Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Würdigung verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 597/83
- Datum
- 26.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erscheint nach dem Beweisergebnis ein dem Angeklagten günstiger Sachverhalt möglich, so ist dieser zugunsten des Angeklagten uneingeschränkt der Entscheidung zugrunde zu legen.
Das Gericht darf eine Strafmilderung nicht in geringerem Umfang vornehmen, nur weil es eine günstige Sachlage nicht positiv festgestellt hat; bloße Zweifel dürfen nicht zu einer Benachteiligung des Angeklagten führen.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass fehlerhafte Erwägungen zur Schuldfähigkeit die Bildung der Gesamtstrafe beeinflusst haben, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Senat kann die Verurteilung in den gesetzlichen Tatbestandsfeststellungen unberührt lassen, zugleich jedoch den Strafausspruch wegen wesentlicher Fehler in der Pflicht zur Strafzumessung aufheben.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg, 4. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 597/83 BESCHLUSS vom 26. Oktober 1983 in der Strafsache gegen Walter R ███ aus Bad ███████████, dort geboren am ███ ███ 1917, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 4. Mai 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen schuldig gesprochen. Soweit sich die Revision hiergegen richtet, ist sie unbegründet.
Das Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer konnte nicht ausschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen war. Sie hat deshalb in einem als besonders schwer gewerteten Fall den Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB und in den übrigen drei Fällen den Normalstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. In diesem Zusammenhang hat sie ausgeführt:
„Dabei hatte sich die Kammer allerdings bewusst zu bleiben, dass die verminderte Schuldfähigkeit nicht positiv festgestellt, sondern nur nicht ausgeschlossen werden konnte, und auch dies nur unter Zurückstellung nicht unerheblicher Bedenken und hart am Rande des Vertretbaren“ (UA S. 13).
Diese Erwägungen lassen besorgen, dass das Gericht die Strafe aus den genannten Gründen in geringerem Umfang gemildert hat, als es bei positiver Feststellung gemildert hätte. Das wäre unzulässig. Erscheint ein dem Angeklagten günstiger Sachverhalt nach dem Beweisergebnis möglich, so ist er der Entscheidung zugunsten des Angeklagten uneingeschränkt zugrunde zu legen. Der Angeklagte darf nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil sich das Gericht nicht darüber hinaus die dahingehende Überzeugung verschaffen kann. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhafte Erwägung insbesondere bei der Bildung der nahe an die Summe der Einzelstrafen heranreichenden Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
VRiBGH Dr. Meßl ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Meyer | Maier | Niemöller | |||
| Meyer | Theune |