Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Entführung (§236 StGB) und Notzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 59/69
Datum
12.03.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom BGH mit seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Entführung und Notzucht nicht durchgesetzt; die Revision wurde verworfen. Das Gericht sah die Entführung verwirklicht, weil der Täter die Opfer durch List und Gewalt an einen abgelegenen Ort brachte und ihnen so die Verfügungsmacht entzogen. Weitere Beweiserhebungen oder ein Sachverständigengutachten waren nicht erforderlich, da Geständnis und Zeugenaussagen überzeugend waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatbestandsmerkmal der Entführung gemäß § 236 StGB ist erfüllt, wenn der Täter das Opfer durch List oder Gewalt an einen Ort bringt, sodass es seiner Verfügungsgewalt ausgeliefert und seinem ungehemmten Einfluss preisgegeben ist.

2

Ob das Opfer ohne fremde Hilfe zum Ausgangsort oder in ein nahe gelegenes Heimatdorf hätte zurückfinden können, ist unbeachtlich, sofern die Ortsveränderung das Opfer in die praktische Verfügungsgewalt des Täters bringt.

3

Besteht ein Geständnis des Angeklagten zu den sexuellen Handlungen und erscheinen die Zeugenaussagen der Opfer in Persönlichkeit und Vortrag unanfechtbar, besteht kein zwingender Anspruch auf weitergehende Beweiserhebung oder die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsprüfung.

4

Eine Revision, die im Wesentlichen unzulässige oder pauschale Angriffe gegen die richterliche Beweiswürdigung enthält, ist unbegründet und bleibt ohne Erfolg.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal/Pfalz, 27. Juni 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Gipser Willi ██ ███ aus ████, dort geboren am ██████ 1940, wegen Notzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der öffentlichen Sitzung vom 12. März 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Meyer Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Dr. ████ der Verhandlung,

Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██ Rechtsanwalt als Verteidiger,

██████████████████ ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 27. Juni 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Untersuchungshaft seit 27. Juni 1968 wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Entführung wider Willen in zwei Fällen, davon im einen Fall in Tateinheit mit versuchter, im anderen Fall in Tateinheit mit vollendeter Notzucht zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Seine Revision, welche die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Aufklärungsrügen sind unbegründet. Da der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit Daniela ███ zugegeben hatte, konnte sich der Strafkammer keine weitere Beweiserhebung hierüber aufdrängen. Desgleichen brauchte die Strafkammer über die Glaubwürdigkeit der beiden jugendlichen Opfer, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Aussagen keinerlei Auffälligkeiten boten, einen Sachverständigen nicht zu hören (vgl. hierzu BGHSt 3, 52). Die von keiner Seite beantragte Vernehmung des Schreiners K. D. über die Vorgänge in seiner Wohnung lag angesichts der eindeutigen eidlichen Aussage des Zeugen Mec gänzlich fern. Äußerungen, welche ██ ████ der Urteilsverkündung gemacht hat, können nicht zur Begründung der Revision verwendet werden.

Die sonstigen Ausführungen zur Verfahrensbeschwerde beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung, die frei von Rechtsfehlern ist.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hin gibt nur zu folgendem Hinweis Anlass:

Die Strafkammer hat den Angeklagten in beiden Fällen zu Recht auch wegen Entführung wider Willen gemäß § 236 StGB verurteilt, weil er das Opfer jeweils mit List und Gewalt auf ein Truppübungsgelände verbrachte, um dort ohne Störung Dritter den Geschlechtsverkehr auszuüben.

Indem der Angeklagte vom Heimweg abwich und zum einsam gelegenen Tatort fuhr, brachte er das Mädchen jeweils so in seine Gewalt, dass es seinem ungehemmten Einfluss preisgegeben war. Mit dieser Ortsveränderung war das Merkmal der Entführung erfüllt (BGHSt 22, 178 mit Nachweisen). Ohne Bedeutung war hier, ob das Mädchen nicht allein vom Tatort zum nahe gelegenen Heimatdorf hätte finden können. Diese Frage wird in BGHSt 22, 178, 180 nur deshalb erörtert, weil der Täter es dort gleichzeitig mit zwei Mädchen zu tun hatte, die sich auch abseits der Fahrstraße bei der Abwehr unerwünschter Zudringlichkeiten gegenseitig zu Hilfe kommen konnten und nur bei Hinzutreten eines weiteren Umstandes – z. B. Verschleppung in eine unbekannte, weit abgelegene Örtlichkeit – der Verfügungsgewalt des Täters hätten schutzlos unterliegen können.

Auch der in BGH GA 66, 310 erörterte Fall, bei welchem Entführung abgelehnt wurde, lag anders, weil dort das Opfer dem ungehemmten Einfluss der Täter bereits vor der unfreiwilligen Aufenthaltsveränderung ausgeliefert war.

Baldus Meyer Bundesrichter Henning (im Urlaub ortsabwesend, daher verhindert zu unterschreiben)

BaldusBaumgarten
Müller
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