Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beweiswürdigung und Verwertbarkeit von Sachverständigengutachten bei Sexualdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 597/79
Datum
05.12.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision gegen ein Urteil wegen mehrerer Sexualdelikte Verfahrensfehler und die sachliche Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision; Gutachten und Laborbefunde ließen den Angeklagten als Verursacher der Spermaspuren nicht ausschließen. Formelle Mängel (Hinweis auf Verlesung, Nichtvereidigung) sind nach Aktenlage unschädlich, da die Entscheidung auf eigenen Einlassungen und überzeugenden Gutachten beruht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Urteil ist nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft, wenn im Urteil von Verlesung die Rede ist, die Sitzungsniederschrift jedoch die mündliche Vernehmung des Sachverständigen und die Aushändigung von Kopien dokumentiert; ein bloßer Ausdrucksvergriff ist unschädlich.

2

Ergeben Laborbefunde und sachverständige Untersuchungen übereinstimmend, dass der Angeklagte Merkmale aufweist, die mit an Tatortspuren nachgewiesenen Substanzen übereinstimmen, schließt dies ihn als möglichen Verursacher nicht aus und kann die Überzeugungsbildung des Gerichts substantiell stützen.

3

Fehlt die Vereidigung eines als Zeugen vernommenen Sachverständigen, stellt dies nur einen Verfahrensmangel dar, sofern das Urteil auf vom Angeklagten übernommener eigener Einlassung beruht und nicht auf der zeugenschaftlichen Wiedergabe des Sachverständigen.

4

Bei der Sachrüge ist das Urteil nur dann zu beanstanden, wenn konkrete Rechtsfehler in der Beweiswürdigung erkennbar sind; bloße oder nicht substantiiert vorgetragene Einwände führen nicht zum Erfolg der Revision.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 5. April 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 597/79

in der Strafsache gegen den Metzger Dieter █████ aus ██████, geboren am ███████ 1943 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 5. Dezember 1979 in der Sitzung vom 7. Dezember 1979, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Mißling, Dr. █████████, Dr. Müller, B. Maier als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████████ in der Verhandlung vom 5. Dezember 1979, Richter am Kammergericht Dr. ████████████ bei der Verkündung vom 7. Dezember 1979, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin █████████████ als Verteidigerin des Angeklagten in der Verhandlung vom 5. Dezember 1979, ██████████████████████████ der Verhandlung vom 5. Dezember 1979, ████████████████████████████ bei der Verkündung vom 7. Dezember 1979, als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 5. April 1979 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Vergewaltigungen, davon eine in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen einer versuchten Vergewaltigung, wegen einer weiteren sexuellen Nötigung und wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit Verfahrensbeschwerden und der allgemeinen Sachrüge an. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Zum Abschluss der Beweiswürdigung in Fall St) heißt es in den Urteilsgründen:

Der Angeklagte besitzt nach den verlesenen Gutachten des Hessischen Landeskriminalamtes vom 20. März 1979 die Blutgruppe Null. In der Spermaspur an der Hose der Zeugin ████████ wurden blutgruppenspezifische H-Substanzen nachgewiesen, die von einem Ausscheider der Blutgruppe Null stammen.

Nach dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Gerchow ist der Angeklagte aufgrund der von den Sachverständigen untersuchten Speichelprobe des Angeklagten Ausscheider der Blutgruppe Null. Nach den beiden überzeugenden Gutachten ist der Angeklagte somit in Fall St(___) als Verursacher der Spermaspuren nicht ausgeschlossen.

2. Die Revisionsrüge, die Strafkammer habe mit der Verwertung des in der Hauptverhandlung nicht zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesenen schriftlichen Gutachtens des Landeskriminalamtes über die Blutgruppe des Angeklagten gegen die §§ 249, 261 StPO verstoßen, geht fehl.

Der Sitzungsniederschrift ist nämlich zu entnehmen, dass der Sachverständige Dr. Sonnenberg des Landeskriminalamtes vernommen wurde und bei seiner Aussage Fotokopien des von ihm erstellten schriftlichen Gutachtens überreichte, welche den Beteiligten ausgehändigt und als Anlage zum Protokoll genommen wurden. Dies spricht dafür, dass der Urteilsverfasser sich lediglich im Ausdruck vergriffen hat, indem er sich statt auf die eine Wiedergabe des schriftlichen Gutachtens einschließende Aussage dieses Sachverständigen auf die Verlesung des schriftlichen Gutachtens berufen hat. Im Übrigen hat auch der Sachverständige Prof. Dr. Gerchow die Tatsache bekundet, dass der Angeklagte Ausscheider der Blutgruppe Null ist.

3. Nach dem Vortrag der Revision begann der Angeklagte bei seiner Vernehmung zur Sache zu weinen, war auch nach kurzer Unterbrechung der Verhandlung nicht imstande, sich weiterhin zur Sache zu äußern, und erklärte sich deshalb damit einverstanden, dass der ihn medizinisch begutachtende Sachverständige Prof. Dr. Schorsch die Angaben zu den einzelnen Taten vortrug, die der Angeklagte während seiner früheren Gespräche mit dem Sachverständigen gemacht hatte.

Die Revision bemängelt, dass der Sachverständige, der diese „Zusatztatsachen“ als Zeuge bekundet habe, entgegen der Vorschrift des § 59 StPO nicht als Zeuge vereidigt worden ist.

Insoweit ist ein Beruhen des Urteils auf den Mangel auszuschließen. Denn nach den Ausführungen der Revision selbst ist davon auszugehen, dass der Angeklagte die Wiedergabe seiner Einlassung durch den Sachverständigen widerspruchslos als eine eigene, auch für die Hauptverhandlung gewollte Einlassung gelten ließ und gewürdigt sehen wollte. Dem entspricht es, dass die Urteilsgründe in den Fällen, in denen der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat nicht in Abrede gestellt hat, sich ausschließlich auf das Geständnis des Angeklagten beziehen und zeugenschaftliche Bekundungen des Sachverständigen nicht erwähnen. Nur das in dieser Form in Anlehnung an die Bekundungen des Sachverständigen abgelegte Geständnis des Angeklagten, nicht die nur als Anknüpfung für das Geständnis dienende Aussage des Sachverständigen ist also der Sache nach Urteilsgrundlage geworden.

4. Auch die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.

WillmsMaier
SchumacherMüller
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