Revision: Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt bei Nichtverurteilung für fahruntüchtiges Führen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 596/73
- Datum
- 04.01.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins und Sperre nach §§ 42m, 42n StGB dürfen nur angeordnet werden, wenn die dafür maßgeblichen Tatsachen Gegenstand der Verurteilung sind oder die verurteilte Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs steht.
Eine Anordnung fahrzeugbezogener Nebenfolgen setzt voraus, dass die verurteilte Handlung einen unmittelbaren Bezug zum Führen des Kraftfahrzeugs oder eine Verletzung der Pflichten des Fahrzeugführers darstellt.
Nebenstrafen dürfen nicht allein auf tatsächlichen Umständen beruhen, die nicht angeklagt wurden und nicht Grundlage der Verurteilung sind.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 17. Juli 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Schlosser Luis Suarez A. aus █████, geboren am ████████████ 1927 in ████████████████, wegen fahrlässiger Tötung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 17. Juli 1973 dahin geändert, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis entfallen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt.
Gründe
Der Generalbundesanwalt führt aus: „Der Ausspruch über den Entzug der Fahrerlaubnis und die Verhängung einer Sperre kann jedoch keinen Bestand haben.
Zwar hat der Angeklagte seinen PKW kurze Zeit vor der ihm zur Last gelegten Tat im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt und dabei aus einer scharf geladenen Waffe Schüsse abgegeben. Dieses Verhalten war jedoch nicht Gegenstand der Anklage, noch führte es zu seiner Verurteilung.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung der §§ 42m, 42n StGB nicht gerechtfertigt, um so mehr, als die abgeurteilte Tat dieses Führen nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist (BGHSt 22, 328, 329).“
Diese Auffassung schließt sich der Senat an.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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