Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs nach §349 Abs.2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 596/98
- Datum
- 13.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO den Schuldspruch ändern und andere Tatumstände oder Qualifikationen feststellen, soweit die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen.
Eine Änderung des Schuldspruchs ist nur dann unzulässig, weil sie nach § 265 StPO den Angeklagten in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt, wenn er durch die Änderung wirksam gehindert gewesen wäre, sich gegen den geänderten Vorwurf zu verteidigen; ist dies nicht der Fall, steht § 265 StPO der Änderung nicht entgegen.
Eine Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht, sofern die Gesamtwürdigung der strafzumessungsrelevanten Umstände im Ergebnis nicht zugunsten des Angeklagten verändert wird.
Die Entscheidung über die Erstattung notwendiger Auslagen der Nebenkläger kann der Revisionssenat im Revisionsverfahren nach § 473 Abs. 1 S. 2 StPO treffen; die Zuordnung der Gerichtskosten richtet sich nach §§ 74, 109 Abs. 2 S. 1 JGG.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 8. Juni 1998
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. Juni 1998 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist:
- der Vergewaltigung in drei Fällen (6, 8, 18), davon in einem Fall (8) in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, - der sexuellen Nötigung in zwei Fällen (7, 13/1), - der gefährlichen Körperverletzung in vier Fällen (5, 14/1, 14/2, 16), davon in einem Fall (5) in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen ein Verbot der Ausübung tatsächlicher Gewalt über Schusswaffen (§§ 5, 11, 17 WaffG), - der vorsätzlichen Körperverletzung in vier Fällen (3, 9, 10, 13/2), davon in einem Fall (10) tateinheitlich mit Bedrohung, - der versuchten Nötigung in zwei Fällen (4, 15), - der Beleidigung (13/8), - des Diebstahls in neun Fällen (2a-i), - des Betruges (12) sowie - des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (1).
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs. Mit der aus dem Tenor ersichtlichen Schuldspruchänderung folgt der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts; er macht sich die zutreffenden Ausführungen in dessen Antragsbegründung zu eigen und nimmt – zur Vermeidung von Wiederholungen – darauf Bezug (die in Klammern gesetzten Ziffern entsprechen der Bezifferung der Taten in den Gründen des Urteils).
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen; der Angeklagte hatte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer verteidigen können.
Der Strafausspruch (Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten) bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt, da diese die Gesamtheit der strafzumessungserheblichen Umstände im Ergebnis nicht zugunsten des Angeklagten verändert. Der Strafausspruch weist auch selbst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Revision ist insoweit im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Entscheidung über die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO, die Entscheidung über die Gerichtskosten und -auslagen auf §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG.
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