Revision aufgehoben: Unzureichende Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Verführung Minderjähriger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 596/59
- Datum
- 20.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen erhebliche Anhaltspunkte für eine beeinträchtigte Zurechnungsfähigkeit, muss das Urteil sich ausdrücklich mit dieser Frage befassen; unterbleibt dies, ist das Urteil aufzuheben.
Die Strafkammer hat ihrer Aufklärungspflicht nach § 244 StPO nachzukommen und bei entsprechender Sachlage gegebenenfalls einen Sachverständigen zur Beurteilung der Persönlichkeit und Zurechnungsfähigkeit beizuziehen.
Die Unterlassung einer entscheidungserheblichen Prüfung der Zurechnungsfähigkeit stellt einen revisionsrechtlichen Begründungsmangel dar, der die Zurückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt.
Bei behaupteten Fortsetzungsdelikten (§ 73 StGB) ist zu prüfen, ob spätere Einzeltaten auf eigenständiger Bereitschaft des Opfers beruhten; trifft dies zu, sind die späteren Handlungen nicht als Verführung zu werten und es bedarf gesonderter Feststellungen zum Schuldumfang.
Bei gleichzeitiger Anwesenheit mehrerer Minderjähriger kann ein Verhalten gegenüber dem einen zugleich als Verführung des anderen zu qualifizieren sein; hierzu sind Feststellungen zur Absicht und zur Tateinheit vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 30. Oktober 1959
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 30. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte Hermann T., geboren █████ ██ 1883, ist wegen Verführung Minderjähriger zu gleichgeschlechtlicher Unzucht (§ 175 a Nr. 4 StGB) vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1960 verhandelt worden. An der Verhandlung haben teilgenommen:
- Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, - Bundesrichter Scharpenseel, - Bundesrichter Schalscha, - Bundesrichter Dr. ███████████████████, - Bundesrichter Dr. Menges, - Bundesrichter Kirchner
als beisitzende Richter,
- Oberstaatsanwalt ██ als █████████ ███, - Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verführung Minderjähriger zu gleichgeschlechtlicher Unzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde in einem Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts.
Verfahrensrechtlich macht die Revision geltend, die Strafkammer habe, um ihrer Aufklärungspflicht gemäß § 244 StPO zu genügen, bei der gegebenen Sachlage einen Sachverständigen zur Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten zuziehen müssen. Dies hätte die Schuldfrage wesentlich beeinflussen müssen.
Die Strafkammer hat sich mit der Frage, ob der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Straftaten zurechnungsfähig gewesen ist, in ihrem Urteil nicht näher beschäftigt. Nach den ganzen Umständen war dies hier geboten. Denn zur Zeit der Unzuchtshandlungen mit den Jungen stand der Angeklagte im 70. Lebensjahr. Er ist nicht vorbestraft und insbesondere in geschlechtlicher Hinsicht niemals auffällig in Erscheinung getreten. Das Gericht stellt fest, dass er Vater einer großen Familie ist, sich bisher ordentlich geführt und ständig in Arbeit gestanden hat. Bei dieser Sachlage bedurfte es einer ausdrücklichen Erörterung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Urteil, weil häufig gerade Greise infolge Abbau ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten zu Taten der hier in Rede stehenden Art neigen. Die Strafkammer gibt auch selbst zu, dass eine solche Prüfung unterblieben ist. Dies stellt sich als ein Mangel des Urteils dar, der zu seiner Aufhebung nötig ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1955 – 3 StR 353/55).
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer insbesondere zu prüfen haben, ob der Angeklagte seine Zurechnungsfähigkeit gegenüber Unzuchtshandlungen dieser Art durch den Altersabbau eingebüßt hat oder ob diese Fähigkeit demzufolge zur Zeit der Taten erheblich vermindert gewesen ist.
Die bisherigen Feststellungen geben noch zu folgenden Hinweisen für die neue Hauptverhandlung Anlass:
Das Gericht hat die vielen Unzuchtshandlungen gegenüber ██ in den Jahren 1956 und 1959 als eine fortgesetzte Handlung im Sinne des § 73 StGB angesehen, ohne die Einzelhandlungen selbst noch besonders unter dem Gesichtspunkt dieser Strafvorschrift näher rechtlich zu würdigen. Daher kann die Prüfung nicht unterbleiben, ob ███ bei den weiteren Unzuchtshandlungen von sich aus ohne weiteres zur Mitwirkung bereit gewesen ist, so dass er nicht mehr erneut im Sinne des Gesetzes verführt zu werden brauchte (vgl. RGSt 61, 341). Trifft dies zu, so waren die späteren Einzelhandlungen nur Straftaten des Angeklagten nach § 175 a Nr. 4 StGB. Zwar könnten dann diese weiteren Handlungen doch in die Fortsetzungstat nach § 175 a Nr. 4 StGB einbezogen werden, doch bedarf es zur erforderlichen Umgrenzung des Schuldumfanges besonderer Feststellungen.
Gegenüber ███ hat der Angeklagte nur eine weitere Unzuchtshandlung nach § 175 a Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht.
Gelegenlich der gleichzeitigen Anwesenheit von ███ und ████ öffnete der Angeklagte, während er mit den beiden Jungen auf der Gartenbank saß, die Hose des ████, nahm die Hand des ████ und führte sie an seinen Geschlechtsteil. Dies geschah nach den Feststellungen der Strafkammer vor den Augen des ███, so dass sich die Frage erhebt, ob der Angeklagte nicht bewusst so verfahren ist, um durch das von ihm veranlasste Geschehen wie durch ein Beispiel auf den Willen des ███ einzuwirken, damit dieser sich gegebenenfalls zu einer gleichen Mitwirkung bei seinen Unzuchtshandlungen bereit fand. Diese Frage drängt sich umso mehr auf, als der Angeklagte unmittelbar anschließend auch die Hand des ███ ergriff, sie an seinen Geschlechtsteil führte und den ███ bis zum Samenerguss daran reiben ließ. Lag hierin seinem Tun gegenüber ███ zugleich eine Verführungshandlung gegenüber ████, so sind die Straftaten des Angeklagten den beiden Jungen gegenüber in Tateinheit miteinander verbunden.