BGH: Betrug durch unrichtige Lagerscheine beim Gerstenverkauf; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 596/56
- Datum
- 21.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betrug ist vollendet, wenn der Getäuschte aufgrund unrichtiger Angaben eine Zahlung/Leistung erbringt und dadurch statt des vorgestellten gesicherten Erwerbs nur einen minderwertigen Anspruch erlangt; der Schaden kann bereits mit Vertragsschluss eintreten.
Gehen die Parteien bei einem Warenkauf davon aus, dass mit Übergabe eines Lagerscheins das Eigentum an der bezeichneten Ware nach § 930 BGB übergehen soll, ist für die Schadensbeurteilung maßgeblich, ob die Ware tatsächlich zur ausschließlichen Verfügung des Erwerbers eingelagert ist.
Ein hilfsweise im Schlussvortrag gestellter Beweisantrag darf in den Urteilsgründen beschieden werden; eine Verletzung von § 245 StPO scheidet aus, wenn der Antrag nicht als präsentes Beweismittel protokolliert und nur hilfsweise gestellt ist.
Stimmen die Prozessbeteiligten der Verlesung einer kommissarischen Vernehmungsniederschrift nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO zu, können aus Umständen der Vernehmung grundsätzlich keine Verwertungsrügen hergeleitet werden; eine Verfahrensrüge muss zudem den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen.
Nach Aufhebung eines Urteils sind die Strafen beseitigt; bei neuer Entscheidung ist der Tatrichter nach § 358 Abs. 2 StPO nur insoweit gebunden, als weder Einzel- noch Gesamtstrafe die früher verhängten Strafen überschreiten dürfen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 21. März 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████ ██████ K ██ aus ████, geboren am 1908, wegen Betrugs
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Professor Dr. Busch, Bundesrichter, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Scharpenseel, Bundesrichter, Dr. Menges, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. März 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 26. September 1953 wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Untreue zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Der Bundesgerichtshof hatte diese Verurteilung auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr von dem Vorwurf der Untreue und des Betruges in einem Falle (KC___-Aktienbrauerei) freigesprochen, dagegen wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die drei Betrugsfälle waren im ersten Urteil als ein fortgesetzter Betrug gewürdigt und dafür eine Gefängnisstrafe von neun Monaten festgesetzt worden.
Mit seiner Revision macht der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.
Die Revision hat keinen Erfolg.
A. Allgemein ist zu den Revisionsangriffen in allen drei Fällen folgendes zu bemerken:
Den Betrug findet das Landgericht darin, dass der Angeklagte als Geschäftsführer der Werner KC___) GmbH beim Verkauf von Braugerste die kaufende Brauerei zur sofortigen Begleichung des Kaufpreises mittels Akzepten veranlasste, indem er sie durch Übersendung eines Lagerscheines über die gekaufte Menge in den Glauben versetzte, diese Menge befinde sich zu ihrer ausschließlichen Verfügung auf Lager, während dies nicht der Fall war. Die Brauereien wollten Gerste vor Lieferung nur dann mit Dreimonatsakzept bezahlen, wenn sie dadurch gesichert waren, dass die Gerste bereits zu ihrer Verfügung eingelagert war. Das Landgericht ist demgemäß zu der Überzeugung gelangt, dass die Brauereien erheblich geschädigt worden sind, weil sie „mit Abschluss des Vertrages nicht lagernde Gerste, sondern jeweils nur einen Anspruch auf Lieferung von Gerste erlangt haben, der weniger wert gewesen ist, wie schon daraus hervorgehe, dass die KC___) GmbH die Ansprüche auf Lieferung nur teilweise erfüllt habe“. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Die Revision vermisst eine Prüfung der Frage, ob in dem Geben und Nehmen der (Namens-)Lagerscheine eine Einigung über den Eigentumsübergang lag. Dies ist indessen dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Danach gingen die Vertragsparteien bei den Kaufabschlüssen von der Vorstellung aus, dass mit der Übergabe des Lagerscheines das Eigentum an der darin verzeichneten Partie Gerste übertragen werden sollte. Der Wille der Brauereivertreter war auch auf diesen nach § 930 BGB möglichen Eigentumserwerb gerichtet, und der Angeklagte wusste dies. Der Schaden war also bereits mit Abschluss des Vertrages und Hingabe der Akzepte entstanden, nicht erst in dem Augenblick, als feststand, dass die KC___) GmbH nicht mehr liefern konnte. Es kommt deshalb für die Schuldfrage nicht darauf an, mit welchen Mengen die einzelnen Brauereien ausgefallen sind. Der äußere Tatbestand des Betruges ist dargetan. Die Feststellungen des Landgerichts lassen auch erkennen, dass der Angeklagte einen Kredit erstrebte, den die Brauereien ihm, wie er wusste, nicht einräumen wollten. Damit ist auch die innere Tatseite des Betruges nachgewiesen.
B. Auch die Revisionsrügen zu den einzelnen Betrugsfällen bleiben ohne Erfolg.
I. Der Betrug zum Nachteil der KC___)-Brauerei in Duisburg.
1) Die Revision beanstandet, dass das Landgericht in dem Urteil einen Antrag der Verteidigung abgelehnt hat, die frühere Angestellte der KC___) GmbH, █████, die bereits als Zeugin gehört worden war, noch darüber zu vernehmen, ob ein Brief des Prokuristen WC___), gerichtet an den Vertreter ███ mit Datum vom 14. September 1951, an diesen tatsächlich abgeschickt sei. Die Verteidigung hat eine als Originalkopie bezeichnete Maschinendurchschrift vorgelegt.
a) Die Revision macht geltend, dem Antrag hätte unter allen Umständen entsprochen werden müssen, weil die Zeugin EC___) noch nicht entlassen und deshalb ein präsenten Beweismittel im Sinne von § 245 StPO gewesen sei.
Ein dahingehender Beweisantrag ist im Sitzungsprotokoll nicht beurkundet, wohl aber in den Urteilsgründen ablehnend beschieden. Der Berichterstatter hat sich dazu dienstlich dahin geäußert, der Verteidiger habe einen Antrag dieses Inhalts in seinem Schlussvortrag hilfsweise gestellt. Der Senat hat deshalb die Überzeugung gewonnen, dass der Antrag tatsächlich, aber nur hilfsweise gestellt worden ist. Das Landgericht durfte ihn daher in den Urteilsgründen bescheiden, ohne dass es darauf ankam, ob die Zeugin EC___) beim Schlussvortrag noch anwesend war oder nicht.
b) Die Revision führt weiter aus: Wenn bewiesen worden wäre, dass dieser Brief an HC___) tatsächlich abgeschickt worden ist, so wäre dies von Bedeutung gewesen für die Frage, ob der Angeklagte „von den weiteren Verhandlungen und Dispositionen“ Kenntnis gehabt habe und ob der Zeuge HC___) glaubwürdig sei. Der Beschwerdeführer meint demnach, die zu beweisende Tatsache sei für die Entscheidung von Bedeutung, und es hätte deshalb dem Beweisantrag stattgegeben werden müssen.
Damit kann die Revision nicht durchdringen:
Das Schreiben vom 14. September 1951 ist die Antwort auf ein Telefongespräch des Vertreters ████, in dem er über seine Verhandlungen mit der KC___) ████████████ in Duisburg über einen „Lohn-Malz-Vertrag“ berichtete. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die Brauerei den Abschluss eines Lohn-Malz-Vertrages abgelehnt und ausdrücklich erklärt, nur einen Gerstenkauf vornehmen zu wollen; auch hat der Angeklagte, wie nach der Überzeugung der Strafkammer aus dem von ihm diktierten und unterzeichneten Schreiben vom 28. September 1951 hervorgeht, im weiteren Verlaufe der vertraglichen Beziehungen nicht mehr die Vorstellung eines Lohn-Malz-Vertrages gehabt. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht den Brief vom 14. September 1951 als überholt ansehen. Er hatte für die Frage nach dem Inhalt des zwischen der KC___) GmbH und der Brauerei geschlossenen Vertrages und für die Vorstellung des Angeklagten von dem Inhalt des Vertrages keine Bedeutung mehr. Das Landgericht hat ferner ohne Rechtsirrtum verneint, dass es für die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen HC___) auf den Beweis ankommt, dass jener Brief, den █████ nach seinen Bekundungen nicht erhalten hat, tatsächlich an ihn abgeschickt worden ist. Die Revision legt selbst nicht dar, inwiefern die Aussage des Zeugen HC___) keinen Glauben verdient. Er hat ausgesagt, dass er sich zunächst darum bemüht habe, für die KC___) GmbH auch den Auftrag zur Vermälzung zu erhalten, dass ihm dies aber schließlich misslungen sei. Das Landgericht hält diese Bekundungen für glaubwürdig, weil sie mit dem Inhalt der zwischen der ██████ GmbH und der Brauerei in der Sache gewechselten Briefe übereinstimmen. Die Absendung des Briefes vom 14. September 1951, die vom Landgericht ersichtlich nicht angezweifelt wird, brauchte es nicht zu dem Schluss zu veranlassen, dass ███ den Brief auch erhalten hat und dass seine diesbezügliche gegenteilige Bekundung unwahr ist.
2) Die Ausführungen, mit denen die Revision sich dagegen wendet, dass das Landgericht aus dem Schreiben der KC___) GmbH an die K(__)}-Brauerei vom 28. September 1951 schließt, es sei kein Malzkontrakt abgeschlossen, sondern Gerste verkauft worden, richten sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und sind deshalb nicht geeignet, die Revision zu rechtfertigen. Die Urteilsgründe enthalten für den aufmerksamen und unvoreingenommenen Leser auch keinen Widerspruch. Im Urteil wird dargelegt, dass der Angeklagte im weiteren Verlauf der vertraglichen Beziehungen nicht mehr die Vorstellung eines Lohn-Malz-Vertrages gehabt habe und dass seine diesbezügliche Schutzbehauptung widerlegt sei. Daraus folgt die Überzeugung des Landgerichts, dass der Inhalt der Korrespondenz das von den Parteien Gewollte wiedergibt, die Korrespondenz also keine „Scheinkorrespondenz“ ist, und dass der Angeklagte sich hierüber nicht zu Folge von Informationen, die ihm sein Prokurist WC___) gegeben haben soll, im Irrtum befunden hat.
3) Die Revision beanstandet ferner die Feststellungen des Landgerichts, dass die KC__})-Brauerei aus dem Kauf vom 18. September 1951 statt 200 t Gerste nur 146 t Gerste und aus dem Kauf vom 10. November 1951 statt 200 t nur 195 t erhalten, mithin beim ersten Kauf mit 54 t und beim zweiten mit 5 t ausgefallen sei. Sie meint, nach § 366 BGB müssten die Gerstenlieferungen zunächst auf den ersten Abschluss angerechnet werden. Dieser sei demnach erfüllt. Damit entfalle aber die Annahme eines Betruges bei dem ersten Abschluss. Hinsichtlich des zweiten Abschlusses habe der Betrug nicht festgestellt werden können.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Die Berufung auf § 366 BGB geht fehl. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass nach dem Willen der Parteien die Lieferungen in der Weise auf die beiden Abschlüsse gemacht worden sind, dass sich für jeden Abschluss die festgestellte Fehlmenge ergibt. Insoweit bekämpft die Revision also lediglich die tatrichterlichen Feststellungen.
Für die Frage, ob der Angeklagte sich beim Abschluss des ersten Vertrages eines Betruges schuldig gemacht hat, ist es zudem, wie bereits dargelegt, ohne Bedeutung, in welchem Umfange die Brauerei schließlich nicht mehr beliefert worden ist.
II. Der Betrug zum Nachteil der DC___) Ritter-Brauerei.
Der Angeklagte hatte in diesem Falle, in dem er zugibt, dass es sich um ein reines Gerstengeschäft gehandelt habe, zu seiner Verteidigung angeführt, er habe zwar gewusst, dass die im Lagerschein der Firma DC___) angegebene Gerstenmenge nicht bei DC___) auf Lager gewesen sei, er habe jedoch seine Lieferanten angewiesen, diese Gerstenmenge zu DC___) zu fahren; hierzu sei es nur deshalb nicht gekommen, weil sein Prokurist █████ ohne sein Wissen diese Gerste umdisponiert habe; er sei überzeugt gewesen, seine Anweisung werde beim Eintreffen des Lagerscheines bei der Brauerei ausgeführt und deshalb in diesem Augenblick die Erklärung in dem Lagerschein über die Einlagerung richtig sein.
Die Revision hält die Auffassung des Landgerichts für irrig, die dieses Vorbringen bestätigende Bekundung der Zeugin ██████ sei ohne Belang. Im Urteil ist das zum Falle ██████████████ ausgesprochen. Hier hatte der Angeklagte sich in derselben Weise gegenüber dem Vorwurf verteidigt, er habe Lagerscheine über Gerste übersandt, ohne dass die Gerste tatsächlich auf dem Lager war. Es ist aber davon auszugehen, dass das Landgericht im Falle der DC___)-Brauerei gegenüber dem gleichgearteten Schutzvorbringen des Angeklagten aus derselben Erwägung zu derselben Überzeugung gelangt ist.
Der Bundesgerichtshof hatte zwar im ersten Revisionsurteil erwogen, dass ein Schaden, gesicherte Vermögenslage der Verkäuferin vorausgesetzt, für die Käufer vielleicht dann nicht entstanden wäre, wenn jene mit dem Geldbetrag, den sie durch die Diskontierung der von den Käufern gegebenen Akzepte erlangte, sofort Gerste gekauft und für die einzelnen Käufer in Übereinstimmung mit den Lagerscheinen eingelagert hätte. Ob bei solcher Handhabung durch die Hingabe der Akzepte gegen die inhaltlich unrichtigen Lagerscheine den Käufern ein Schaden entstanden war, blieb danach aber eine vom Tatrichter auf Grund der Umstände des einzelnen Falles zu beurteilende Frage. Da nach den Feststellungen des Landgerichts der Vermögensschaden den Brauereien bereits mit dem Abschluss des Vertrages und der Hingabe der Akzepte entstanden war, hätte durch eine nachträgliche Einlagerung der in den Lagerscheinen angeführten Gerstenmengen der bereits entstandene Schaden lediglich wiedergutgemacht werden können. Die Tatsache der betrügerischen Schädigung im Augenblick des Vertragsabschlusses wäre dadurch nicht aus der Welt geschafft worden. Das Vorbringen des Angeklagten war deshalb für die äußere Tatseite ohne Bedeutung. Entgegen der Ansicht der Revision gilt dies auch für die innere Tatseite. Wie schon hervorgehoben, ergeben die Urteilsfeststellungen, dass der Angeklagte einen Kredit erstrebte, den die Brauereien ihm, wie er wusste, nicht einräumen wollten.
Bei dieser Sachlage waren weitere Beweiserhebungen über die Schutzbehauptungen des Angeklagten nicht erforderlich.
III. Der Betrug zum Nachteil der Firma Gebr. ████ ██ Co.
1) Im Hauptverhandlungstermin vom 12. März 1956 stellte der Verteidiger folgenden Beweisantrag:
„In der Strafsache KC___) beantrage ich, für den Fall, dass das Gericht Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin EC___) haben sollte, den Zeugen UC___) sowohl dem Angeklagten als auch der Zeugin KC___) gegenüberzustellen.
Mit dem Antrag beabsichtige ich, den Zeugen UC___), da er sich bei seiner kommissarischen Vernehmung an das Telefonat mit dem Angeklagten vom 22. Oktober 1951 angeblich nicht mehr erinnern konnte, zu einer wahrheitsgemäßen Aussage zu bewegen. Die Zeugin EC___) hat nämlich heute unter Eid bekundet, dass sie das erwähnte Ferngespräch persönlich mit abgehört hat und dass dabei ausdrücklich vereinbart wurde, der Lagerschein KX___) Belle ohne Rücksicht auf die vom Angeklagten während des Telefongesprächs bekanntgegebene Tatsache an DC___) übersandt werden, da die entsprechende Gerste erst auf das Lager DC___) zusammengefahren werden müsse.“
Das Landgericht hat diesen Antrag folgendermaßen beschieden:
a) Dem Antrag der Verteidigung auf nochmalige Vernehmung des Zeugen UC___) wird stattgegeben. Von einer Gegenüberstellung der Zeugin ████ und des Angeklagten mit dem Zeugen ██ wird abgesehen, weil der vernehmende Richter in der Lage ist, die erforderlichen Vorhaltungen zu machen.
b) Der Zeuge soll im Krankenhaus in Kassel vernommen werden.
c) Mit der Vernehmung wird der Berichterstatter beauftragt, dem auch die Terminsbestimmung überlassen bleibt.
Die Revision findet in der Ablehnung der Gegenüberstellung eine Verletzung der Aufklärungspflicht und eine Beschränkung der Verteidigung.
Damit kann sie nicht durchdringen.
Ob hier eine Gegenüberstellung der beiden Zeugen stattfinden sollte, stand im Ermessen des Gerichts. Tatsachen, die nur durch eine Gegenüberstellung hätten geklärt werden können, standen als Beweisthema nicht in Frage. Es handelte sich nur darum, dem Zeugen UC___) vorzuhalten, was der Angeklagte über den Inhalt des Telefongesprächs vom 22. Oktober 1951 behauptete und die Zeugin KC___) bekundet hatte. Diese Vorhalte konnte der vernehmende Richter machen, ohne dass die Erforschung der Wahrheit dabei zu kurz kam. Der Angeklagte hat übrigens der Vernehmung mit seinem Verteidiger beigewohnt und war in der Lage, selbst Vorhalte zu machen.
Die Revision wendet ferner ein, die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen UC___) hätte nicht verwertet werden dürfen, weil bei der Vernehmung der Prokurist der Firma UC___) sowie deren Rechtsanwalt Dr. ED___) zugegen gewesen seien, und dies die Aussage des Zeugen beeinflusst haben könne. Ferner, weil durch den behandelnden Arzt das Gericht inzwischen erfahren gehabt habe, dass UC___) an dem Tage der Vernehmung einer längeren Vernehmung gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, und weil das Protokoll über die Vernehmung ursprünglich nicht der gesetzlichen Vorschrift des § 188 StPO entsprochen habe und erst nachträglich auf Geheiß des Vernehmungsrichters von der Protokollführerin in die gesetzlich vorgeschriebene Form gebracht sei. Wegen aller dieser Umstände hätte das Landgericht die Vernehmung wiederholen müssen.
Die Rüge scheitert schon daran, dass alle Prozessbeteiligten der Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Vernehmung des Zeugen ███████ im Hauptverhandlungstermin vom 29. März 1956 ausweislich des Sitzungsprotokolls zugestimmt haben (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Das Protokoll über die kommissarische Vernehmung enthält den Vermerk: „Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. RC___), wandte sich gegen die Anwesenheit des Zeugen SchC___) und des Rechtsanwalts Dr. ██ ███.“ Dieser Vermerk ist nachträglich auf den Berichtigungsantrag, den der Verteidiger im Anschluss an die Verlesung der Niederschrift gestellt hatte, angefügt worden. Wenn der Verteidiger somit auch die Anwesenheit dieser beiden Personen beanstandet hat, so hat er doch keinen Rechtsbehelf dagegen ergriffen und sein Einverständnis mit der Verlesung der Niederschrift gleichwohl erklärt. Deshalb kann er aus der Anwesenheit des Prokuristen Sch(____) und des Dr. WC___) nichts gegen die Verwertung der Vernehmungsniederschrift herleiten. Da die Revision nicht angibt, inwiefern das Protokoll ursprünglich den Vorschriften des § 188 StPO nicht entsprochen habe, ist sie insoweit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
In der Vernehmungsniederschrift ist als Aussage des Zeugen UC___) auch der Satz beurkundet: „Ich kann demnach nicht ausschließen, dass ein Telefongespräch mit dem Angeklagten geführt worden ist, wie er es behauptet.“
Die Revision macht geltend, diese Bekundung hätte das Landgericht unter dem Gesichtspunkt der Wahrheitspflicht veranlassen müssen, den Zeugen UC___) unter der beantragten Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und der Zeugin KC___) nochmals zu vernehmen.
Der Angeklagte hatte behauptet, bei diesem Telefongespräch habe er dem Zeugen █████████ mitgeteilt, dass er die unterfränkische Gerste, die er ihm verkaufen wollte, noch nicht auf Lager habe, und sie hätten sich darauf dahin geeinigt, dass der Angeklagte die Gerste auf das Lager ████ zusammenfahren lasse, dass er jedoch einen Lagerschein über die volle Menge alsbald nach Herford schicken solle, auch wenn die Gerste noch nicht auf Lager sei. Anlass zu nochmaliger Vernehmung bestand nicht. Der Zeuge hatte sich mehrfach dahin geäußert, dass er sich an ein solches Gespräch nicht erinnern könne, und Umstände dargetan, die gegen die vom Angeklagten behauptete telefonische Vereinbarung sprechen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine nochmalige Vernehmung zu weiterer Klärung des Sachverhalts hätte beitragen können, zumal der Angeklagte und sein Verteidiger bei der Vernehmung am 14. März 1956 Gelegenheit gehabt hatten, auf eine ihnen möglich erscheinende Klärung dieses Punktes durch geeignete Fragen hinzuwirken.
2) Vor Beginn der Hauptverhandlung hatte das Landgericht am 16. Februar 1956 beschlossen, den Prokuristen ████ ████ durch den beauftragten Richter in Herford als Zeugen zu vernehmen, weil seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung für längere und ungewisse Zeit Krankheit entgegenstehe (§ 223 Abs. 1 StPO). Anlass dafür war eine Mitteilung des Rechtsanwalts Dr. ████ ████, dass er im Termin vom 9. März 1956 nicht erscheinen könne, da er unmittelbar vor einer Operation stehe und es zu mindestens unwahrscheinlich sei, dass er am Terminstage das Krankenhaus bereits verlassen habe. Der Beschluss wurde am 23. Februar 1956 ausgeführt. Bei seiner eidlichen Vernehmung bekundete ███ █, die Ärzte hätten einen Tumor im Leibe █████████████, der Tag der Operation stehe noch nicht fest; der Arzt habe ihm deshalb jede körperliche Anstrengung verboten, so dass er nicht zum Termin nach Frankfurt reisen könne. Das Protokoll über die Vernehmung Sch(____) wurde im Hauptverhandlungstermin „im Einverständnis aller Prozessbeteiligten“ verlesen.
Die Revision macht geltend, der Umstand, dass Sch(____) der Vernehmung KC___) im städtischen Krankenhaus in Kassel am 14. März 1956 beigewohnt habe, habe erwiesen, dass er zu dieser Zeit in der Lage gewesen sei, in der Hauptverhandlung in Frankfurt vor der Strafkammer als Zeuge zu erscheinen. Das Landgericht sei deshalb verpflichtet gewesen, ihn in dem neuen Verhandlungstermin vor dem erkennenden Gericht zu vernehmen. In der Verwertung seiner vor dem beauftragten Richter gemachten Aussage liege ein Verfahrensverstoß (§ 223 Abs. 1 StPO).
Die Rüge hat keinen Erfolg; denn der Staatsanwalt, der Angeklagte und der Verteidiger haben sich mit der Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Vernehmung einverstanden erklärt (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO).
3) Die Revision versucht ferner unter Nr. 8 darzutun, dass das Landgericht seine Aufklärungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt habe; sie gibt jedoch nicht an, welche Beweismittel das Gericht sich hätte bedienen sollen, und ist daher insoweit unzulässig.
C. Die Annahme, dass die drei Taten des Angeklagten selbständige Straftaten im Sinne des § 74 StGB sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision geht von einem Begriff des fortgesetzten Deliktes aus, den der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als irrig bezeichnet hat.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht habe die Ablehnung des Antrages der Verteidigung, dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen, nicht begründet. Ein solcher Antrag ist nicht gestellt worden. § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO ist demnach nicht verletzt.
Die Kennzeichnung der Begehungsweise als raffiniert und deren Verwertung als strafschärfender und deshalb die Annahme von mildernden Umständen ausschließender Gesichtspunkt ist entgegen der Ansicht der Revision sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann keine Rede davon sein, dass damit das Tatbestandsmerkmal der Täuschung nochmals bei der Strafzumessung verwertet worden wäre.
Die Revision macht schließlich geltend, mit der Festsetzung einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten habe das Landgericht das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten verletzt. Sie meint, es müsse von der im ersten Urteil verhängten Gesamtgefängnisstrafe von vierzehn Monaten ausgegangen werden. Dieser lagen drei Einzelstrafen zugrunde: eine Einzelstrafe von neun Monaten Gefängnis für den fortgesetzten Betrug, der die drei Betrugshandlungen umfasste, die das Landgericht jetzt zutreffend als selbständige Straftaten im Sinne von § 74 StGB gewürdigt hat, ferner eine Gefängnisstrafe von acht Monaten für die fortgesetzte Untreue und eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten für den zweiten Betrug. Die Revision ist nun der Ansicht, die jetzt festzusetzende Gesamtgefängnisstrafe dürfe das Maß nicht überschreiten, das sich ergebe, wenn man die damalige Gesamtgefängnisstrafe von vierzehn Monaten anteilig auf die drei damals verwirkten Einzelstrafen verteile. Folgt man diesem Gedanken, so würden von der Gesamtgefängnisstrafe von vierzehn Monaten auf die Gefängnisstrafe von neun Monaten nur sechs Monate entfallen. Die Revision ist der Ansicht, dieses Strafmaß dürfe jetzt nicht überschritten werden.
Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Dadurch, dass das Revisionsgericht das erste Urteil mit den Feststellungen aufgehoben hatte, soweit der Angeklagte für schuldig befunden worden war, sind auch die verhängten Strafen beseitigt worden. Stellung und Aufgabe des Tatrichters bei der neuen Festsetzung der Strafen unterscheiden sich in nichts von der Stellung und Aufgabe des früheren Richters. Der jetzige Richter ist nach § 358 Abs. 2 StPO nur insofern gebunden, als er keine die frühere Einzelstrafe für den fortgesetzten Betrug überschreitende Einzelstrafe für jeden der drei selbständigen Betrugsfälle und auch keine die frühere Einzelstrafe überschreitende Gesamtgefängnisstrafe festsetzen darf (BGHSt 7, 86; RGSt 67, 236, 241).
Diese Grenzen hat das Landgericht eingehalten.
Nach allem war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Busch | Scharpenseel |