Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen nicht geprüften strafbefreienden Rücktritts beim versuchten Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 595/96
Datum
29.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags und Körperverletzung verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung wegen versuchten Totschlags auf und verweist die Sache zurück, weil das LG nicht geprüft hat, ob nach den Stichen ein strafbefreiender Rücktritt (§ 24 StGB) vorliegt. Die weitere Revision bleibt verworfen. Die neue Kammer muss den Rücktrittshorizont aufklären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts ist aufzuheben, wenn das Tatgericht nicht geprüft hat, ob der Täter nach Ausführung der tatbestandlichen Handlungen strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist (§ 24 StGB).

2

Für die Abgrenzung zwischen beendeten und unbeendeten Versuch kommt es auf die Vorstellung (Rücktrittshorizont) des Täters über die Folgen seiner Tathandlung an.

3

Bei einem beendeten Versuch liegt kein strafbefreiender Rücktritt vor, wenn der Täter mangels Bemühens um die Verhinderung des Erfolgs davon ausgeht, den Erfolg herbeigeführt oder zumindest möglich gemacht zu haben; beim unbeendeten Versuch reicht zum strafbefreienden Rücktritt das freiwillige Ablassen von der weiteren Tatausführung.

4

Fehlende prozessuale Feststellungen zum Rücktrittshorizont kann der Revisionssenat nicht ersetzen; die Sache ist zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung an die sachlich zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 11. März 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 595/96 Fankud oHG

vom 29. November 1996

in der Strafsache gegen

Thomas aus ████, dort geboren am ██ 1965, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 1996 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es die Verurteilung wegen Körperverletzung gilt (§ 349 Abs. 2 StPO). Es hat jedoch Erfolg, soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist. In diesem Umfang muss das Urteil auf die Sachrüge hin aufgehoben werden, weil sich das Landgericht nicht mit der Frage des strafbefreienden Rücktritts (§ 24 StGB) auseinandergesetzt hat.

Nach den Feststellungen, die das Landgericht zum Tatgeschehen getroffen hat, begegnete der Angeklagte am Abend des [REDACTED] Oktober 1994 auf dem Mittelweg in ████ seiner früheren Freundin Yvonne S. und deren neuem Freund Arnold W., die mit der S-Bahn nach Frankfurt am Main zurückfahren wollten, den Weg zum Bahnhof jedoch nicht gefunden hatten. Arnold W., der den Angeklagten infolge der Dunkelheit nicht erkannte, fragte ihn nach dem Weg dorthin. Der Angeklagte entgegnete: „Da fragst Du gerade den Richtigen“, zog unvermittelt eine Dose Reizgas und sprühte Arnold W. ein, der daraufhin vorübergehend das Sehvermögen verlor. Sodann sprühte er auch Yvonne S. mit Reizgas ein. Bevor diese das Sehvermögen verlor, sah sie noch das in der Hand des Angeklagten aufblitzende Messer, rief ihrem Freund zu „Lauf weg. Er bringt Dich um“, gestikulierte in die Richtung, in der sie den Angeklagten vermutete, griff hierbei in das Messer und erlitt dadurch an der rechten Hand eine Schnittverletzung. Spätestens jetzt fasste der Angeklagte den Entschluss, Arnold W. aus Eifersucht mit dem Messer zu töten. Er stach dreimal in schneller Folge auf ihn ein. Die Stiche trafen die rechte Schulter, den rechten Oberarm sowie den rechten Oberbauch des Opfers. Der Stich in den Oberbauch war 2 cm breit, ging durch die Leber hindurch und hätte ohne sofortige ärztliche Notmaßnahmen zum Tode des Opfers geführt. Der Angeklagte lief sodann von Arnold W. ab und zerrte Yvonne S. mit sich fort.

Bei diesem Tathergang hätte die Frage geprüft werden müssen, ob der Angeklagte, indem er nach dem Zustechen von seinem Opfer abließ, vom Versuch des Totschlags mit insoweit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (§ 24 StGB). Dazu verhält sich das Urteil nicht. Der Senat kann die Frage auch nicht selbst beantworten, weil es an den hierzu notwendigen Feststellungen fehlt. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, welche Vorstellungen sich der Angeklagte nach Ausführung des letzten Stiches über die Folgen für das Opfer gemacht hat (sogenannter „Rücktrittshorizont“). Glaubte er oder hielt er für möglich, genug getan zu haben, um dessen Tod herbeizuführen (beendeter Versuch), so lag mangels Bemühung um die Verhinderung des Erfolgs kein strafbefreiender Rücktritt vor. Nahm er indessen an, Arnold W. werde trotz der ihm zugefügten Stichverletzungen überleben (unbeendeter Versuch), so reichte zum strafbefreienden Rücktritt ein freiwilliges Ablassen vom Opfer aus. Da die Urteilsgründe nicht ausweisen, dass der Fall unter diesem Gesichtspunkt geprüft worden wäre, ist die Verurteilung wegen versuchten Totschlags mitsamt den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.

Die neu entscheidende Strafkammer wird bei der Beurteilung der Frage, welche Vorstellungen sich der Angeklagte über die Folgen seines Tuns gemacht hat, als er von seinem Opfer ablief, die insoweit erheblichen Fallumstände festzustellen und zu würdigen haben. Dazu gehören unter anderem auch seine Motivlage zu diesem Zeitpunkt und seine Wahrnehmung von der unmittelbaren Wirkung der dem Opfer beigebrachten Stiche; insbesondere kann von Bedeutung sein, ob Arnold W. nach Zufügung der Stiche sogleich zusammenbrach oder zunächst noch stehenblieb und ob der Angeklagte dies wahrnahm. Wegen der Beurteilung vergleichbarer Fälle wird auf BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 11, 13, 14, 17, 19 und 27 hingewiesen. Sollte sich der Angeklagte nach dem letzten Messerstich keine Vorstellung über die Folgen seines Tuns gemacht haben, so ist ein beendeter Versuch anzunehmen (BGHSt 40, 304 = BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 10).

NiemöllerJahnkeBode
TheuneOtten
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