Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 597/86
- Datum
- 06.03.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 349 StPO ist in Bezug auf die Schuldfeststellung unbegründet, wenn das Tatvorsatz- und Beweiswürdigungsergebnis des Tatrichters nicht rechtsfehlerhaft ist und der Grundsatz »in dubio pro reo« beachtet wurde.
Die allgemeine Lebensführung eines Angeklagten darf bei der Strafzumessung nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie mit der Tat in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine erhöhte Tatschuld zulässt.
Fehlt ein tatbezogener Zusammenhang zwischen Lebensführung und Tat, ist die Berücksichtigung der Lebensführung als Strafschärfungsgrund rechtsfehlerhaft und macht eine neue Bemessung der Strafe erforderlich.
Bei Rechtsfehlern im Strafausspruch ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache, auch hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittels, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 17. April 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 597/86 in der Strafsache gegen ██ den Arbeiter Sikri aus ████, geboren am ██ 1948 in ███, ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. April 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags („in einem minder schweren Fall“) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Soweit es dem Schuldspruch gilt, ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; insbesondere hat das Landgericht den Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt und den Grundsatz „in dubio pro reo“ beachtet.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben. Bei der Zumessung der Strafe, die es dem Strafrahmen des § 213 StGB entnimmt, führt das Landgericht unter anderem aus:
„Gegen ihn sprach auch, dass er sich erheblich dem Alkoholgenuss hingibt und sich seit Jahren nicht ernsthaft um Arbeit bemüht, obwohl keine organischen Leiden bei ihm feststellbar sind.“
Diese Strafzumessungserwägung ist rechtsfehlerhaft. Strafschärfend darf die Art der Lebensführung des Angeklagten nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zulässt (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1984, 118; BGH, Beschlüsse vom 11. März 1986 – 1 StR 46/86, 12. März 1986 – 2 StR 57/86 und 23. Juli 1986 – 2 StR 373/86; Urteil vom 26. Februar 1986 – 3 StR 18/86).
Daran fehlt es.
Die – ansonsten nicht zu beanstandende – Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.
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