Berufsverbot aufgehoben — Prognose auf Entlassungszeitpunkt abzustellen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 597/68
- Datum
- 11.12.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verhängung eines Berufsverbots als Nebenstrafe ist eine konkrete negative Prognose über die Gefahr künftiger Straftaten erforderlich.
Bei der prognostischen Beurteilung für ein Berufsverbot ist auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung aus der Freiheitsstrafe abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung.
Zwischenzeitliches, mehrjähriges straffreies Verhalten ist in der Prognose zu berücksichtigen und kann gegen die Anordnung eines Berufsverbots sprechen.
Beihilfe zum einfachen Diebstahl kann bereits dann vorliegen, wenn der Beteiligte den Täter zum Tatort befördert und fahrbereit wartet und damit die Tatausführung erleichtert.
Vorinstanzen
Landgericht Landau in der Pfalz, 12. August 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 597/68 URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus den Kraftfahrzeugmechaniker Rudolf Hans ███, geboren ██████ ████ in ███ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau in der Pfalz vom 12. August 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm die selbständige Ausübung des Berufes eines Kraftfahrzeugmechanikers oder eines Kraftfahrzeughändlers untersagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen, Urkundenfälschung in drei Fällen, davon zwei Fälle in Tateinheit mit Betrug begangen, ferner wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl und Beihilfe zum einfachen Diebstahl zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm auf die Dauer von zwei Jahren die selbständige Ausübung des Berufes eines Kraftfahrzeugmechanikers oder eines Kraftfahrzeughändlers untersagt. Seine Revision, die zulässig auf die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Beihilfe zum einfachen Diebstahl, ferner auf den Ausspruch des Berufsverbots beschränkt ist, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist teilweise erfolgreich.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (vgl. BGHSt 1, 383 mit Nachweisen). RGSt 53, 156, worauf die Revision hinweist, behandelt einen anderen Fall. Mit Recht ist der Angeklagte auch der Beihilfe zum einfachen Diebstahl für schuldig befunden worden. Sein Tatbeitrag hat darin bestanden, dass er die anderen Beteiligten bis zur Auffindung eines passenden Diebstahlsobjektes herumgefahren und dann fahrbereit auf den Dieb gewartet hat. Die Urteilsausführungen zur Strafhöhe sind ebenfalls rechtlich bedenkenfrei.
Jedoch hat die Strafkammer bei der Frage, ob ein Berufsverbot erforderlich ist, unzutreffend auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung, statt auf den der Entlassung aus der Strafhaft abgestellt (RGSt 74, 54; BGH GA 53, 154). Da der Angeklagte, der seine Reparaturwerkstatt inzwischen mehrere Jahre lang straffrei betrieben hat, noch eine längere Freiheitsstrafe verbüßen muss, kann nicht ohne weiteres für wahrscheinlich gehalten werden, dass er nach der Strafverbüßung wieder ähnliche Straftaten verüben werde. Der Ausspruch des Berufsverbots ist deshalb aufzuheben.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Meyer | Müller |