Revision: Berufsverbot aufgehoben und Sache zur neuer Entscheidung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 595/87
- Datum
- 11.12.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berufsverbot nach § 70 StGB setzt voraus, dass der Täter seine beruflichen Pflichten bewusst missachtet und seine berufliche Tätigkeit zur Verfolgung eines den Pflichten zuwiderlaufenden Zwecks ausnutzt.
Die Inanspruchnahme einer Dienstleistung ohne Vergütungsabsicht begründet allein keinen Missbrauch der beruflichen Tätigkeit im Sinne der Voraussetzungen für ein Berufsverbot.
Die bloße Verwendung eines berufstypischen Auftretens zur Erlangung von Krediten bzw. zur Finanzierung des Betriebs rechtfertigt nur dann ein Berufsverbot, wenn ein enger funktionaler Zusammenhang zwischen den Straftaten und der Berufsausübung festgestellt ist.
Wenn die Voraussetzungen für ein Berufsverbot nur für einzelne Taten gegeben sind und nicht für das insgesamt festgestellte Verhalten, ist über das Berufsverbot erneut zu entscheiden; gegebenenfalls ist das Urteil insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 15. Mai 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 595/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Deckenbauer Siegfried geboren am █████████ 1935 in ███, Kreis ███ wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Mai 1987 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ein Berufsverbot angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Betrugs in 34 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Es hat ihm weiter für die Dauer von fünf Jahren verboten, gewerbsmäßig durch selbständige kaufmännische Tätigkeit für andere Personen die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder sonstigen Gegenständen des Handelsverkehrs zu übernehmen, sei es als Einzelhandelskaufmann, sei es in Form einer Handelsgesellschaft. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Prüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur bezüglich des vom Landgericht verhängten Berufsverbots aufgedeckt. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 4. November 1987 hierzu folgendes ausgeführt hat:
„Ein Berufsverbot darf nur angeordnet werden, wenn der Täter unter bewusster Missachtung der ihm gerade durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausnutzt, um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen (BGHSt 22, 144, 146). Diese Voraussetzungen liegen nur vor hinsichtlich des Forderns von 50.000,-- DM von dem Fabrikanten Starz mit der wahrheitswidrigen Behauptung, der geforderte Betrag werde zum Zahlen eines Schmiergeldes benötigt, durch das der Abschluss des angebahnten Vertrages sichergestellt werde (Fall B II 23, UA S. 86 ff.). Dagegen diente der dem Industriefotografen Hoppe erteilte Auftrag zwar der Anbahnung eines bestimmten Geschäfts (Fall B I 1, UA S. 23 f.), jedoch kann die Inanspruchnahme einer Dienstleistung ohne Vergütungsabsicht nicht als bewusste Missachtung der gerade aus der Tätigkeit eines Maklers folgenden Aufgaben bewertet werden, denn die Pflicht zur Erfüllung eingegangener Verträge trifft die Angehörigen aller Berufe gleichermaßen. Die Strafkammer hat auch keine Feststellungen dahin getroffen, dass der Geschädigte █████ gerade durch die Vermittlertätigkeit des Angeklagten zur Anfertigung der bestellten Fotografien ohne Fordern eines Vorschusses veranlasst worden ist. Die weiteren festgestellten Taten hat der Angeklagte nicht anlässlich der Vermittlung bestimmter Geschäfte, sondern deshalb begangen, um sich den Lebenszuschnitt erlauben zu können, den er für die von ihm beabsichtigte Maklertätigkeit für günstig hielt. Das großspurige und glänzende Vermögensverhältnisse vortäuschende Auftreten des Angeklagten, mit dem er immer wieder die Einräumung von Krediten erreichte, stellt sich deshalb weder als Missbrauch des Maklergewerbes noch als grobe Verletzung der mit diesem Gewerbe verbundenen Pflichten dar. Der Umstand, dass sich der Angeklagte durch die Betrügereien die finanziellen und sachlichen Mittel zur Ausstattung und Fortführung seines Betriebes beschafft hat, ist lediglich für den Zweck der Straftaten von Bedeutung, nicht aber dafür, ob diese Taten als Ausfluss der Berufstätigkeit des Angeklagten oder als ein mit der regelmäßigen Gestaltung dieser Berufstätigkeit zusammenhängendes Verhalten (vgl. Horn in SK StGB § 70 Rdn. 4, 5; RG HRR 1935 Nr. 1096) bewertet werden können.
Es erscheint nicht sicher, dass die Strafkammer das Berufsverbot auch dann verhängt hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass nur eine – wenn auch schwerwiegende – Straftat zur Begründung dieser Maßnahme herangezogen werden kann. Die Anordnung des Berufsverbotes bedarf deshalb erneuter Entscheidung.“
| Maier | Müller | Niemöller | |||
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