Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsfrist verworfen; Antrag nach §346 Abs.2 StPO abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 596/82
Datum
05.11.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Revisionsfrist und stellte zugleich einen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Das BGH verwirft die Wiedereinsetzung, weil die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO mit Kenntnis durch Zustellung des die Revision verwerfenden Beschlusses begann und der Antrag zu spät einging. Der § 346-Antrag erweist sich damit als unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 1 StPO ist innerhalb einer Woche zu beantragen; Beginn dieser Frist ist der Zeitpunkt, in dem der Betroffene oder sein Verteidiger Kenntnis von der Versäumung der Rechtsmittelfrist erlangen.

2

Die Zustellung des die Revision verwerfenden Beschlusses an den Angeklagten und seinen Verteidiger begründet regelmäßig die Kenntnis von der versäumten Revisionsfrist und löst damit den Fristbeginn für die Wiedereinsetzung aus.

3

Ein nach Ablauf der Wochenfrist gestellter Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig und vom Revisionsgericht zu verwerfen, wenn keine rechtzeitige Antragstellung nachgewiesen wird.

4

Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet, wenn die Revisionsfrist wirksam versäumt wurde und die Wiedereinsetzung nicht rechtzeitig gewährt worden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11. März 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 596/82

in der Strafsache gegen Mütherem aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1939 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Strafhaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 1982 gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1, § 44, § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. März 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

2. Der Antrag des Verurteilten nach § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.

Gründe

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn dieser Frist war der 9. Juli 1982. Denn spätestens mit Zustellung des die Revision verwerfenden Beschlusses vom 18. Juni 1982 an den Angeklagten und seinen Verteidiger am 9. Juli 1982 erlangten diese Kenntnis von der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und wurden damit in die Lage versetzt, Wiedereinsetzung zu beantragen. Die Wochenfrist endete mit Ablauf des 16. Juli 1982 (§ 43 Abs. 1 StPO) und war damit am 28. Juli 1982, dem Tag des Eingangs des Wiedereinsetzungsantrages, abgelaufen.

Es verbleibt daher dabei, dass die Frist zur Einlegung der Revision versäumt wurde, so dass der am 13. Juli 1982, mithin rechtzeitig, eingegangene Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom 10. Juli 1982 sich als unbegründet erweist.

MüllerTheuneGollwitzer
MeyerNiemöller
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