Treffer
BGH Urteil

Revision: Einstellung des Verfahrens in Fall I wegen Verjährung; Gesamtstrafe aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 596/76
Datum
06.04.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen mehrfachem sexuellem Missbrauch ein. Der BGH stellte das Verfahren in Fall I ein, weil die Tat von 1969 verjährt war; die erste verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung (Haftbefehl) erfolgte erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist. Die Gesamtstrafenfeststellung wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine strafbare Tat verjährt, wenn vor Ablauf der maßgeblichen Verjährungsfrist keine verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung erfolgt; eine nach Fristablauf erlassene Maßnahme kann die Verjährung nicht heilend rückwirken.

2

Gesetzliche Neuregelungen der Strafzumessung oder Umstufungen des Tatbestands ändern nichts an bereits verstrichenen Verjährungsfristen, soweit insoweit keine rechtzeitige Unterbrechung eingetreten ist.

3

Fällt eine Einzelverurteilung weg, ist bei der Gesamtstrafenbildung die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Hat ein jugendlicher Zeuge sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO verstanden und sich zur Aussage bereit erklärt, ist die Vernehmung grundsätzlich verwertbar; bei Zweifeln an der Einsichtsfähigkeit hätte das Gericht die Zustimmung der anwesenden Sorgeberechtigten einholen können.

5

Bei der Strafzumessung können wiederholte Begehungsweisen und die Ausnutzung von Erziehungsbefugnissen strafschärfend berücksichtigt werden, auch wenn die Einzelstrafen aus einem anderen Tatbestand entnommen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 22. April 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Johann Heinrich ███ aus ████, dort geboren am 15. Juni 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 22. April 1976 wird 1. im Fall I der Urteilsgründe das Verfahren eingestellt; insoweit fallen die Verfahrenskosten und die Auslagen des Angeklagten, soweit sie sich ausscheiden lassen, der Staatskasse zur Last, 2. das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte hat zeitlich nacheinander zwei Stiefsöhne und eine Stieftochter sexuell missbraucht. Das Landgericht hat ihn deshalb in Anwendung der §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 175, 176 Abs. 1 und Abs. 3 StGB unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte im Fall I der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs seines Stiefsohnes Hans Werner ████ verurteilt worden ist. Die im Jahre 1969 begangene Tat ist verjährt. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Verfolgungshandlung war der am 8. Juli 1975, also erst nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 67 Abs. 2 StGB aF), erlassene Haftbefehl. Dieser Verjährungsfrist unterlag auch der Tatbestand des § 176 StGB, der seit dem 4. StrRG vom 23. November 1973 nur noch Vergehen ist. Die Neuregelung des § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB 1975 hat daran nichts ändern können (Art. 309 Abs. 3 EGStGB).

Der Wegfall der Verurteilung zu I. führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen. Im Übrigen kann das Rechtsmittel nicht durchgreifen.

Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen sind im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Die Zeugin Birgit ████████ wurde, wie die Sitzungsniederschrift aufweist, über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO belehrt und hat sich zur Aussage bereit erklärt. Hätte das Landgericht Zweifel gehabt, ob sie die zum Verständnis ihres Rechts erforderliche Reife besaß, so hätte es sich mühelos der Zustimmung der bei der Vernehmung anwesenden Mutter des Kindes versichern können. Der Senat hält es unter diesen Umständen nicht für erwiesen, dass die Strafkammer noch Zweifel in dieser Richtung hatte. Die am 11. November 1961 geborene Zeugin war bei ihrer Vernehmung schon erheblich über 14 Jahre alt. Sie konnte bei diesem Alter trotz Besuchs einer Sonderschule und einer gewissen geistigen Zurückgebliebenheit das erforderliche Verständnis durchaus besitzen.

Im Übrigen hat auch die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung im Falle II der Urteilsgründe wird von den Feststellungen getragen. Da die Einzelstrafen dem § 176 StGB entnommen wurden, durfte das Landgericht den in § 174 StGB als Merkmal des Tatbestands dienenden Umstand des Missbrauchs von Erziehungsbefugnissen strafschärfend berücksichtigen. Im Übrigen hat es im Fall II der Urteilsgründe nicht den Umstand, dass es zum Geschlechtsverkehr kam, sondern dass dies wiederholt, nämlich mindestens zehnmal der Fall war, bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen lassen.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass eine Einbeziehung der Verurteilung vom 20. September 1974 in die Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht kommen kann.

SchumacherMüllerMeyer
WillmsBaumgarten
Revision: Einstellung des Verfahrens in Fall I wegen Verjährung; Gesamtstrafe aufgehoben und zurückverwiesen — Themis