Revision verworfen: Vortäuschen einer Straftat und Betrug – keine Tateinheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 597/76
- Datum
- 09.02.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Alleinige Übereinstimmung des Ziels oder des Vorsatzes begründet keine natürliche Handlungseinheit.
Für die Bejahung von Tateinheit ist ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang der Tathandlungen erforderlich; räumliche Trennung und mehrere Tage Abstand sprechen gegen Tateinheit.
Bei Vortäuschen einer Straftat (§145d StGB) und Betrug (§263 StGB) liegt Tateinheit regelmäßig nur vor, wenn Anzeige und Schadensmeldung zusammenfallen, insbesondere wenn beide schriftlichen Erklärungen gleichzeitig abgesandt werden.
Mehrere selbständige Vergehen können durch Festsetzung von Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe verbunden werden; die Bildung einer Gesamtstrafe richtet sich nach §§53, 54 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 29. Januar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Erich Günter ███ aus ███████ ███, geboren █████████████ in ███████, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baungarten, Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am Landgericht █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 29. Januar 1976 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ließ einen von ihm angeschafften Kraftwagen der Marke BMW zum Verkauf nach Marokko bringen. Anschließend – am 8. April 1971 – zeigte er zu Protokoll eines Frankfurter Polizeireviers wahrheitswidrig an, dass ihm dieser Wagen gestohlen worden sei. Am 13. April 1971 erstattete er schriftlich eine Diebstahls-███████████ bei der █████-Versicherung in █████, um die Versicherungssumme in Höhe von ca. 27.000,-- DM zu erlangen. Er erhielt darauf am 14. Mai 1971 eine Vorschusszahlung von 5.000,-- DM.
Das Landgericht hat ihn wegen Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB) und wegen Betrugs (§ 263 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere ist dem Landgericht auch darin beizutreten, dass es zwei selbständige Vergehen angenommen und gemäß §§ 53, 54 StGB nach Festsetzung zweier Einzelstrafen auf eine Gesamtstrafe erkannt hat. An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 56, 59; 60, 241), dass Einheit im Ziel allein niemals eine Handlungseinheit begründen kann, hat der Bundesgerichtshof stets festgehalten (vgl. zuletzt BGHSt 22, 206). Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwischen den beiden Tathandlungen (im Anschluss an die Entscheidung BGHSt 10, 129) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Erstattung der Anzeige und die Schadensmeldung an verschiedenen Orten und mit dem Abstand mehrerer Tage erstattet wurde. Tateinheit zwischen einem Vergehen nach § 145d StGB und Betrug ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn Anzeige und Schadensmeldung gleichzeitig erfolgen, insbesondere also dann, wenn eine schriftliche Anzeige und eine schriftliche Schadensmeldung zusammen zur Post gegeben werden.
| Schumacher | Kirchhof | Buddenberg | |||
| Willms | Baungarten |