Revision verworfen: Keine weiteren Gutachten zur Zurechnungsfähigkeit erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 596/64
- Datum
- 03.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer darf die volle Zurechnungsfähigkeit bejahen, wenn mehrere sachkundige Sachverständige übereinstimmend die Voraussetzungen der Schuldfähigkeit darlegen.
Frühere gutachterliche Feststellungen über verminderte Zurechnungsfähigkeit begründen nicht automatisch die Pflicht, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn aktuelle Gutachten eine andere Einschätzung tragen.
Langfristige Beobachtungen des Angeklagten durch Sachverständige während einer Anstaltsunterbringung können die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit hinreichend klären.
Das Fehlen zusätzlicher Beweisanträge des Verteidigers oder des Angeklagten in der Hauptverhandlung steht der Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit ohne weiteres Gutachten nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 20. April 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES 2 StR 596/64 URTEIL in der Strafsache gegen den Backergesellen Gerhard ███████ N ██ aus X ██, dort geboren am ███████ 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Dotterweich, Dr., Bundesrichter als Vorsitzender, Scharpenseel, Bundesrichter, Kirchhof, Bundesrichter, Meyer, Bundesrichter, Henning, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. April 1964 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 21. April 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, räuberischer Erpressung, versuchten schweren Raubes in zwei Fällen, versuchten Raubes und wegen versuchter Nötigung zur Unzucht in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und auf Nebenstrafen erkannt. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte allein die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe einen weiteren Sachverständigen zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers heranziehen müssen. Sie ist unbegründet.
Ohne Einholung eines weiteren Gutachtens durfte die Strafkammer die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejahen. Veranlassung zur weiteren Aufklärung bot insbesondere nicht die Tatsache, dass Landesobermedizinalrat Dr. Scheibe im Jahre 1959 eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für gegeben erachtet und die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB nicht ausgeschlossen hatte, während er nunmehr die volle Zurechnungsfähigkeit bejaht. Die beiden Sachverständigen Dr. Scheibe und Dr. Amler, die gehört wurden, hatten inzwischen Gelegenheit, den Angeklagten bei seiner mehrjährigen Anstaltsunterbringung zu beobachten. Da an ihrer Sachkunde keine Zweifel bestehen und beide übereinstimmend die Voraussetzungen für die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers dargelegt hatten, war diese hinreichend geklärt. Dementsprechend haben der Verteidiger und der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine weiteren Beweisanträge gestellt.
| Dotterweich | Kirchhof | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |