Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 59/78
- Datum
- 06.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafausspruch bedarf widerspruchsfreier, nachvollziehbarer Feststellungen zu den für die Strafzumessung maßgeblichen Tatumständen; unauflösbare Widersprüche machen den Strafausspruch rechtsfehlerhaft und rechtfertigen dessen Aufhebung.
Wenn das Tatgericht zugleich Umstände als erschwerend darstellt (z. B. ‚allzu leichte Bereitschaft‘) und zugleich mildernde Umstände (z. B. ‚anfängliches Zögern‘) feststellt, sind diese Feststellungen zu erklären oder zu berichtigen; unterbleibt eine Aufklärung, ist die Strafzumessung fehlerhaft.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen; die Verteidigung hat in der erneuten Verhandlung Gelegenheit, zu den Strafzumessungsvorstellungen vorzutragen.
Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als sie keine Rechtsfehler betrifft und die angegriffenen Ausführungen des Urteils insoweit tragfähig bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 22. September 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 59/78
in der Strafsache gegen den Arbeiter Mohamed N. ███████████ aus ███, geboren ██████████████ 1947 in ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. September 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hält es für erschwerend, dass der Angeklagte „allzu leicht bereit gewesen sei, sich auf illegale Geschäfte einzulassen“. In unauflösbarem Widerspruch hierzu steht die Feststellung, dass er erst „nach anfänglichem Zögern“ hierauf eingegangen sei. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.
In der neuen Hauptverhandlung wird der Verteidiger Gelegenheit haben, seine Vorstellungen über die Strafzumessung darzulegen.
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