Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unvollständiger Feststellungen zum Rückfall (§ 17 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 597/70
- Datum
- 07.01.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden frühere Verurteilungen zur Begründung eines Rückfalls herangezogen, muss das Urteil die Tatzeiten der früheren Verurteilungen angeben, damit die Anwendung von § 17 Abs. 4 StGB überprüfbar ist.
Fehlen für die Beurteilung der Voraussetzungen einer höheren Strafwürdigung wesentliche Feststellungen, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Sachrüge kann den Strafausspruch durchgreifend angreifen, wenn die Revisionsprüfung ergibt, dass entscheidungserhebliche Feststellungen fehlen.
Bei Anwendung geänderter Strafvorschriften ist die rechtliche Bezeichnung des Tatbestands im Urteil entsprechend der einschlägigen Vorschrift deutlich auszuweisen (z. B. ‚Diebstahl in einem schweren Falle‘ bei § 243 StGB n.F.).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29. Mai 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 597/70
in der Strafsache gegen
██ aus ██, den Arbeiter Detlef Peter, geboren am ███ ███ 1942 in ██ ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. Mai 1970, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, schweren Diebstahls in fünfzehn Fällen und versuchten schweren Diebstahls in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten muss mit der Sachrüge zum gesamten Strafausspruch durchgreifen, weil den Feststellungen des angefochtenen Urteils mangels Angabe der Tatzeiten bei den für die Beurteilung als Rückfall herangezogenen früheren Verurteilungen nicht zu entnehmen ist, ob die Strafkammer § 17 Abs. 4 StGB beachtet und demgemäß die formellen Voraussetzungen des Rückfalls zutreffend bejaht hat.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Mangel ergeben. Der Senat empfiehlt, bei Anwendung des § 243 StGB n.F. die Tat als „Diebstahl in einem schweren Falle“ zu kennzeichnen.
| Willms | Baldus | Meyer | |||
| Richter | Miller |