Revision: Verurteilung wegen Geiselnahme (§239b StGB) entfällt – Subsidiarität zu §239a
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 596/74
- Datum
- 04.12.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 239b StGB (Geiselnahme) tritt hinter § 239a StGB (erpresserischer Menschenraub) zurück, wenn die Freiheitsentziehung ausschließlich oder vorrangig dem Zweck dient, durch Erpressung einen Vermögensvorteil zu erlangen.
Bei der Überschneidung mehrerer Straftatbestände ist der Tatbestand anzuwenden, der die konkreten Zielsetzungen und Mittel der Tat in ihrer Wesentlichkeit erfasst; subsidiäre Vorschriften sind entsprechend zurückzustellen.
Die Streichung eines Tatbestands aus dem Schuldspruch berührt den Strafausspruch nicht, sofern die Strafzumessung nicht auf diesem Tatbestand beruht oder sich hieraus keine Änderung der Rechtsfolge ergibt.
Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als die Nachprüfung keine Rechtsfehler ergibt; die Kosten des Rechtsmittels sind nach dem Ausgang des Revisionsverfahrens zuzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15. Juli 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 596/74
in der Strafsache gegen ███ aus —— os geboren am ██ 1952 in ███, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. Juli 1974 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Geiselnahme (§ 239b StGB) entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach den Urteilsfeststellungen diente die Geiselnahme allein dem Zweck, von dem Ehemann des Opfers unrechtmäßig 100,- DM zu erlangen. In diesem Fall tritt § 239b StGB (Geiselnahme) als subsidiäre Vorschrift hinter § 239a StGB (erpresserischer Menschenraub) zurück (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1974 – 2 StR 259/74 –, zur Veröffentlichung bestimmt).
Die Änderung des Schuldspruchs hat auf den Strafausspruch keinen Einfluss.
Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.
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