteht – zwingend, wenn die Voraussetzungen für sie vorliegen. Sie wird nicht überflüssig, wenn Angeklagte – wie hier – in der Hauptverhandlung Bereitschaft zu (freiwilliger) Therapie erkennen lassen.
Aus den Feststellungen zum persönlichen Werdegang beider Angeklagter, insbesondere zu ihrer Drogenkarriere und zu den Vorstrafen ergeben sich deutliche Hinweise auf einen Hang, berauschende Mittel im Überfluß zu sich zu nehmen. Dieser Hang hat schon in der Vergangenheit zu Straftaten geführt. Er war – da die Angeklagten für ihren Drogenkonsum Geld brauchten (UA S. 20) – auch ursächlich für die Begehung der Straftat zum Nachteil des Zeugen ███████, die Gegenstand der nunmehrigen Verurteilung ist. Auf UA S. 30 hat die Strafkammer zudem auch ausdrücklich ihrer Überzeugung Ausdruck gegeben, daß bei den Angeklagten aufgrund ihres Drogenkonsums die Gefahr weiterer Straftaten bestehe.
Bei dieser Sachlage lag eine Anordnung nach § 64 StGB in einer Weise nahe, daß sich das Fehlen einer Prüfung unter diesem Gesichtspunkt als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel darstellt. Dieser ist auch dann, wenn nur über ein Rechtsmittel des Angeklagten zu befinden ist, vom Revisionsgericht auf die Sachrüge zu berücksichtigen."
Anders als der Generalbundesanwalt sieht der Senat jedoch einen Zusammenhang zwischen den Strafaussprüchen und der unterbliebenen Anordnung der Maßregel. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafen bei Anordnung der Unterbringung der Angeklagten niedriger ausgefallen wären.
Der neu entscheidende Tatrichter wird bei der Prüfung der Auswirkungen der Betäubungsmittelsucht der Angeklagten auf deren strafrechtliche Verantwortlichkeit auch die Grundsätze zu berücksichtigen haben, die der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen aufgestellt hat, die unter BGHR § 21 BtMG-Auswirkungen 1, 5, 7, 9 abgedruckt sind.
| Theune | Jahnke | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |