Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Pflichtverteidigerfehlens und Verletzung der Aufklärungspflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 59/64
Datum
22.04.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen räuberischer Erpressung waren erfolgreich. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsgrund waren Verfahrensmängel (fehlende Beiordnung eines Pflichtverteidigers) sowie unzureichende Aufklärung und widersprüchliche Beweiswürdigung. Die Aufhebung wurde auf einen Mitangeklagten erstreckt.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Strafkammersachen des ersten Rechtszugs ist die Beiordnung eines Verteidigers nur ausnahmsweise entbehrlich; bei besonderer Schwere der Tat oder Schwierigkeit der Sachlage ist erforderlichenfalls notwendige Verteidigung anzuordnen.

2

Hat die Aussage eines Zeugen für die Verurteilung ausschlaggebende Bedeutung und bestehen Anhaltspunkte für Beeinträchtigung oder Widersprüche, hat das Gericht seine Aufklärungspflicht durch Ausnutzung zumutbarer Vernehmungsmöglichkeiten (z. B. Begleiter, Gastwirt) zu erfüllen.

3

Eine Urteilsbegründung darf keine widersprüchlichen oder denkfehlerhaften Schlussfolgerungen enthalten; widersprüchliche Feststellungen zur Glaubwürdigkeit verschiedener Darstellungen können das Urteil aufheben, wenn die Beweiswürdigung nicht logisch tragfähig ist.

4

Die Aufhebung eines Urteils kann auf Mitangeklagte erstreckt werden, wenn das Gesamtgeschehen als ein einheitlicher Vorgang erscheint, auch wenn die rechtliche Bewertung der Beteiligung einzelner variieren kann.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve – auswärtige Jugendkammer Moers –, 3. Juli 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ████████ ███████ von ████████ aus ██, dort geboren am [REDACTED], 2.) den ████████ Wilhelm aus D, dort geboren am 1939,

wegen räuberischer Erpressung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve – auswärtige Jugendkammer in Moers – vom 3. Juli 1963 mit den Feststellungen, auch hinsichtlich des Mitangeklagten ███████, aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat die Angeklagten und den früheren Mitangeklagten ██████ wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in einem weiteren Falle, ██████ ferner wegen schweren Raubes und den Angeklagten ███ auch wegen Hehlerei verurteilt, und zwar

██████ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis, ███ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis, ██ zu einem Jahr drei Monaten Jugendstrafe.

Mit ihren Revisionen erheben die Angeklagten Verfahrensbeschwerden und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten van █████████

I. Verfahrensbeschwerde.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Jugendkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie der Frage der alkoholischen Beeinflussung des Zeugen ██ ███ nicht durch Vernehmung der Eheleute ███████ und des Gastwirts ██████ nachgegangen sei und weil sie ferner nicht versucht habe, die Umstände des Zigarettenkaufes durch Vernehmung des ████████████ aufzuklären. Der Vorwurf ist unter beiden Gesichtspunkten begründet.

Die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der Aussage des Zeugen ████████████, denn die drei Angeklagten haben das festgestellte Tatgeschehen nur in einigen Nebenpunkten zugegeben, im Übrigen hingegen Darstellungen gegeben, die mit der des Zeugen unvereinbar sind. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ██ war aber, wie die Jugendkammer selbst einräumt, schon deshalb besondere Zurückhaltung geboten, weil er der Geschädigte ist und er wegen Rückfalldiebstahls zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe verurteilt worden ist. Es kommt hinzu, dass seine Schilderung von dem Zigarettenkauf nicht zu überzeugen vermag. Hat er nämlich, wie er bekundet hat, die Gastwirtschaft nochmals betreten, so ist nicht einzusehen, weshalb er den Gastwirt nicht um Schutz gebeten hat, wenn er sich noch von den Angeklagten bedroht fühlte.

Bei dieser Sachlage drängte es sich der Jugendkammer auf, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die für eine Klärung der Glaubwürdigkeit ██ in Betracht kamen. Als solche Möglichkeit bot sich die Nachprüfung seiner Aussagefähigkeit an. █████ hat sich mehrere Stunden in der Wirtschaft aufgehalten und dort u. a. um Bier geknobelt. Das legt die Annahme nahe, dass er eine größere Menge Alkohol getrunken hat, wodurch sein Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen beeinträchtigt worden sein könnte. Die Jugendkammer hätte daher dieser Frage nachgehen müssen. Als Beweismittel standen ihr vor allem die Eheleute █████████ zur Verfügung, die den Abend mit ██ verbracht hatten und erst kurz vor ihm weggegangen waren. Diese können im Übrigen möglicherweise über die gesamten Vorgänge in der Wirtschaft, insbesondere über Art, Zeitpunkt und Wirkung der angeblichen Bemerkung des Zeugen Angaben machen.

Zur Frage der alkoholischen Beeinflussung, aber auch über die Umstände des Zigarettenkaufes hätte die Jugendkammer ferner den Gastwirt █████████████ vernehmen müssen. Hätte nämlich dessen Vernehmung ergeben, dass die Darstellung ██ über den Zigarettenkauf nicht zutraf, so wäre damit seine Glaubwürdigkeit überhaupt erschüttert gewesen. Diese Verpflichtung entfiel nicht deshalb, weil der über 80 Jahre alte █████ etwa acht Monate nach dem Vorfall bei seiner Anhörung durch die Kriminalpolizei erklärt hatte, sich nicht mehr im Einzelnen erinnern zu können. Die Richtigkeit dieser Angabe erscheint immerhin zweifelhaft, da alle Beteiligten mehrere Stunden in der Gastwirtschaft waren, es sich bei dem Zigarettenkauf, so wie ███ ihn geschildert hat, um einen recht eindrucksvollen Vorgang handelt und ███ ein zwar alter, aber anscheinend recht rüstiger Mann ist, der noch selbständig eine Gastwirtschaft führen kann und auch noch wissen will, dass es zwischen mehreren Männern zu einer Schlägerei gekommen war. Deshalb war es bei der Eigenart des Falles geboten, dass die Jugendkammer sich selbst davon überzeugte, ob ███ tatsächlich nichts Wesentliches bekunden konnte.

II. Sachbeschwerde.

Die Nachprüfung auf sachlich-rechtliche Mängel ergibt, dass das Urteil Widersprüche und damit Denkfehler enthält.

Dabei kann es dahinstehen, ob die Feststellung, der Angeklagte ███ sei dem ███ nachgelaufen und habe ihn zur Rückkehr gezwungen (UA Bl. 3), damit vereinbar ist, dass er „körperlich eindeutig unterlegen“ war (UA Bl. 12). In der Beweiswürdigung heißt es: „Wenn man die Einlassungen aller drei Angeklagten in ihrer Gesamtheit sieht, wird durch sie die Schilderung des Zeugen ███ in allen wesentlichen Punkten bestätigt“ (UA Bl. 9). Damit kann nur gemeint sein, dass alle für die Verurteilung wesentlichen Angaben █████████ mit der Einlassung jeweils eines der Angeklagten übereinstimmten. Der Angeklagte van ███████████ indessen hat überhaupt nur ein einmaliges Schlagen zugegeben, zu dem zudem ██ █████████ noch den unmittelbaren Anlass gegeben haben soll. Die Angaben █████ stimmen mit denen des Zeugen nur insofern überein, als er ein zweimaliges gemeinsames Einschlagen auf diesen und ferner eingeräumt hat, von ihm Zigaretten verlangt zu haben. Den Zigarettenkauf selbst und den Vorgang, der seiner Verurteilung wegen schweren Raubes zugrunde liegt, haben beide hingegen ganz verschieden dargestellt. Dabei handelt es sich aber gerade um den Kern der gegen die Angeklagten erhobenen Vorwürfe. Ähnliches gilt für die Einlassung des Angeklagten ████. Es trifft also nicht zu, dass die Darstellung ███ in allen wesentlichen Punkten durch die Einlassungen der Angeklagten bestätigt wird. Dies ist vielmehr nur hinsichtlich des am Rande liegenden Geschehens der Fall. Daraus lässt sich aber logischerweise noch kein Anhaltspunkt dafür gewinnen, dass die Angaben des Zeugen gegenüber den abweichenden der Angeklagten den Vorzug verdienen.

Ein weiterer Widerspruch liegt in folgendem: Die Jugendkammer hält die Angaben des Mitangeklagten ██████, soweit durch sie die Angeklagten belastet werden, u. a. deshalb für glaubhaft, weil ████ ██ nicht genügend Intelligenz besitze, „um sich einen unwahren Sachverhalt zusammenphantasieren und insbesondere um eine erfundene Schilderung gegenüber Vorhaltungen durchzustehen“ (UA Bl. 10). Tatsächlich hat er jedoch, wenn der festgestellte Sachverhalt zutrifft, in erheblichem Umfang die Unwahrheit gesagt und damit gezeigt, dass er sehr wohl in der Lage ist, erfundene Darstellungen aufrechtzuerhalten.

Es ist durchaus möglich, dass diese denkfehlerhaften Erwägungen das Beweisergebnis beeinflusst haben. Die Verurteilung des Angeklagten van ███████████ kann daher auch aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben.

B. Die Revision des Angeklagten ███

I. Verfahrensbeschwerden.

1.) Die auf Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO gestützte Rüge greift durch. Wie der Bundesgerichtshof schon in BGHSt 6, 199 dargelegt hat, kann in Strafkammersachen des ersten Rechtszuges nur ausnahmsweise von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Dem Beschwerdeführer wurde durch die Anklage u. a. eine nach § 250 StGB zu bestrafende räuberische Erpressung vorgeworfen. Gegen die dort für den Regelfall angedrohte Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus hatte das Jugendschöffengericht Bedenken, ob seine Strafgewalt reichen werde. Es legte daher gemäß § 209 Abs. 3 StPO die Akten der Jugendkammer vor. Diese teilte ersichtlich die Bedenken und eröffnete deshalb das Verfahren vor sich selbst.

Danach war schon wegen der „Schwere der Tat“ der Fall einer notwendigen Verteidigung gegeben. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der „Schwierigkeit der Sachlage“ war die Beiordnung eines Verteidigers geboten. Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit erst 22 ½ Jahre alt und stand erstmalig wegen eines so schweren Vorwurfs vor Gericht. Dieser Vorwurf gründete sich zudem im Wesentlichen auf die Aussage des Verletzten, der seiner Persönlichkeit nach nicht ohne weiteres glaubwürdig war. Überdies wich die Einlassung des Beschwerdeführers erheblich von dem Verteidigungsvorbringen der beiden anderen Angeklagten ab, das ebenfalls wieder nicht in allen Punkten übereinstimmte. Bei dieser Sachlage war eine sachgemäße Verteidigung nicht gewährleistet, wenn der Beschwerdeführer als einziger der drei Angeklagten ohne den Beistand eines Verteidigers blieb. Somit ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 15, 306, 307).

2.) Im Übrigen ist aus den unter A I erörterten Gründen auch hier der Vorwurf begründet, dass die Jugendkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, weil sie den Gastwirt ███ nicht über die Umstände des Zigarettenkaufes vernommen habe. Welche Teile der Verurteilung des Beschwerdeführers von diesem Rechtsfehler betroffen werden, kann dahinstehen, da das Urteil schon wegen der Nichtbestellung eines Verteidigers aufgehoben werden muss.

II. Sachbeschwerde.

Die unter A II aufgezeigten Denkfehler verleihen auch dieser Sachbeschwerde jedenfalls insoweit zum Erfolg, als der Beschwerdeführer wegen räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist.

C. Erstreckung auf den Mitangeklagten.

Da die Rechtsmittel, soweit der Mitangeklagte ██████ an den Geschehnissen beteiligt ist, auch aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg haben, ist die Aufhebung des Urteils gemäß § 347 StPO auf diesen Angeklagten erstreckt worden, der selbst keine Revision eingelegt hat. Dass er nur wegen schweren Raubes verurteilt worden ist, schließt eine Erstreckung hierauf nicht aus; denn für die Anwendung des § 357 StPO genügt es, wenn das Gesamtgeschehen bei natürlicher Betrachtung als ein einheitlicher Vorgang erscheint, mag auch die Beteiligung der Angeklagten in einzelnen Punkten rechtlich verschieden zu würdigen sein (BGHSt 12, 335, 341).

Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

BaldusDotterweichMeyer
ScharpenseelMayr
Aufhebung und Zurückverweisung wegen Pflichtverteidigerfehlens und Verletzung der Aufklärungspflicht — Themis