Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen bei betrügerischem Bankrott und Unterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 596/60
- Datum
- 18.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung von Ehe- oder Offenbarungseidspflichten ist auf den objektiv gestellten Fragebereich des Vermögensverzeichnisses abzustellen; eine Unterlassung, ein Konto nicht anzugeben, das kein Guthaben aufweist, erfüllt nicht ohne weiteres den Tatbestand des Meineids.
Nur Vermögensstücke, die im Falle des Konkurses in die Masse fallen, können Gegenstand eines Konkursverbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO sein; Sachen, an denen Dritte Aussonderungsrechte nach § 43 KO zustehen, sind ausgeschlossen.
Bei Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt entfällt eine geschützte Anwartschaft des Erwerbers, wenn der Lieferant im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ausdrücklich seine Einwilligung zur Weiterveräußerung erteilt und der Erwerber echte Verfügungsmacht erlangt hat; in diesem Fall können die Waren nicht mehr Bestandteil der Konkursmasse sein.
Zur Annahme einer Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts oder Unterschlagung müssen die Feststellungen klar und widerspruchsfrei Herkunft, Eigentumsverhältnisse und Wert der betreffenden Waren sowie erfolgte Zahlungen darlegen; unzureichende Feststellungen führen zur Aufhebung und Rückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 13. September 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann ██████████ ███ aus Oberhausen-Rheinh., dort geboren am ██ wegen Meineids u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Busch Bundesrichter Prof. Dr. als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt pr. ██████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 13. September 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,
1.) soweit er wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt worden ist, 2.) im Gesamtstrafausspruch, jedoch nicht bezüglich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Eidesfähigkeit.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfachen Bankrotts, wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen Meineids zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt; außerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat nur zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet, da sie nicht mit Tatsachen belegt wird.
II. Sachbeschwerde.
1.) Der Angeklagte leistete am 4. Juli 1958 vor dem Amtsgericht Oberhausen den Offenbarungseid. Die Strafkammer hält ihn für schuldig, auch insoweit einen Meineid geleistet zu haben, als er verschwieg, dass er bei der ███████████ DC ███████ ein Konto hatte. Dem ist nicht beizutreten.
Nach den Feststellungen ist in Spalte 19 des Vermögensverzeichnisses nur nach Bank-, Sparkassen- und Postsparguthaben und Postscheckkonten, nicht aber auch nach Konten bei einer Bank oder Sparkasse gefragt worden. Es war daher nicht unrichtig, wenn der Angeklagte das Konto bei der Vereinsbank nicht angab, da es kein Guthaben aufwies. Es war ihm zwar von der Vereinsbank ein laufender Kredit in Höhe von DM 12.000,— eingeräumt worden, den er am Tage der Ableistung des Offenbarungseides aber bereits überzogen hatte, so dass er der Bank DM 13.000,— schuldete. Ein Guthaben, das er hätte angeben müssen, besaß er demnach nicht. Er hat wohl verschwiegen, dass er bei der Vereinsbank infolge der Überziehung des Kredites verschuldet war. Darin liegt jedoch keine Verletzung seiner Eidespflicht (BGHSt 7, 375; 8, 399). Daran ändert nichts, dass er seine Schuld baldmöglichst ausgleichen wollte; es war ihm dies auch erst im Dezember 1958, also lange nach der Eidesleistung möglich.
Die Verurteilung wegen Meineids wird wegen des Fehlers nicht hinfällig, da der Angeklagte, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, in anderen Punkten unrichtige Angaben gemacht hat. Nach der Sachlage ist es auszuschließen, dass die wegen des Meineids ausgesprochene Strafe von zwölf Monaten Gefängnis durch den Fehler beeinflusst ist.
2.) Nach den Feststellungen hat es der Angeklagte vorsätzlich unterlassen, Handelsbücher zu führen, die eine Übersicht über das Vermögen seines Geschäfts ermöglichten, und eine Eröffnungsbilanz zu erstellen, obwohl er als Vollkaufmann, wie die Strafkammer zu Recht annimmt, hierzu verpflichtet war. Die Strafkammer hat den Angeklagten insoweit eines Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO für schuldig befunden. Sie hat hierbei übersehen, dass er auch gegen § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO verstoßen hat, indem er keine Eröffnungsbilanz erstellte. Der Angeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, dass er nur wegen eines Vergehens verurteilt worden ist.
3.) Die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Unterschlagung kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer gründet sie darauf, dass der Angeklagte die Lager in ████████████████ und in der █████████ in DC sowie die dort befindlichen Lagerbestände gegenüber dem Konkursverwalter und den Beauftragten der ██████████████████████████████ leugnete.
Bereits die Feststellungen hinsichtlich der Lagerbestände sind unklar und widersprüchlich. In dem Lager ████ ████████████ sollen sich befunden haben: 1.954 Kisten Äpfel, geliefert von der Bezugs- und Absatzgenossenschaft ████████ ███, 85 Kisten Äpfel, geliefert von der Firma ███████████; in dem Lager in der ████████████████ 54 Kisten Äpfel von der Firma ██████, 52 Kisten Äpfel von der Firma ███████, 98 Kisten Äpfel von der Firma █████, 78 Kisten angefaulte Äpfel italienischer Herkunft und 400 Kisten Leergut.
Der angegebene Bestand in ██████████████████ ist mit den vorhergehenden Feststellungen nicht vereinbar. Hiernach kaufte der Angeklagte von der Bezugs- und Absatzgenossenschaft Oberhausen, nachdem er am 16. und 17. November 1958 mehrere tausend DM für vorausgegangene Lieferungen durch Scheck bezahlt hatte, eine Sendung Äpfel zum Preise von DM 8.000,—, die ihm nach ███ zugestellt wurden; er veräußerte sie mit weiteren Äpfeln, die er von den Firmen ███ und ███ bezogen hatte, am 25. November 1958 für DM 14.000,— an die frühere Mitangeklagte ███████, wobei er ihr 470 Kisten aushändigte, während der Rest, der ausschließlich aus der Lieferung ███ stammte, in ihrem Einverständnis unmittelbar von der Lieferfirma nach ██████████████████ verbracht wurde. Demnach können aber die 1.954 Kisten Äpfel nicht aus der letzten Lieferung der Bezugs- und Absatzgenossenschaft Oberhausen sein, da diese nach ██████████████████ gegangen war, und die in das Lager in ██████████████████ geschafften Äpfel ausschließlich von ████ kamen.
Aus welcher Lieferung die im Lager in der ███████ Straße befindlichen 98 Kisten Äpfel der Firma █████ stammen, ist nicht angegeben.
Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass nur Vermögensstücke, die im Falle des Konkurses in die Masse fallen, Gegenstand eines Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO sein können, nicht aber solche Sachen, an denen einem Dritten ein Aussonderungsrecht nach § 43 KO zusteht (vgl. RGSt 72, 252; BGHSt 3, 32, 35). Sie sieht aber mit der Rechtsprechung als Vermögensstück die Anwartschaft an, durch Zahlung des Kaufpreises Eigentum an Waren zu erlangen, die dem Gemeinschuldner unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden waren (BGHSt 3, 32; RG DJZ 1928, 597). Dem Urteil ist nun nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer auch bei den an die frühere Mitangeklagte ███████ verkauften Äpfeln eine solche Anwartschaft für gegeben hält. Dem wäre nicht beizutreten. Die Lieferungen waren zwar von den Lieferfirmen unter Eigentumsvorbehalt getätigt worden, jedoch, wie das Urteil feststellt, zum Zwecke der weiteren Veräußerung. Daraus ergibt sich, dass dem Angeklagten gestattet war, die Äpfel auch vor Zahlung des Kaufpreises im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, zumal er ja auch durch die Weiterveräußerung die Mittel zur Begleichung der Forderungen der Lieferanten gewann. Der Angeklagte durfte daher, trotz des Eigentumsvorbehalts, die Äpfel aus diesen Lieferungen der Bezugs- und Absatzgenossenschaft Oberhausen, den Firmen ███ und ███ an Frau ███████ verkaufen und übereignen, weil die Lieferfirmen als Eigentümer hierzu vorher nach § 185 Abs. 1 BGB ihre Einwilligung gegeben hatten (BGHZ 14, 114). Da die Strafkammer verneint, dass das Geschäft zwischen dem Angeklagten und Frau ███████ ein Scheingeschäft oder sittenwidrig war, erlosch demnach mit der befugten Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehalt und wurde Frau ███████ Eigentümerin. Ein Anwartschaftsrecht konnte daher insoweit nicht mehr bestehen.
Das Urteil lässt auch nicht erkennen, ob die früheren Lieferungen der Bezugs- und Absatzgenossenschaft in Oberhausen durch die Zahlungen am 16. und 17. November 1958 voll oder nur teilweise bezahlt worden sind. Falls volle Zahlung geleistet worden ist, wäre der Eigentumsvorbehalt der Genossenschaft hinfällig geworden. Dies gilt auch für die in der ████████████ gelagerten Äpfel von der Firma ████, die aus früheren Lieferungen stammen.
Bei der Schilderung der Geschäftsverbindung mit der Firma █████ ist nicht gesagt, dass auch hier bei den Lieferungen stets ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, so dass nicht zu beurteilen ist, ob die Firma noch Eigentum an den eingelagerten Äpfeln besaß. Die in dem Lager in der ███████ Straße weiter noch befindlichen 78 Kisten Äpfel italienischer Herkunft waren angefault. Es ist nicht ausgeführt, ob auch hier ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden war und welchen Wert die Äpfel noch hatten. Wäre dieser bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt nur so hoch gewesen, wie der Wert der möglicherweise noch bestehenden Forderung der Lieferfirma, so wäre er für die Masse wertlos gewesen und würde ein Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO ausschließen (BGHSt 3, 32, 36).
Da wegen der unzureichenden Feststellungen nicht beurteilt werden kann, ob die Strafkammer zu Recht den Tatbestand eines Konkursverbrechens und der Unterschlagung bejaht hat, war daher das Urteil aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass auch der Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben kann. Die wegen des einfachen Bankrotts und des Meineids ausgesprochenen Einzelstrafen sind nach der Sachlage durch die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts und Unterschlagung nicht beeinflusst worden. Die Aufhebung war auf die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Eidesfähigkeit nicht zu erstrecken, da diese Folgen das Gesetz neben der Verurteilung wegen Meineids zwingend vorschreibt.
| Busch | Dotterweich | Kirchhof | |||
| Scharpenseel | Dr. Schalscha |