Revisionsverwerfung: Freispruch wegen fehlender Beihilfeabsicht beim Versicherungsbetrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 597/53
- Datum
- 29.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Beihilfe setzt voraus, dass der Gehilfe das vorsätzliche Vorhaben des Haupttäters erkannt hat und mit dem Willen gehandelt hat, dessen Ausführung zu fördern; bloße Möglichkeitserwägungen genügen nicht.
Bleibt an der Erkenntnis des Gehilfen über das Tatvorhaben oder an seinem Unterstützungswillen ein vernünftiger Zweifel, führt dies zum Freispruch; im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.
Die tatrichterliche Würdigung von Einlassungen, Motiven und Indizien ist maßgeblich; das Revisionsgericht darf nicht eigene, zwingende Schlussfolgerungen an die Stelle der tatrichterlichen Überzeugungsbildung setzen.
Erhaltene Vorteile oder vage Hinweise sind zwar beweiserheblich, bedürfen aber einer Deutung, die zwingend auf Vorsatz und Förderungswillen schließen lässt, um eine Verurteilung zu tragen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rottenführer Anton aus ████, geboren am ██ 1914 in ████, wegen Beihilfe zum Versicherungsbetrug
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████████████████ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren █████████████ ██
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom █ August 1953 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten, dem die Anklage und der Eröffnungsbeschluss Beihilfe zum Versicherungsbetrug nach § 265 StGB zur Last legten, freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie ist unbegründet.
Die Strafkammer nimmt zwar an, der Angeklagte habe die Brandstiftung gefördert und erleichtert, indem er ████████ den █████ nannte und zu ihm schickte. Sie verneint jedoch, dass er sich bewusst war, eine Brandstiftung zu unterstützen, und dies auch wollte. Die Beweisaufnahme habe nicht mit hinreichender Sicherheit ergeben, dass ███████ den Angeklagten über seine wirkliche Absicht ins Bild gesetzt habe. Es sei zweifelhaft, ob der Angeklagte aus der Äußerung des ███, er habe schon daran gedacht, das Anwesen in Flammen aufgehen zu lassen, zwingend folgern musste, ██████████ beabsichtige eine Brandlegung; dieser Zweifel bestehe, obwohl seine Äußerung, er wolle mit der Sache nichts zu tun haben, die Annahme wahrscheinlich mache, er habe mit der Möglichkeit gerechnet, ███ suche jemand, der seinen Plan in die Tat umsetze. Selbst wenn man dies annehme, fehle der weitere Nachweis, dass er das Vorhaben des ███ unterstützen wollte. Es sei seine Einlassung nicht zu widerlegen, seine Bereitschaft, ████ zu helfen, habe sich nicht auf eine beabsichtigte Brandstiftung, sondern allgemein auf dessen äußere Notlage bezogen, und er sei der Meinung gewesen, ████ werde irgend einen Weg finden, ███ zu helfen. Die Einlassung werde dadurch unterstützt, dass ihm nach seiner Auffassung keinerlei Vorteile für seine Tat geboten oder gegeben worden seien. Er habe auch beabsichtigt, die noch ausstehende Restschuld für das Herrenfahrrad zu bezahlen. Seine Aufforderung an ████, er möge zu ███ gehen, dort sei etwas zu verdienen, könne nicht dahin gewertet werden, dass er gewusst habe, die Tätigkeit, für die ███ einen Lohn in Aussicht gestellt habe, sei die Inbrandsetzung der Werkstatt.
Diese Ausführungen zeigen keinen Rechtsfehler.
Die Strafkammer meint zwar, die Erklärung des Angeklagten, er wolle mit der Sache nichts zu tun haben, deute darauf hin, dass er mit der Möglichkeit rechnete, ████████ suche jemand, der seinen Plan in die Tat umsetze. Damit ist es aber vereinbar, dass sie trotz der verdächtigen Erklärung zweifelt, dass der Angeklagte aus der Unterredung erkannt hat, ████████ beabsichtige wirklich, das Gebäude in Brand zu setzen. Wenn sie aber nicht überzeugt ist, dass der Angeklagte sich bewusst wurde, ████████ suche einen Helfer für eine Brandstiftung und wolle, dass er ihm jemand hierfür benenne, so entfällt bereits eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe, ohne dass es auf die Hilfserwägung der Strafkammer noch anzukommen hätte.
Sie ist aber ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Strafkammer unterstellt hier, dass der Angeklagte die Absicht des ███████ erkannt hat. Sie hält aber in rechtlich nicht zu beanstandender Beweisführung den Nachweis nicht für erbracht, dass er durch Benennung des █████ zu einer beabsichtigten Brandstiftung Hilfe leisten wollte. Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich. Dass der Angeklagte, als er █████████████ äußerte, dieser sei der geeignete Mann, dem ███ weiterzuhelfen, ist mit der Annahme vereinbar, er habe nicht an die Mithilfe bei einem Verbrechen gedacht, sondern nur gemeint, █████ werde dem ███ auf irgendeine straflose Weise aus seinen Schwierigkeiten helfen. Auch aus der Erklärung des Angeklagten zu █████, er solle zu ███████ hingehen, dort sei etwas zu verdienen, muss nicht, wie die Revision meint, gefolgert werden, er habe bewusst eine strafbare Handlung fördern wollen.
Dies gilt auch, soweit ███ nach dem Brand den Angeklagten aufforderte, █████ zu ihm zu schicken, damit er sich etwas hole. Selbst wenn ████████ den Angeklagten mit der Übermittlung des Auftrags betraute, weil er ihn als Helfer betrachtete, schließt dies die Gutgläubigkeit des Angeklagten selbst nicht aus. Auch die Vorteile, die er erhielt, lassen sich harmlos deuten.
Die Folgerungen der Strafkammer sind möglich. Zwingend müssen sie nicht sein. Soweit die Revision andere Schlüsse zieht und sie an die Stelle der Folgerungen der Strafkammer setzen will, kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
Das Urteil lässt auch nicht erkennen, dass die Strafkammer die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung überspannt hat. Sie hat die Einlassung des Angeklagten, er habe nur an eine nicht strafbare Unterstützung gedacht, auf ihre Glaubwürdigkeit geprüft und hierbei sowohl Inhalt und Umstände der Unterredung zwischen dem Angeklagten und ████████ wie auch die möglichen Beweggründe des Angeklagten erörtert. Wenn sie hiernach zur Überzeugung gelangt, dem Angeklagten sei zu glauben, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Die Bundesrichter Dr. Busch und Koeniger sind infolge Beurlaubung an der Unterzeichnung verhindert.
| Koeniger | Hoepner | ||
| Dotterweich | Dr. Martin |