Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsurteil verworfen – Hervorhebung mildernder Umstände nicht fehlerhaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 597/86
Datum
06.03.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte das Urteil des Landgerichts, das den Angeklagten wegen Totschlags in einem minder schweren Fall zu 4 1/2 Jahren Haft verurteilte. Streitpunkt war, ob das Gericht eine Gesamtwürdigung aller Strafmilderungs- und -schärfenden Umstände vorgenommen hat. Der BGH verwirft die Revision: Aus den Urteilsgründen sei eine Gesamtwürdigung ersichtlich, die Hervorhebung einzelner Milderungsgründe begründe keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) kann gestützt werden auf das Ergebnis einer insgesamt vorzunehmenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter; die Hervorhebung bestimmter Strafmilderungsgründe in den Urteilsgründen schließt die Berücksichtigung gegenteiliger Umstände nicht aus.

2

Fehlt in den Urteilsgründen eine ausdrückliche Nennung aller strafschärfenden Gesichtspunkte, ist die Entscheidung nur dann rechtsfehlerhaft, wenn aus dem Gesamtzusammenhang nicht erkennbar ist, dass eine Gesamtwürdigung stattgefunden hat.

3

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit kann das Gericht die Feststellungen eines Sachverständigengutachtens zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) maßgeblich berücksichtigen und daraus Folgen für die Einordnung als minder schwerer Fall ziehen.

4

Eine Revisionsrüge gegen den Strafausspruch ist unbegründet, wenn der Senat aus den Urteilsgründen bei verständiger Auslegung entnehmen kann, dass das Gericht alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewürdigt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 17. April 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 597/86 in der Strafsache gegen ██ aus ██ █████████████████, am den Arbeiter ████, geboren am ████ 1948 in ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Miller, Dr. Meyer, Maier, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. April 1986 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Am Abend des 28. Juni 1985 kam es in der Gaststätte „Moritzstube“ in Wiesbaden zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und seinem Freund Uwe ████. Anlass war, dass der Angeklagte sich weigerte, einen Spielgewinn mit Gerke zu teilen.

Im Verlauf der Handgreiflichkeiten erhielt der Angeklagte von Gerke einen schmerzhaften Kopfstoß auf die Nase; er blutete daraufhin stark. Danach verließ er das Lokal, begab sich in seine Wohnung und holte dort ein Brotmesser. Als er vor der Gaststätte erneut auf █████████ stieß, stieß er diesem das Messer mit erheblicher Wucht in die Brust. Der Stich war tödlich. Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten betrug zur Tatzeit zwischen 2,2 und 2,4 ‰.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe „in einem minder schweren Fall“ von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Es ist – dem Gutachten des Sachverständigen folgend – zu dem Ergebnis gelangt, dass sich eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) nicht ausschließen lasse. Die Annahme eines minder schweren Falles (§ 213, 2. Alternative StGB) hat es auf diesen Umstand gestützt und hierfür zusätzlich angeführt, dass im Lokal eine „lautstarke Auseinandersetzung“ vorausgegangen war, Gerke dem Angeklagten eine blutende Nasenverletzung zugefügt hatte und der Angeklagte „in einem anderen Kulturkreis aufgewachsen ist“. Die Strafe hat es sodann – ohne nochmalige Milderung des sich aus § 213 StGB ergebenden Strafrahmens (§§ 21, 49 StGB) – unter Abwägung mehrerer strafschärfender und strafmildernder Umstände bestimmt.

Die Staatsanwaltschaft hat zuungunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Sie greift den Strafausspruch an und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Es bleibt ohne Erfolg.

Die Bewertung des Totschlags als minder schwerer Fall (§ 213, 2. Alternative StGB), die übrigens nicht in den Urteilstenor gehört, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Beschwerdeführerin meint zwar, es fehle an der erforderlichen Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, weil das Landgericht in dem Abschnitt der Urteilsgründe, der Ausführungen zur Frage des minder schweren Falles enthält, nur Strafmilderungsgründe angeführt habe.

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Freilich hat die Strafkammer in jenem Abschnitt lediglich eine Reihe zugunsten des Angeklagten sprechender Umstände hervorgehoben, ohne hierbei die strafschärfenden Umstände zu erwähnen. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall zu bejahen sei, die nicht genannten Umstände außer acht gelassen hätte. Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen selbst zum Ausdruck gebracht, dass für sie die Gesamtwürdigung von Tat und Täter maßgeblich war (UA S. 11). Dafür, dass sie damit nur die zusammenfassende Betrachtung eines Teils der Strafmilderungsgründe gemeint haben könnte, bieten die Urteilsausführungen trotz ihrer insoweit missverständlichen Abfassung („Diese Gesamtwürdi-

gung, nachdem nur einige strafmildernde Gesichtspunkte erwähnt worden sind“) insgesamt keinen genügenden Anhalt. Vielmehr ist den Urteilsgründen bei verständiger, sinnentsprechender Auslegung noch zu entnehmen, dass eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände stattgefunden hat. Dem steht nicht entgegen, dass diejenigen Strafmilderungsgründe, die den Ausschlag für die Bejahung eines minder schweren Falles gegeben haben, durch ausdrückliche Benennung besonders hervorgehoben worden sind.

HerdegenMeyerNiemöller
MillerMaier
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