Vereidigung tatbeteiligten Zeugen führt zur teilweisen Aufhebung der Bestechungsverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 59/59
- Datum
- 05.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge, gegen den der Verdacht besteht, er habe sich an der Tat strafbar mitgewirkt, darf nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden.
Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO umfasst jede strafbare Mitwirkung an der Tat in derselben Richtung wie beim Angeklagten.
Eine fehlerhafte Vereidigung eines verdächtigen Zeugen führt zur Aufhebung der Verurteilung, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.
Geständnisse des Angeklagten und Feststellungen, die unabhängig von dem fehlerhaft vereidigten Zeugnis getroffen wurden, können eine Aufhebung insoweit verhindern.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau a. M., 5. November 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bundesbahninspektor Erich ███, geboren am ███ 1909 in BO, wegen passiver Bestechung u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1959, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schelscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau a. M. vom 5. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen einfacher Bestechung im Falle Stellwerk Ha verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfacher passiver Bestechung in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hat Revision eingelegt und außer der allgemeinen Sachrüge die Verletzung der §§ 55 Abs. 2 und 60 Nr. 3 StPO geltend gemacht.
Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf folgenden Feststellungen:
Der Angeklagte, der amtlichen Einfluss auf die Vergabe von Bauaufträgen der Bundesbahn hatte, hat Heinz ████, einen Mitinhaber der Baufirma, die den Auftrag zum Abbruch eines Stellwerks (Ha) hatte, gebeten, ihm beim Abbruch anfallende Materialien zu überlassen. Er erhielt demgemäß Steine und Zementplatten im Werte von etwa 300,- DM, die er zum Bau einer Jagdhütte verwendete, sowie etwa 8 Fahrzeugschrott, die er einem Altmaterialienhändler verkaufte, wobei er die Firma █████ als Verkäufer angab. Den Kaufpreis von etwa 1.185,- DM nahm █████ in Empfang und übergab ihn dem Angeklagten. Die Firma █████ erhielt den Rechnungsbetrag für den Abbruch von der Bundesbahn auf Grund der Bescheinigung des Angeklagten, dass die Arbeiten ausgeführt seien; in Wirklichkeit standen damals noch die Umfassungsmauern des Stellwerks in Höhe von etwa einem Meter. Gemäß seiner Abmachung mit █████ brach der Angeklagte diese Mauern kurz darauf selbst ab. Die Einlassung des Angeklagten, er habe Arbeiten in solchem Umfange ausgeführt, dass er von █████ nichts unentgeltlich erhalten habe, betrachtet die Strafkammer nur insoweit als unwiderlegt, als er 600,- DM für Hilfsarbeiter beim Abbruch bezahlt haben will. Seine weitere Behauptung, er habe mit seinen Kindern die Träger, die er als Schrott verkaufte, selbst freigelegt, erachtet sie für widerlegt durch die eidliche Aussage des Heinz ██████, dass diese Arbeiten ausschließlich durch seine Firma ausgeführt worden sind. Das Landgericht kommt danach zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte mindestens in Höhe von 500,- DM eine unentgeltliche Zuwendung erhalten hat, die die Firma ██████ auch in Hinblick auf zukünftige Vergabe von Arbeiten ihm zukommen ließ. Es würdigt dies als einfache passive Bestechung.
Auch bei einem späteren von der Firma █████ ausgeführten Abbruch eines Stellwerks (Ha) ließ sich der Angeklagte, wie er gestand, beim Abbruch anfallende Materialien übergeben, die er für etwa 475,- DM weiterverkaufte, wobei er die Quittung für den Kaufpreis „i. A. █████“ unterzeichnete. Seine Behauptung, er sei zu dieser Unterzeichnung von █████ ermächtigt worden, hat das Landgericht als durch dessen Bekundung widerlegt angesehen und den Angeklagten wegen passiver Bestechung und wegen Urkundenfälschung verurteilt.
Der Revision ist zuzugeben, dass █████ als Zeuge nicht vereidigt werden durfte, weil er der ███████████ an der Bestechung verdächtig war. Das Landgericht hat allerdings in der Urteilsbegründung ausgesprochen, es bestehe kein Grund zu einem solchen Verdacht. Wenn auch grundsätzlich der Tatrichter über das Bestehen eines Verdachts gegen einen Zeugen zu urteilen hat, so ergeben hier die Feststellungen, dass █████ in der Tat an der Bestechung beteiligt war. Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist jede strafbare Mitwirkung an der Tat in derselben Richtung, wie sie der Angeklagte verwirklicht hat. In einem Verfahren nach § 332 StGB darf deshalb derjenige, der sich durch die Vornahme des Bestechungsaktes gegen § 333 StGB vergangen hat, nicht als Zeuge vereidigt werden. Das gilt auch, wie in der Entscheidung RGSt 64, 298 dargelegt ist, in einem Verfahren wegen Bestechung nach § 331 StGB, wenn gegen den angeklagten Beamten aus subjektiven Gründen nicht der Tatbestand des § 332 StGB, sondern nur des § 331 StGB in Betracht kommt. Der Verdacht der aktiven Bestechung nach § 333 StGB besteht gegenüber ██████, denn die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, dass er dem Angeklagten für „in Zukunft noch vorzunehmende dienstliche Leistungen“ eine Gegenleistung gewährt hat. Dadurch konnte der Angeklagte für künftige Ermessensentscheidungen seine innere Freiheit verlieren. Es liegt nahe, dass █████ ihn in diesem Sinne beeinflussen wollte.
Auf der fehlerhaften Vereidigung beruht das Urteil indessen nicht, soweit es sich um die Urkundenfälschung und die Bestechung im zweiten Falle handelt. An der Urkundenfälschung war █████ nicht beteiligt, und die Feststellung der passiven Bestechung des Angeklagten ist auf Grund dessen Geständnisses getroffen worden. Im ersten Fall hingegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verurteilung des Angeklagten auf dem Verfahrensfehler beruht. In diesem Fall ist das Urteil deshalb aufzuheben.
Auf die Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO braucht nicht eingegangen zu werden, da hierauf die Revision nicht gestützt werden kann (BGHSt 11, 213).
Die Nachprüfung der sachlichen Rechtsanwendung ergibt keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Sollte die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung wiederum auch im Falle des Stellwerks (Ha) zu einer Verurteilung kommen, so ist sie durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, den Angeklagten in diesem Falle der schweren passiven Bestechung nach § 332 StGB für schuldig zu befinden; sie darf aber die Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis nicht überschreiten.
Dotterweich Busch Bundesrichter Dr. Scharpenseel ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb verhindert, zu unterzeichnen.
| Justizangestellter C___ | Dr. Schelscha | ||
| Busch | Menges |